umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (2)

zurück

§ 26 Veröffentlichung von Beschlüssen und Satzungen 23

1) Beschlüsse der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung, die von allgemeinem Berufsinteresse und die keine Satzungsbeschlüsse sind, werden in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite veröffentlicht. Die Kammer hat in ihrem Mitteilungsblatt auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung erfolgt ist, nachrichtlich hinzuweisen.

(2) Satzungen sind in dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Internet bekannt gemachte Satzungen sind dauerhaft in einem ständig verfügbaren und lesbaren Format bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen; die Kammer darf sich jedoch zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. Die Satzung gilt mit ihrer Bereitstellung im Internet als bekannt gemacht.

Abschnitt 3
Berufsausübung

§ 27 Berufspflichten 07 15 23

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. über die in Ausübung ihres Berufes gemachten wesentlichen Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen,
  2. ihrer Kammer Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen und befugt, Fragen der Kammer über die Erfüllung ihrer Berufspflichten zu beantworten, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 benötigt,
  3. als vor- und nachbehandelnde Kammermitglieder ihrer Kammer Auskünfte zu erteilen sowie Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung anderer Kammermitglieder gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, es sei denn, die Patientin bzw. der Patient widerspricht,
  4. sich beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
  5. soweit sie als Mitglied einer Heilberufekammer in eigener Praxis oder in Einrichtungen der ambulanten Versorgung und Apotheken tätig sind, grundsätzlich am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern ein solcher eingerichtet ist.

(3) Die Ausübung ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer und tierärztlicher Tätigkeit ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, außer bei Tätigkeiten

  1. weisungsgebundener Art in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum ( § 95 Absatz 1 SGB V) oder einer nach dem Fuenften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
  2. in Krankenhäusern ( § 108 SGB V), konzessionierten Privatkrankenanstalten ( § 30 der Gewerbeordnung), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ( § 107 Absatz 2 SGB V) oder tierärztlichen Kliniken,
  3. bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder tierärztliche Leistungen anbieten oder erbringen, oder
  4. im Öffentlichen Gesundheitsdienst oder im Öffentlichen Veterinärwesen,
  5. für eine juristische Person des Privatrechts,

und soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen.

(3a) Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts ist nur zulässig, wenn eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung gewährleistet ist und

  1. diese verantwortlich von einem Mitglied einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 geführt wird beziehungsweise die gesetzliche Vertretung mehrheitlich von Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 wahrgenommen wird,
  2. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Mitgliedern einer Heilberufekammer gemäß § 2 Absatz 1 zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
  3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes oder einem in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565, 2568), in der jeweils geltenden Fassung genannten sonstigen Gesundheitsfachberuf, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören und diesen Beruf in der Gesellschaft ausüben,
  4. Dritte nicht am Gewinn der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind,
  5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Kammermitglieder besteht und
  6. der Unternehmensgegenstand ausschließlich auf die Erbringung heilberuflicher Leistungen gerichtet ist,

soweit nicht Bestimmungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch etwas anderes zulassen.

(4) Die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts und die Eröffnung von Betriebsstätten im Sinne von Absatz 3a ist der jeweils örtlich zuständigen Kammer anzuzeigen.

(5) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion