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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Hessen -

Vom 2. November 2020
(GVBl. Nr. 57 vom 07.11.2020 S. 747)



Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Mai 2020 (GVBl. S. 314), geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 721), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
IfSG-ZustV - Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz "Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zur Bekämpfung des Corona-Virus"

2. Nach § 2 wird als neuer § 3 eingefügt:

" § 3

Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 6 Abs. 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT 14.10.2020 V1)."

3. Der bisherige § 3 wird § 4 und in Satz 2 wird die Angabe "30. April 2021" durch "30. Juni 2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 202111

ENDE

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(Stand: 17.11.2020)

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