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Regelwerk

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2015 und weitere Anpassungen

Vom 27. November 2015
(BAnz. AT vom 05.02.2016 B3)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 27. November 2015 und 7. Januar 2016 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 20. November 2014 (BAnz AT 13.02.2015 B2), wie folgt zu ändern:

I.

Im Titel der Richtlinie wird die Angabe " § 20d Abs. 1 SGB V" ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz 1 SGB V".

II.

Der Richtlinientext wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 20d Abs." ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz".

2. In § 13 Satz 1 wird die Angabe " § 20d Abs. 1 Satz 6 SGB V" ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz 1 Satz 5 SGB V".

3. In § 14 wird die Angabe " § 20d Abs. 1 Satz 7 SGB V" ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz 1 Satz 6 SGB V".

III.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Anlage 1 wird die Angabe " § 20d Absatz 1 SGB V" ersetzt durch die Angabe " § 20i Absatz 1 SGB V".

2. In der Zeile "Diphtherie" werden in Spalte 2 "Indikation" im Abschnitt zur Auffrischimpfung vor der Angabe "9 bis 17 Jahren" die Wörter "im Alter von" und vor dem Wort "Dosis" das Wort "vorangegangenen" eingefügt.

3. Die Zeile "Gelbfieber" wird wie folgt gefasst:

alt neu

Gelbfieber Die Hinweise der WHO zu den Gelbfieber-Infektionsgebieten sind zu beachten; entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer sowie vor Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika. Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch.

Gelbfieber Vor Aufenthalt in bekannten Gelbfieber-Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika; (Hinweise der WHO zu Gelbfieber-Infektionsgebieten beachten) oder entsprechend den Anforderungen eines Gelbfieber-Impfnachweises
der Ziel- oder Transitländer.
Für Reiseschutzimpfungen besteht kein Leistungsanspruch. Da die Umsetzung der aktuellen Änderungen in den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), wonach nach
1-maliger Gelbfieber-Impfung ein lebenslanger Schutz besteht und keine Auffrischimpfung im 10-jährigen Abstand mehr notwendig ist, bis Juli 2016 dauern kann, sollten bis dahin Hinweise zu Einreisebestimmungen (z.B. auf den Internetseiten der WHO findet sich eine aktuelle Übersicht über Länder, in welchen die Gelbfieber-Auffrischimpfung noch gefordert wird bzw. nicht mehr gefordert wird) berücksichtigt werden.
Berufliche Indikationen:

bei Tätigkeiten mit Kontakt
zu Gelbfieber-Virus (z.B. in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien)

Eine erhöhte berufliche Gefährdung durch Gelbfieber begründet in folgenden Bereichen keinen Leistungsanspruch gegenüber der GKV.

Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besteht ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos. Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:

Gezielte Tätigkeiten mit Gelbfieber-Virus

Einmalige Impfung in einer von den Gesundheitsbehörden zugelassenen Gelbfieber-Impfstelle.

4. In der Zeile "Hepatitis B (HB)" wird in Spalte 4 "Anmerkungen zu den Schutzimpfungen" im Abschnitt zur Indikationsimpfung die Angabe "Epid. Bull. 36/37 2013" ersetzt durch "Epidemiologisches Bulletin Nr. 36/37 vom 9. September 2013".

5. Die Zeile "Meningokokken" wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte 2 "Indikation" wird wie folgt geändert:

aa) Zu dem Abschnitt Indikationsimpfung wird der Satz "Indikationsimpfung für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie, Asplenie." durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete Personen mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere

bb) Nach den Wörtern "vor Pilgerreise" wird die Angabe "(Hadj)" ersetzt durch die Angabe "nach Mekka (Hadj, Umrah)".

b) Die Spalte 4 "Anmerkungen" wird wie folgt geändert:

aa) Der Satz "Bisher liegt keine Empfehlung der STIKO zur Meningokokken-B-Impfung vor (vgl. Epidemiologisches Bulletin Nr. 36 vom 8. September 2014, S. 356 ff.)." wird gestrichen.

bb) Zu dem Abschnitt Indikationsimpfung wird folgende Anmerkung eingefügt:

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