PCP-Richtlinie (3/3)
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Anhang 2 Zusammenstellung PCP-bezogener Schutzmaßnahmen
1 Abdichten von behandelten Holzbauteilen |
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1.1 Beschichten | |
Voraussetzung: Vorbehandlungen, bei denen Staub freigesetzt wird (z.B. Schleifen), finden nicht statt. | Keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf PCP erforderlich. |
Vorbehandlung durch Ablaugen | Beim Umgang mit Lauge: Schutzbrille, Schutzhandschuhe. |
1.2 Bekleiden mit Folien | |
Voraussetzung: Vorbehandlungen, bei denen Staub freigesetzt wird, finden nicht statt. | Keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf PCP erforderlich. |
2 Räumliche Trennung behandelter Bauteile und Abdichten von Öffnungen (z.B. Türen, Luken oder dgl.) |
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Voraussetzung: Arbeiten, bei denen Staub freigesetzt wird, finden nicht statt. | Keine besonderen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf PCP erforderlich. |
Bearbeitung belasteter Bauteile, die mit Staubentwicklung verbunden ist. | Exposition gegenüber PCP in Form von PCP-haltigem Staub nicht auszuschließen. Erforderlich ist persönliche Schutzausrüstung (Halbmaske mit Partikelfilter der Schutzstufe P2, Schutzanzug, Handschuhe, Sicherheitsschuhe). |
3 Entfernen von behandeltem Material 3.1 Entfernen von Wand- und Deckenverkleidungen oder Dachstühlen, Abbruch von Wänden und Decken |
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Staubentwicklung durch technische Maßnahmen nicht gänzlich zu verhindern | Exposition gegenüber PCP in Form von PCP-haltigem Staub. Freisetzen von Staub durch geeignete Maßnahmen nach Möglichkeit vermeiden (z.B. vorheriges Absaugen mit berufsgenossenschaftlich geprüften Sauggeräten, Anfeuchten). Erforderlich ist persönliche Schutzausrüstung (Halbmaske mit Partikelfilter der Schutzstufe P2, Schutzanzug, Handschuhe, Sicherheitsschuhe). |
3.2 Zerkleinern entfernter Holzteile durch Sägen | |
Sägemaschinen | Erhebliche Exposition gegenüber PCP in Form von PCP-haltigem Staub. Freisetzen von Staub vermindern durch Einsatz von Maschinen, die mit einer wirksamen Staubabsaugung ausgerüstet sind (Herstellerbescheinigung). Erforderlich ist persönliche Schutzausrüstung (Halbmaske mit Partikelfilter der Schutzstufe P2, Schutzanzug, Handschuhe, Sicherheitsschuhe). |
3.3 Oberflächenbearbeitung | |
Maschinelles Schleifen, soweit nicht Eichen- oder Buchenholz. | Mit Exposition gegenüber PCP in Form von PCP-haltigem Staub ist zu rechnen. Freisetzen von Staub vermindern durch Einsatz von Maschinen, die wirksam abgesaugt werden (s. TRGS 553 "Holzstaub"). Erforderlich ist persönliche Schutzausrüstung (Halbmaske mit Partikelfilter der Schutzstufe P2, Schutzanzug, Handschuhe, Sicherheitsschuhe). |
Wichtiger Hinweis: Buchen- und Eichenholz (z.B. Schleifen von Eichenparkett. | Neben den Bestimmungen der GefStoffV wird auf die TRGS 553 "Holzstaub" verwiesen. |
Arbeitsvorgang | Arbeitsschutzmaßnahme (PCP-bezogen) |
4 Absaugen von Altstäuben und Reinigung nach Sanierungsarbeiten nach Nr. 2 4.1 Reinigung und Kehren und Blasen |
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Beim Vorliegen von Holzstaub ist eine Reinigung durch Kehren/Blasen nicht zulässig (TRGS 553). | Erhebliche Exposition gegenüber PCP in Form von PCP-haltigem Staub. |
4.2 Reinigung | |
Vor- und Nachreinigung | Für Reinigungsarbeiten sind berufsgenossenschaftlich geprüfte Industrieabsauger zu verwenden. Die Verwendungskategorie muß "C" oder "K 1" entsprechen. Geräte mit einem Staubsammelvolumen über 50 Liter und einer Leistungsaufnahme von mehr als 1,2 kW müssen zündquellenfrei (Bauart B 1) gebaut sein. Wird bei der Reinigung nicht ausschließlich der Staub mit einem Sauggerät direkt abgesaugt, ist persönliche Schutzausrüstung zu verwenden (Atemschutz mit P2-Filter, Handschuhe, Sicherheitsschuhe und gegebenenfalls Schutzanzug bei Staubbelastung). |
4.3 Feuchtreinigung | |
Feuchtreinigen von Flächen und Gegenständen | Schutzhandschuhe |
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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