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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 27.07.2009 S. 384)
Gl.-Nr.: 212 6-3-UG



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit ( Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG), geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 465), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 2 Nrn. 6 und 8 werden jeweils die Worte "soweit sie öffentlich zugänglich sind," gestrichen.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

bb) Es werden folgende Nrn. 4 und 5 angefügt:

"4. in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von höchstens 21 aufeinander folgenden Tagen bezogen auf einen Standort,

5. in getränkegeprägten Gaststätten mit weniger als 75 m2 Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn Kindern und Jugendlichen der Zutritt nicht gestattet ist und die Gaststätten am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätten, zu denen Minderjährige keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind."

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit können weitere Ausnahmen zugelassen werden, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann."

3. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Nrn. 6 bis 8" durch die Worte "Nr. 7" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum nur gestattet werden, sofern sich darin keine Tanzfläche befindet."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt zum Raucherraum nicht gestattet; dies gilt nicht für Justizvollzugsanstalten, für Einrichtungen des Maßregelvollzugs und für die Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige."

4. In Art. 7 Satz 1 werden die Worte "Kennzeichnungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1" durch die Worte "Pflichten nach Art. 6 Abs. 3" ersetzt.

5. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Übergangsregelung" gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Abs. 2

(2) In nur vorübergehend betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie in vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen gilt das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von höchstens 21 aufeinander folgenden Tagen bezogen auf einen Standort.

wird aufgehoben.

§ 2

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