Gefahrstoffverordnung
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Abschnitt 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gefahrstoffinformation
§ 3 Gefahrenklassen
§ 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
Abschnitt 3
Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
§ 7 Grundpflichten
Abschnitt 4
Schutzmaßnahmen
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B
§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a oder 1B
§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
Abschnitt 4a
Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten einschließlich der Begasung sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
§ 15a Verwendungsbeschränkungen
§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
§ 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasungen
§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten
§ 15f Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
§ 15g Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
§ 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
Abschnitt 5
Verbote und Beschränkungen
§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Abschnitt 6
Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe
§ 18 Unterrichtung der Behörde
§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifikationen
§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften
§ 21 Chemikaliengesetz - Anzeigen
§ 22 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 25 Übergangsvorschriften
Anhang I Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) |
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen |
1.1 Anwendungsbereich |
1.2 Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen |
1.3 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen |
1.4 Organisatorische Maßnahmen |
1.5 Schutzmaßnahmen für die Lagerung |
1.6 Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen |
1.7 Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche |
1.8 Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten Bereichen von Bedeutung sind |
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe |
2.1 Anwendungsbereich |
2.2 Begriffsbestimmungen |
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben |
Nummer 3 Asbest |
3.1 Anwendungsbereich |
3.2 Arbeitsplan |
3.3 Schutzmaßnahmen |
3.4 Zulassung |
3.5 Anzeige |
3.6 Fachkunde |
3.7 Sachkunde |
3.8 Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung |
Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln |
4.1 Erlaubnis |
4.2 Anzeige |
4.3 Fachkunde |
4.4 Sachkunde |
4.5 Befähigungsschein |
4.6 Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten |
Nummer 5 Ammoniumnitrat |
5.1 Anwendungsbereich |
5.2 Begriffsbestimmungen |
5.3 Allgemeine Bestimmungen |
Tabelle 1: Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2 |
5.4 Vorsorgemaßnahmen |
5.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen |
5.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E |
5.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen |
5.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne |
5.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen |
5.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B |
5.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen |
5.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen |
5.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1500 Tonnen oder für ausschließlich verpackte Zubereitungen über 3000 Tonnen |
5.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D |
5.5 Erleichternde Bestimmungen |
5.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen |
5.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe |
5.6 Ausnahmen |
Anhang II Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse |
Nummer 1 (aufgehoben) |
Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl |
Nummer 3 (aufgehoben) |
Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel |
Nummer 5 Biopersistente Fasern |
Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe |
Anhang III Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden (zu § 12 Absatz 4) |
Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxiden |