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Änderungstext
Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 14. September 2021
(GBl. Nr. 28 vom 28.09.2021 S. 789)
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 597) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3a werden die Wörter "im Sinne der §§ 56, 57 und 58 IfSG ist" durch die Wörter "für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG ist" ersetzt.
2. In Absatz 4 werden nach der Angabe "IfSG" die Wörter "sowie für ab dem 1. Juli 2022 eingehende Anträge nach den §§ 56, 57 und 58 IfSG" eingefügt.
3. Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 12. Mai 2021 (BAnz AT 12.05.2021 V1) ist das Gesundheitsamt. | "Zuständige Behörde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 3 Nummer 1 b der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) ist das Gesundheitsamt." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 212136
ENDE |
(Stand: 12.10.2021)
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