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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kosten- und Entschädigungsordnung der Ethikkommission des Landes Bremen
Vom 9. Dezember 2011
(GBl. Nr. 43 vom 23.12.2011 S. 475)
Aufgrund des § 30c des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 30 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 3 der Kosten- und Entschädigungsordnung der Ethikkommission des Landes Bremen vom 15. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 271 - 2120-f-4), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 32 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Gebührensätze
Für die einzelnen Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen werden die nachfolgenden Gebühren vom Antragsteller erhoben:
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§ 3 Gebührensätze
Für die einzelnen Tätigkeiten der Ethikkommission des Landes Bremen werden die nachfolgenden Gebühren vom Antragsteller erhoben:
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 06.07.2018)
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