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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse: Datenübermittlung des Einrichtungskennzeichens
Vom 19. März 2015
(BAnz. AT vom 07.05.2015 B7)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 beschlossen, die Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Dialyse-Behandlungen nach den §§ 136 und 137 Absatz 1 Nummer 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Qualitätssicherungs-Richtlinie Dialyse/QSD-RL) in der Fassung vom 18. April 2006 (BAnz. Nr. 115a vom 23. Juni 2006), zuletzt geändert am 22. Januar 2015 (BAnz AT 13.04.2015 B2), wie folgt zu ändern:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2 (im Folgenden: "Benchmarking-Daten")" durch die Angabe " § 4 Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Benchmarking-Daten" die Angabe "gemäß § 16 Buchstabe d" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Benchmarking-Daten" die Wörter "sowie das Einrichtungskennzeichen" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 4 wird vor dem Wort "Einrichtungskennzeichen" das Wort "verschlüsselte" gestrichen.
2. In § 11a Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "gemäß § 11 Absatz 3 und 4"die Wörter "sowie das Einrichtungskennzeichen" eingefügt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatznummerierung wird gestrichen.
b) In Buchstabe d werden die Wörter "andere mit der Behandlung und ihrem Ergebnis im Zusammenhang stehenden relevante Daten wie Laborwerte" durch die Angabe "mit der Behandlung und ihrem Ergebnis im Zusammenhang stehende relevante Daten im Sinne der Dokumentationsparameter gemäß Anlage 4 Nummer 3 ff" ersetzt.
Anlage 813
Datenflussmodell
wird aufgehoben.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
ID: 15/0599
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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