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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL):
Anpassungen zum Erfassungsjahr 2019
Vom 21. Juni 2018
(BAnz AT vom 20.09.2018 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Juni 2018 beschlossen, die Richtlinie gemäß § 136 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 16. März 2018 (BAnz AT 26.04.2018 B2), wie folgt zu ändern:
Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Das Erfassungsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr."
2. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die geprüften Datensätze werden unverzüglich an das IQTIG weitergeleitet. Die von der Landesebene beauftragte Stelle informiert die Krankenhäuser über die entsprechende Weiterleitung an das IQTIG. | "Die geprüften Datensätze werden ohne eine Leistungserbringerpseudonymisierung an das IQTIG weitergeleitet. Die Leistungserbringerpseudonymisierung erfolgt durch das IQTIG gemäß § 19 Absatz 3. Das IQTIG stellt den auf Landesebene beauftragten Stellen die Leistungserbringerpseudonyme zur Verfügung. Die von der Landesebene beauftragte Stelle informiert die Krankenhäuser über die entsprechende Weiterleitung der Datensätze an das IQTIG." |
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 11" durch die Wörter " § 11 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Der Strukturierte Dialog ist eine Maßnahme, bei der unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten auffällige Ergebnisse der Krankenhäuser im Dialog mit dem Krankenhaus bewertet und erforderlichenfalls weitere geeignete Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -förderung unter Beachtung der Richtlinie gemäß § 137 Absatz 1 SGB V eingeleitet werden. Er besteht aus einem Stellungnahmeverfahren und einer Prüfung nach § 12 sowie dem Abschluss nach § 13."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "es" die Wörter "unter Beachtung der hierfür vom IQTIG empfohlenen und vom G-Ba beschlossenen Konzepte" eingefügt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Strukturierte Dialog wird durch einen Hinweis nach § 11, durch eine Mitteilung nach § 12 Abs. 1 oder eine Zielvereinbarung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 abgeschlossen. | "Der Strukturierte Dialog wird durch einen Hinweis nach § 11 Absatz 2 Satz 1, durch eine Mitteilung nach § 12 Absatz 1 Satz 3 oder eine Zielvereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 abgeschlossen." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "fristgerecht" die Wörter "oder bei dringendem Verdacht auf besonders schwerwiegende Qualitätsverstöße" eingefügt.
6. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zur inhaltlichen Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen kann das verantwortliche Gremium nach Absatz 1 Expertenkommissionen (insbesondere Fachgruppen, Arbeitsgruppen) in Anspruch nehmen. | "Zur inhaltlichen Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen werden Expertenkommissionen (insbesondere Fachgruppen, Arbeitsgruppen) einbezogen." |
7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "haben" die Wörter "unter Beachtung der hierfür vom IQTIG empfohlenen und vom G-Ba beschlossenen Konzepte" eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die zu übersendende Datenbank enthält standortbezogen alle Ergebnisse der bundeseinheitlich definierten und auf der Landesebene berechneten Qualitätsindikatoren und Auffälligkeitskriterien; dies umfasst neben den rechnerisch auffälligen Ergebnissen auch alle Ergebnisse zu als unauffällig bewerteten Qualitätsindikatoren."
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(Stand: 30.03.2021)
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