Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Krankenhausgesetzes

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2006 S. 295)
Gl.-Nr.: 2126-8-A



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Krankenhausgesetz ( BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1990 (GVBl S. 386, BayRS 2126-8-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Art. 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Freistaat Bayern eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu gewährleisten. Dies soll durch ein funktional abgestuftes Netz möglichst gleichmäßig über das Staatsgebiet verteilter, einander ergänzender Krankenhäuser sichergestellt werden. Die Krankenhäuser sollen nach Bau, Ausstattung und Organisation der medizinischen Betreuung der ihnen innerhalb der gesamten Ordnung zugedachten Aufgabe entsprechen.

 "Art. 1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlich-rechtlicher Träger. Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden."

2. In Art. 2 werden die Worte "auf die das" durch die Worte "soweit diese nach dem" sowie die Worte "Anwendung findet." durch die Worte "förderfähig sind." ersetzt.

3. Art. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

alt neu
Art. 3 Aufgabe der Krankenhausplanung

Zur Verwirklichung der in § 1 KHG und in Art. 1 dieses Gesetzes genannten Zwecke wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplans sind, ergänzt werden.

Art. 4 Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Bei der Krankenhausplanung sind die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

(2) Die Krankenhausplanung geht von vier Versorgungsstufen für Allgemeinkrankenhäuser und von Fachkrankenhäusern aus.

(3) Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe leisten einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung, vor allem in den Fachrichtungen Chirurgie oder Innere Medizin. Je nach Bedarf und Lage des Einzelfalls können sie auch beide Fachrichtungen umfassen. Sie halten eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung nicht vor.

(4) Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe stellen die Grundversorgung sicher. Sie müssen die Fachrichtungen Chirurgie und Innere Medizin umfassen. Sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, können daneben die Fachrichtungen Gynäkologie und Geburtshilfe, Hals- Nasen-Ohrenheilkunde, Augenheilkunde und in besonderen Einzelfällen auch Urologie und Orthopädie vorgehalten werden. Sie sollen eigene Abteilungen für Teilgebiete einer Fachrichtung nicht vorhalten.

(5) Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Sie umfassen die Fachrichtungen der II. Versorgungsstufe. Sofern ein entsprechender Bedarf festgestellt wird, können neben den in Absatz 4 Satz 3 genannten weiteren Fachrichtungen auch die Fachrichtungen Pädiatrie, Neurologie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie vorgehalten werden.

(6) Krankenhäuser der IV. Versorgungsstufe müssen im Rahmen des Bedarfs mit ihren Leistungsangeboten über Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe wesentlich hinausgehen. Sie sollen die entsprechenden hochdifferenzierten medizinischtechnischen Einrichtungen vorhalten. Hochschulkliniken nehmen Aufgaben der IV. Versorgungsstufe wahr. Sie sind unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben aus Forschung und Lehre in die Krankenhausplanung einzubeziehen.

(7) Vor allem an Krankenhäusern der I. und II. Versorgungsstufe soll die Möglichkeit zu belegärztlicher Tätigkeit - insbesondere im kooperativen Belegarztsystem - eröffnet werden.

(8) Die Krankenhäuser sind innerhalb ihres Einzugsgebiets entsprechend ihrer Aufgabenstellung zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten sowie auf die Krankenhaus-Aufnahmen einschließlich der Notfallaufnahmen.

(9) Außerdem arbeiten die Krankenhäuser im Interesse der durchgehenden Sicherstellung der Versorgung der Patienten und zur Kostendämpfung mit den niedergelassenen Ärzten sowie mit den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens eng zusammen.

(10) Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Fördermitteln sind nach Maßgabe der Zielsetzungen der §§ 1 und 4 KHG zu beachten.

Art. 5 Krankenhausplan

(1) Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Bettenzahl und Fachrichtung sowie Versorgungsstufe dar. Teilgebiete von Fachrichtungen werden nicht aufgenommen; spezifische Versorgungsschwerpunkte sollen im Krankenhausplan ausgewiesen werden, sobald eine landesweite Planung dafür besteht (Fachprogramme).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion