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GSG - Gesundheitsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Gesundheit
- Bayern -
Vom 23. Juli 2010
(BayGVBl. Nr. 14 vom 30.07.2010 S. 314; 23.07.2024 S. 254 24)
Gl.-Nr.: 2126-3-UG
Archiv: 2007
Das Volk des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
(1) Das Rauchen von Tabakwaren und Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten. Im Außenbereich von Gaststätten nach Art. 2 Nr. 8 ist das Rauchen von Cannabisprodukten verboten. Unbeschadet weiterreichender Rauchverbote nach Satz 1 gilt Satz 3 entsprechend auf Volksfestgeländen mit Ausnahme der privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieses Gesetzes gleich.
(2) Auf dem Gelände des Maximilianeums als Sitz des Bayerischen Landtags einschließlich der äußeren Umfriedung gilt Abs. 1 Satz 3 und 5 entsprechend.
(3) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
Art. 4 Hinwirkungspflicht
Der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken.
Das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 und 2 gilt nicht:
Art. 6 Raucherräume, Raucherbereich 24
(1) Für das Rauchen von Tabakwaren, nicht aber von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, können abgegrenzte und gekennzeichnete Raucherräume eingerichtet werden. Dies gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 - mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige - sowie für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 6 bis 8.
(2) Als Raucherraum darf jeweils nur ein Nebenraum ausgewiesen werden, der baulich von den übrigen Räumen so getrennt ist, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. In Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 9, psychiatrischen Einrichtungen oder Stationen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs sowie Gebäuden, in denen mehr als 500 Personen beschäftigt sind, dürfen mehrere Raucherräume eingerichtet werden. In Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugs kann die Anstaltsleitung das Rauchen auch in Gemeinschaftsräumen gestatten.
(3) Abweichend von Art. 3
(Stand: 07.08.2024)
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