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InfKrankMV - Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten
- Brandenburg -
Vom 23. Januar 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 12.02.2009 S. 83; 15.07.2010 S. 5; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Auf Grund des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten
Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich die Erkrankung an und der Tod durch
zu melden.
§ 2 Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflichten ist dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich der direkte oder indirekte Nachweis der nachfolgend genannten Krankheitserreger zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
Für den Krankheitserreger Streptococcus pneumoniae bezieht sich die Meldepflicht auf die Erregerisolierung durch kulturellen Nachweis sowie auf den Antigen-Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten.
§ 3 Meldewege, Meldeinhalte 16
Das zuständige Gesundheitsamt übermittelt die nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und auf Grund dieser Verordnung gemeldeten Erkrankungen, Todesfälle sowie Nachweise von Krankheitserregern gemäß § 11 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf elektronischem Weg an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten vom 17. November 2001 (GVBl. II S. 630) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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