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Regelwerk

LGRG - Landesgesundheitsratsgesetz
Gesetz über den Landesgesundheitsrat

- Bayern -

Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2007 S. 496 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286; 10.05.2022 S. 182 22)
Gl.-Nr.: 2120-2-UG



Überschrift geändert: 22

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Aufgaben  22

Der Landesgesundheitsrat berät den Bayerischen Landtag und die Bayerische Staatsregierung in allen Fragen des Gesundheitswesens. Damit trägt er zur Entscheidungsfindung über gesundheitliche Themen in Bayern bei. Einmal im Jahr berichtet er dem Ausschuss für Gesundheit und Pflege schriftlich über seine Aktivitäten und den Umsetzungsstand seiner Resolutionen.

Art. 2 Zusammensetzung  22

(1) Der Landesgesundheitsrat setzt sich aus 33 auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erfahrenen Personen zusammen.

(2)10 Mitglieder und 10 stellvertretende Mitglieder werden von den Fraktionen der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags nominiert. Dabei entfällt auf jede im Landtag vertretene Fraktion mindestens ein Sitz. Sofern einer im Landtag vertretenen Fraktion nach Satz 2 ein Sitz zukommt, der sich nicht aus der Berechnung des Stärkeverhältnisses ergibt, erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Landesgesundheitsrats um diesen zusätzlichen Sitz.

(3) Die folgenden Körperschaften und Verbände schlagen jeweils ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vor, das jeweils vom Landtag für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags bestätigt wird:

  1. Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
  2. Bayerischer Landespflegerat,
  3. Bayerische Krankenhausgesellschaft e. V.,
  4. Bayerische Landesapothekerkammer,
  5. Bayerische Landesärztekammer,
  6. Bayerische Landestierärztekammer,
  7. Bayerische Landeszahnärztekammer,
  8. Psychotherapeutenkammer Bayern,
  9. Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
  10. Deutsche Rentenversicherung - Bayern Süd,
  11. Heilpraktikerverband Bayern e. V.,
  12. Interessengemeinschaft bayerischer Heilmittelverbände IBH e. V.,
  13. Kommunale Spitzenverbände in Bayern,
  14. Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,
  15. Landesverband Südost der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
  16. Medizinische Fakultäten der bayerischen Universitäten,
  17. Ärzteverband Öffentlicher Gesundheitsdienst Bayern e. V.,
  18. Patientenfürsprecher auf Vorschlag der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
  19. Selbsthilfekoordination Bayern und Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. mit alternierender Vertretung,
  20. VdK Landesverband Bayern e. V.,
  21. Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
  22. Bayerischer Hebammen Landesverband e. V. und Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. mit alternierender Vertretung,
  23. Bayerische Hochschulen mit pflegewissenschaftlichem Studiengang.

Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode des Landtags aus, dann ist an seiner Stelle ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu nominieren oder zur Bestätigung zu benennen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Stellen  22

Zu den Beratungen sind die betroffenen Staatsministerien einzuladen. Eine enge Zusammenarbeit des Landesgesundheitsrats mit dem Landesamt für Pflege, dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Landeszentrale für Gesundheit ist anzustreben. Die Landesämter und die Landeszentrale für Gesundheit sind als ständige Gäste zu den Sitzungen des Landesgesundheitsrats einzuladen. Der Landesgesundheitsrat kann bei Bedarf weitere Institutionen oder Verbände beratend hinzuziehen, um deren Expertise nutzen zu können.

Art. 4 Ehrenamtliche Tätigkeit 22

Die Tätigkeit im Landesgesundheitsrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlungen und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach den für die Beamten im höheren Dienst des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.

Art. 5 Geschäftsordnung, Geschäftsstelle  13 22

Die Geschäftsordnung gibt sich der Landesgesundheitsrat selbst. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege führt die Geschäfte.

Art. 6 Inkrafttreten 13 22

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.

ENDE

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