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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen
- Hessen -
Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 55 vom 23.12.2021 S. 911)
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen
Das Gesetz über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 922) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "Art 80" wird durch "Art. 80" und die Angabe "18. November 2020 (BGBl. I S. 2397)" durch "22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt im Fall des § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes unter der besonderen Voraussetzung der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes durch den Landtag."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverordnungen, die im Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen wurden.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe "und Abs. 2" in Satz 1 gestrichen.
c) Abs. 4
(4) Ergänzend beteiligt das Ministerium der Finanzen den Landtag nach den Regelungen des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482).
wird aufgehoben.
3.In § 4 wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt a m Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 212813
ENDE |
(Stand: 10.01.2022)
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