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HmbAGTPG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
- Hamburg -
Vom 5. Juni 2018
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 12.06.2018 S. 203)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Transplantationszentren
Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) in der Fassung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2761), werden von der zuständigen Behörde benannt und durch Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen.
§ 2 Entnahmekrankenhäuser
(1) Die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ansässigen und nach gesetzlichen Bestimmungen oder auf vertraglicher Grundlage mit den Kostenträgern zugelassenen Krankenhäuser sind Entnahmekrankenhäuser, sofern sie die in § 9a Absatz 1 Satz 1 TPG genannten Anforderungen erfüllen.
(2) Jedes Entnahmekrankenhaus ist verpflichtet, mindestens eine im Sinne des § 4 Absatz 1 qualifizierte Person zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. In Krankenhäusern mit mehr als 700 Betten in den somatischen Fachgebieten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sind in einem Krankenhaus mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden, kann für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter bestellt werden. In diesen Fällen ist eine oder einer von ihnen als hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte oder als hauptverantwortlicher Transplantationsbeauftragter zu benennen.
(3) Die Bestellung der Transplantationsbeauftragten erfolgt durch die ärztliche Leitung des Krankenhauses. Der Name und die berufliche Qualifikation der oder des Transplantationsbeauftragten sowie jede personelle Änderung in Bezug auf die bestellte Person sind der zuständigen Behörde und des für Hamburg zuständigen Organisationsschwerpunkts der Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2 TPG (Koordinierungsstelle) unverzüglich mitzuteilen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung einer oder eines Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn auf Grund des medizinischen Leistungsangebots des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Mehrere Krankenhäuser können durch schriftliche Kooperationsvereinbarung gemeinsam eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten bestellen, wenn die Krankenhäuser denselben Träger haben oder über weniger als 20 Intensivbetten verfügen. Die Nichtbestellung und die gemeinsame Bestellung einer Transplantationsbeauftragten oder eines Transplantationsbeauftragten für mehrere Krankenhäuser bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.
§ 3 Aufgaben der Transplantationsbeauftragten
Zusätzlich zu den in § 9b Absatz 2 TPG genannten Aufgaben sind Transplantationsbeauftragte insbesondere auch verantwortlich für
Darüber hinaus ist die ärztliche Leitung in allen Angelegenheiten der Organspende zu beraten und über die Ergebnisse der Erhebung nach Satz 1 Nummer 4 zu informieren.
§ 4 Fachliche Qualifikation der Transplantationsbeauftragten
(Stand: 01.07.2022)
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