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Regelwerk, Gesundheitswesen

GesV - Verordnung über die staatliche Gesundheitsverwaltung und den öffentlichen Gesundheitsschutz
- Bayern -

Vom 14. November 2016
(GVBl. Nr. 18 vom 30.11.2016 S. 326; 05.04.2022 S. 154 22, 22a; 10.05.2022 S. 182 22b; 31.01.2024 S. 34 24; 04.06.2024 S. 98 24a; 04.06.2024 S. 155 24b)
Gl.-Nr.: 21210-10-G




Überschrift geändert 24

Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 22

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist neben den sonst zuständigen Behörden landesweit zuständig

  1. im Infektionsschutz durch seine Spezialeinheit Infektiologie für
    1. Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von schwerwiegenden übertragbaren Krankheiten von überregionaler Bedeutung
      aa) an den bayerischen Flughäfen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 15 des IGV-Durchführungsgesetzes,
      bb) an den Häfen Passau und Lindau (Bodensee),
    2. Maßnahmen bei Ausbrüchen mit pathogenen Krankheitserregern, die hohe Anforderungen an das Infektionsmanagement stellen,
    3. den Aufbau von Reaktionsfähigkeiten für den Fall einer biologischen Gefahrenlage, um die gesundheitlichen Folgen für die Bevölkerung zu minimieren und das Krisenmanagement der zuständigen Behörden zu unterstützen,
  2. in der Infektionshygiene durch seine Spezialeinheit Infektionshygiene für
    1. die überregionale infektionshygienische Überwachung nach den § § 23 und 36 des Infektionsschutzgesetzes in Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 der Bayerischen Medizinhygieneverordnung und
    2. die Koordination eines landesweiten Netzwerkes und die Unterstützung regionaler Netzwerke der Gesundheitsbehörden, die dieser Überwachung dienen.

In den Angelegenheiten nach Satz 1 unterstützt und berät das LGL die zuständigen Behörden fachlich und rechtlich.

§ 2 Zulässige Anzahl an Cannabis-Anbauvereinigungen  22b 24b

Die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes erhalten dürfen, wird auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner begrenzt.

§ 3 Gerichtsärztliche Dienste

(1) Den gerichtsärztlichen Diensten obliegen

  1. vorrangig vor der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben ärztliche Untersuchungen und Gutachten zu rechtsmedizinischen und psychiatrischen Fragestellungen in Gerichtssachen auf Ersuchen
    1. bayerischer Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und von Staatsanwaltschaften,
    2. außerbayerischer Justizbehörden, soweit es sich um Personen oder Sachen innerhalb des jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks handelt,
    3. von Verfahrensbeteiligten, wenn Gefahr im Verzug ist; dies gilt jedoch nur für ärztliche Untersuchungen,
  2. die Beratung der Polizei, soweit diese strafverfolgend tätig wird, bei rechtsmedizinischen Fragestellungen,
  3. ärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
    1. auf Ersuchen
      aa) der zuständigen Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
      bb) der Justizverwaltung in dienstrechtlichen Angelegenheiten,
      cc) der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei psychiatrischen Fragestellungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten und bei Erwerbs- und Arbeitsfähigkeitsuntersuchungen oder
    2. im Rahmen der vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführten Prüfungen,
  4. Leichensachen, insbesondere die Beteiligung an der Leichenschau und die Vornahme der Leichenöffnung gemäß § 87 der Strafprozessordnung,

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