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Regelwerk

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL):
Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2014 und Anpassung an die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Vom 20. November 2014
(BAnz. AT vom 13.02.2015 B2)



Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seinen Sitzungen am 20. November 2014 und am 18. Dezember 2014 beschlossen, die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ( Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 5. Dezember 2013 (BAnz AT 27.02.2014 B1), wie folgt zu ändern:

I.

Die Tabelle in Anlage 1 zur Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. In der Zeile "FSME" werden in Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

alt neu
1. Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau in Endemiegebieten (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern);

2. Tierhandel, Jagd in Endemiegebieten (Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren);

3. Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit FSME-Virus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Endemiegebieten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos (regelmäßige Tätigkeiten in niederer Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren)"

2. Die Zeile "Hepatitis a (HA)" wird wie folgt geändert:

a) In Spalte 2 "Indikation" werden die der Angabe "Berufliche Indikationen:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

alt neu
HA-gefährdetes Personal * im Gesundheitsdienst,z.B. Pädiatrie, Infektionsmedizin, psychiatrische und Fürsorgeeinrichtungen, Asylbewerberheime;
durch Kontakt mit möglicherweise infektiösem Stuhl Gefährdete inkl. Auszubildende, Studenten
 "HA-gefährdetes Personal* im Gesundheitsdienst (außer Personal in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen - vgl. hierzu Hinweise in Spalte 3) und in Asylbewerberheimen"

b) In Spalte 3 "Hinweise zu den Schutzimpfungen" werden die dem Halbsatz "Das ist in den folgenden in Teil 2 der ArbMedVV genannten Bereichen bei den aufgeführten Expositionsbedingungen der Fall:" folgenden Angaben wie folgt gefasst:

alt neu
1. Behinderteneinrichtungen, Kinderstationen
(Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt mit Stuhl im Rahmen der Pflege von Kleinkindern oder der Betreuung von behinderten Personen);

2. Stuhllaboratorien
(regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben);

3. Kläranlagen, Kanalisation
(Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen);

4. Forschungseinrichtungen/Laboratorien
(regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien).

 1. Gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus

2. Nicht gezielte Tätigkeiten mit Hepatitis-A-Virus:

  1. in Forschungseinrichtungen/Laboratorien (regelmäßige Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben, zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien)
  2. in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen (regelmäßiger direkter Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen)
  3. in Einrichtungen ausschließlich zur Betreuung von Menschen (Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe kommen kann, insbesondere Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr oder Gefahr von Verspritzen und Aerosolbildung)
  4. in Kläranlagen oder in der Kanalisation (Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen)"

c) In Spalte 4 "Anmerkungen zu den Schutzimpfungen" wird der Satz "Bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten, Kinderheimen u. ä. ist die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit und nicht der Beschäftigungsstatus maßgeblich." gestrichen.

3.

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