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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2014 und Anpassung an die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Vom 20. November 2014
(BAnz. AT vom 13.02.2015 B2)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 20. November 2014 und am 18. Dezember 2014 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (BAnz AT 27.02.2014 B1), wie folgt zu ändern:
Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. In der Zeile "FSME" werden in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in Endemiegebieten (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern);
2. Tierhandel, Jagd in Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren); 3. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist). |
1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus
2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus:
|
2. Die Zeile "Hepatitis a (HA)" wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:
alt | neu |
HA-gefährdetes Personal * im Gesundheitsdienst,z.B. Pädiatrie, Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime; durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten |
"HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst (außer Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Asylbewerberheimen" |
b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen); 2. Stuhllaboratorien 3. Kläranlagen, Kanalisation 4. Forschungseinrichtungen/Laboratorien |
1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus
2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus:
|
c) In Spalte 4 "Anmerkungen zu den Schutzimpfungen" wird der Satz "Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich." gestrichen.
(Stand: 06.07.2018)
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