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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 55 vom 23.12.2021 S. 911)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen

Das Gesetz über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 922) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Art 80" wird durch "Art. 80" und die Angabe "18. November 2020 (BGBl. I S. 2397)" durch "22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt im Fall des § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes unter der besonderen Voraussetzung der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes durch den Landtag."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2

(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei der Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Rechtsverordnungen, die im Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen wurden.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe "und Abs. 2" in Satz 1 gestrichen.

c) Abs. 4

(4) Ergänzend beteiligt das Ministerium der Finanzen den Landtag nach den Regelungen des Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz vom 4. Juli 2020 (GVBl. S. 482).

wird aufgehoben.

3.In § 4 wird die Angabe "2021" durch "2022" ersetzt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt a m Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 212813

ENDE

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(Stand: 10.01.2022)

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