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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zur Bekämpfung des Corona-Virus
- Hessen -
Vom 12. Mai 2020
(GVBl. Nr. 25 vom 14.05.2020 S. 314; 12.10.2020 S. 721 20; 02.11.2020 S. 747 20aaufgehoben)
Gl.-Nr.: 350-104
Überschrift geändert 20a
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium insoweit zuständige Behörde für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), als
festzulegen sind.
(2) Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 an ein sonst örtlich zuständiges Gesundheitsamt übertragen.
Abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das Regierungspräsidium Darmstadt für die Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes zuständig, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen.
Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst ist das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium zuständige Behörde für die Aufgaben nach § 6 Abs. 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 (BAnz. AT 14.10.2020 V1).
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 03.04.2024)
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