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Verwaltungsvorschriften für die Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Badewesens mit Ausnahme von Freibädern
- Berlin -
Vom 14. Februar 2008
(ABl. Nr. 15 vom 28.03.2008 S. 760; 28.05.2015 S. 1303aufgehoben)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450) wird bestimmt:
1 Zuständigkeit
(1) Einrichtungen des Badewesens unterliegen nach §§ 10 und 12 des Gesundheitsdienst-Gesetzes der Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt hinsichtlich der Einhaltung der Hygieneanforderungen.
(2) Schwimm- und Badebeckenwasser muss nach § 37 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Die Durchführung der Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern.
(3) Einrichtungen des Badewesens im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften sind Hallenbäder, Sommerbäder, Saunaanlagen mit Tauchbecken, Warmsprudelbecken, therapeutische Bäder sowie sonstige nicht ausschließlich privat genutzte Schwimm- und Badebecken, nicht jedoch Freibäder.
2 Abnahmebesichtigung
(1) Das zuständige Gesundheitsamt führt vor der erstmaligen und erneuten Inbetriebnahme nach baulichen Änderungen einer Einrichtung im Sinne der Nummer 1 eine Abnahmebesichtigung durch und informiert hierüber im erforderlichen Umfang vorab folgende Dienststellen:
(2) Über die hygienischen Verhältnisse bei der Abnahmebesichtigung fertigt das Gesundheitsamt eine Ergebnisniederschrift an.
3 Überwachung durch die Betreiberin oder den Betreiber der Einrichtung
(1) Das zuständige Gesundheitsamt informiert und berät die Betreiberin oder den Betreiber der Einrichtung über ihre oder seine Pflichten in Anlehnung an die aktuelle Empfehlung der jeweils zuständigen Bundesbehörde.
(2) Das zuständige Gesundheitsamt fordert die Betreiberin oder den Betreiber auf, ihm bei Neubau oder Umbau der unter Nummer 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen rechtzeitig vorab die notwendigen Pläne und Unterlagen vorzulegen, und gibt zu diesen eine Bewertung unter hygienischen Gesichtspunkten ab.
(3) Das zuständige Gesundheitsamt setzt die Betreiberin oder den Betreiber über die im Rahmen der Verkehrssicherung bestehende Pflicht zur Einhaltung der folgenden Maßnahmen in Kenntnis:
4 Regelmäßige Überwachung durch das Gesundheitsamt
(1) Das zuständige Gesundheitsamt überwacht die in Nummer 1 Abs. 3 genannten Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch eine Ortsbesichtigung. Dabei entnimmt die im Geschäftsbereich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung zuständige Stelle oder das Gesundheitsamt in der Einrichtung der Betreiberin oder des Betreibers Wasserproben zur mikrobiologischen, chemischen und physikalischchemischen Untersuchung in Anlehnung an die aktuelle Empfehlung der jeweils zuständigen Bundesbehörde.
(2) Bei der Ortsbesichtigung kontrolliert das Gesundheitsamt die Erfüllung der Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers sowie die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene und des Gesundheitsschutzes in der jeweiligen Einrichtung.
Hierbei sind insbesondere zu kontrollieren:
(3) Die Ortsbesichtigung kann bei Schwimm- und Badebecken auf einen zweijährigen Rhythmus ausgedehnt werden, wenn es bei den Kontrollen während eines Zeitraumes von zwei Jahren keine wesentlichen Beanstandungen gab.
(4) Das Gesundheitsamt kann über die vorgesehenen regelmäßigen Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 hinaus zusätzliche Untersuchungen veranlassen.
5 Untersuchung und Beurteilung der Beckenwasserqualität
(1) Das Gesundheitsamt beurteilt die Wasserqualität nach Eingang der übermittelten Untersuchungsergebnisse von der für die Untersuchung der Wasserproben zuständigen Stelle aus dem Bereich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Übermittlung der Untersuchungsbefunde an das Gesundheitsamt soll auf elektronischem Wege oder per Telefax vorgenommen werden.
(3) Der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung wird das Ergebnis der Untersuchung in geeigneter Weise mitgeteilt. Die Untersuchungsbefunde werden zu den Akten genommen.
6 Gefahrenabwehr
(1) Liegen hygienische Mängel vor, trifft das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Abwehr der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Der Badebetrieb ist zu beschränken oder zu verbieten, wenn Gefahren auf andere Weise nicht beseitigt werden können. Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, trifft das Gesundheitsamt die nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes notwendigen Maßnahmen.
(2) Auf die §§ 16 bis 18, 28, 37 und 39 des Infektionsschutzgesetzes wird hingewiesen.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 2008 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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