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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

IfSZV - Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz

- Brandenburg -

Vom 27. November 2007
(GVBl. II Nr. 27 vom 19.12.2007 S. 488; I Nr. 28; 10.01.2012 II Nr. 2 12; 25.01.2016 Nr. 5 16; 07.05.2020 Nr. 31 20; 27.04.2021 Nr. 43 21; 21.01.2022 Nr. 8 22)



Auf Grund

  1. des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) sowie
  2. des § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 2, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes

verordnet die Landesregierung:

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.

§ 2 12

Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1, § 32 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3 20

Das Land erstattet den zuständigen Behörden die angemessenen und notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch Nummer 1.1 der Anlage zugewiesenen Aufgaben. Der nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwand nach Satz 1 wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

.

Anlage 16 20 21 22
(zu § 1)

Verwendete Abkürzungen:


lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständigkeit
  Infektionsschutzgesetz
1 Meldewesen
1.1 § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Entgegennahme und Weiterleitung der Daten LK/KfS
1.2 § 11 Abs. 1 Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut LAVG
1.3 § 11 Abs. 2 Entgegennahme der von den Gesundheitsämtern übermittelten Verdachtsfälle einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung bzw. bei Verdacht, dass ein Arzneimittel die Infektionsquelle ist LAVG
1.4 § 11 Abs. 3 Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 LK/KfS
Entgegennahme und Weiterleitung der Angaben an das Robert Koch-Institut LAVG
1.5 § 12 Abs. 3 Information des Bundesministeriums für Gesundheit über unterrichtungspflichtige Tatbestände nach Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 MSGIV
1.6 § 13 Abs. 3 Beteiligung bei Sentinel-Erhebungen MSGIV
1.7 § 13 Absatz 6 Satz 1 Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten im Rahmen der Mortalitätssurveillance und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut LAVG
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