Regelwerk, Chemikalien

Gefahrstoffverordnung
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Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation

§ 3 Gefahrenklassen

§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung

§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten

§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen

Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

§ 7 Grundpflichten

Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B

§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B

§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest

§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

Abschnitt 4a
Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln

§ 15a Verwendungsbeschränkungen

§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten

§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte

§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen

§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten

§ 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten

§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen

§ 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a

Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen

§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

§ 18 Unterrichtung der Behörde

§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen

§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

§ 21 Chemikaliengesetz - Anzeigen

§ 22 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

§ 23 (aufgehoben)

§ 24 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

§ 25 Übergangsvorschriften

  Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
(zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
  3.1 Anwendungsbereich
  3.2 Arbeitsplan
  3.3 Schutzmaßnahmen
  3.4 Zulassung
  3.5 Anzeige
  3.6 Fachkunde
  3.7 Sachkunde
  3.8 Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung
  5.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Gemischen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen
  5.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen
  5.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne
  5.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
  5.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen
  5.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
  5.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Gemische über 1500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Gemische über 3000 Tonnen
  5.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Gemische der Gruppe D
  5.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Gemische
  5.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
  Anhang II Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
  Anhang III Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
(zu § 12 Absatz 4)