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Gesetz über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 65 vom 18.12.2020 S. 922; 14.12.2021 S. 911 21aufgehoben)
Gl.-Nr.: 351-95
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen zu verhindern und deren Folgen zu bekämpfen sowie die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts des Parlaments gemäß Art. 80 Abs. 4 Grundgesetz sicherzustellen.
(2) Die Grundrechte der Freiheit der Person ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen), der Freizügigkeit ( Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen), der Versammlungsfreiheit ( Art. 8 des Grundgesetzes, Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen), der Berufsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 28 der Verfassung des Landes Hessen), der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) können insoweit eingeschränkt werden.
§ 2 Befugnisse der Landesregierung 21
(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Rechte des Landtags nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes befugt, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sind, zu erlassen. Satz 1 gilt im Fall des § 28a Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes unter der besonderen Voraussetzung der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes durch den Landtag.
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzupassen.
(3) Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden.
(4) Dauer und Intensität des Eingriffs sind am Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen und Bekämpfung derer Folgen auszurichten.
(5) Die Landesregierung ist zur Ausübung dieser Rechte befugt, soweit der Landtag nicht von seiner Befugnis nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat.
(6) Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung ist zeitlich angemessen zu begrenzen und kann jeweils durch die Verordnungsgeberin verlängert werden.
(7) Die Landesregierung kann die Verordnungsbefugnis zur Regelung im Einzelnen auf andere Stellen übertragen. Für aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassene Verordnungen gelten die Regelungen des Abs. 5 im Übrigen nicht.
§ 3 Beteiligung des Landtags 21
(1) Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach der Beschlussfassung, zuzuleiten. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Als Gründe kommen insbesondere Gefahr im Verzug sowie Änderungen infolge von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Betracht.
(2) Der Landtag wird regelmäßig durch die Landesregierung über die aktuelle pandemische Lage sowie über die von ihr ergriffenen Maßnahmen unterrichtet. Zu den Plenarsitzungen legt die Landesregierung die ergriffenen Regelungen nach Abs. 1 dem Landtag zur Beratung vor. Der Landtag entscheidet, ob er diese zur Kenntnis nimmt oder von seiner Befugnis nach Art. 80 Abs. 4 des Grundgesetzes Gebrauch macht.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
ENDE |
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