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IfSZV - Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Brandenburg -
Vom 27. November 2007
(GVBl. II Nr. 27 vom 19.12.2007 S. 488; I Nr. 28; 10.01.2012 II Nr. 2 12; 25.01.2016 Nr. 5 16; 07.05.2020 Nr. 31 20; 27.04.2021 Nr. 43 21; 21.01.2022 Nr. 8 22)
Auf Grund
verordnet die Landesregierung:
Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 32 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Das Land erstattet den zuständigen Behörden die angemessenen und notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch Nummer 1.1 der Anlage zugewiesenen Aufgaben. Der nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwand nach Satz 1 wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.
Anlage 16 20 21 22 (zu § 1) |
Verwendete Abkürzungen:
lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständigkeit |
Infektionsschutzgesetz | |||
1 | Meldewesen | ||
1.1 | § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 | Entgegennahme und Weiterleitung der Daten | LK/KfS |
1.2 | § 11 Abs. 1 | Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut | LAVG |
1.3 | § 11 Abs. 2 | Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bzw. bei Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist | LAVG |
1.4 | § 11 Abs. 3 | Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 | LK/KfS |
Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben an das Robert Koch-Institut | LAVG | ||
1.5 | § 12 Abs. 3 | Information des Bundesministeriums für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 | MSGIV |
1.6 | § 13 Abs. 3 | Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen | MSGIV |
1.7 | § 13 Absatz 6 Satz 1 | Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten im Rahmen der Mortalitätssurveillance und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut | LAVG |
2 |
(Stand: 02.02.2022)
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