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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 7. Mai 2020
(GVBl. II Nr. 31 vom 07.05.2020)



Auf Grund des § 54 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und § 56 Absatz 1a Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591) und § 56 Absatz 1a Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587, 591) geändert worden sind, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz vom 21. November 1996 (GVBl. II S. 832), geändert durch § 2 der Verordnung vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 610), und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach den §§ 44 bis 53 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2004 (GVBl. II S. 610) außer Kraft.
" § 3
Das Land erstattet den zuständigen Behörden die angemessenen und notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch Nummer 1.1 der Anlage zugewiesenen Aufgaben. Der nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwand nach Satz 1 wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt Verwendete Abkürzungen wird wie folgt gefasst:

Alt:

MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LK/KfS Gesundheitsämter der Landkreise/Kreisfreien Städte

Neu:

"MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LK/KfS Landkreise/Kreisfreie Städte".

b) Vor der laufenden Nummer 1.1 wird folgende laufende Nummer 1.1 eingefügt:

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständigkeit
"1.1 § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Entgegennahme und Weiterleitung der Daten LK/KfS".

c) Die bisherigen laufenden Nummern 1.1 bis 1.5 werden die laufenden Nummern 1.2 bis 1.6.

d) Vor der laufenden Nummer 8.1 wird folgende laufende Nummer 8.1 eingefügt:

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständigkeit
"8.1 § 56 Abs. 1a Zahlung der Entschädigung sowie die Entgegennahme der Darlegung des Anspruchsberechtigten, dass keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit sichergestellt werden konnte LAVG".

e) Die bisherigen laufenden Nummern 8.1 bis 8.6 werden die laufenden Nummern 8.2 bis 8.7.

f) In den neuen laufenden Nummern 1.5 und 1.6 sowie in der Nummer 3.1 wird in der Spalte Zuständigkeit jeweils die Angabe "MASGF" durch die Angabe "MSGIV" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 200815

ENDE

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