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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz und der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft
- Bayern -
Vom 4. Juni 2024
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2024 S. 155)
Es verordnen auf Grund
die Bayerische Staatsregierung und
das Bayerische Staatsministerium der Justiz:
§ 1
Änderung der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz
Nach § 1 der Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz ( GesV) vom 14. November 2016 (GVBl. S. 326, BayRS 2120-10-G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2024 (GVBl. S. 34) geändert worden ist, wird folgender § 2 eingefügt:
alt | neu |
§ 2 (aufgehoben) | " § 2 Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen
Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt." |
§ 2
Änderung der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft
§ 3 der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV) vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter "und Überwachung von Anbauvereinigungen" angefügt.
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Lebensmittelkontrollen" die Wörter "oder bei der Überwachung von Anbauvereinigungen im Sinne des Konsumcannabisgesetzes" eingefügt.
3. Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Angestellte tätig werden sollen, müssen diese im öffentlichen Dienst stehen und das 21. Lebensjahr vollendet haben."
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
ID: 241537
ENDE |
(Stand: 08.07.2024)
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