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Änderungstext
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
Vom 16. November 2011
(GMBl Nr. 48 vom 14.12.2011 S. 967)
Nach § 19d Absatz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwV-GLP) vom 15. Mai 1997 (GMBl 1997, S. 257) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Begriffsbestimmung "GLP-Bundesstelle" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Organisationseinheit des für die Aufgaben nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 und § 19d Abs. 1 ChemG zuständigen Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt | "Organisationseinheit des für die Aufgaben nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 und § 19d Absatz 1 ChemG zuständigen Bundesinstituts für Risikobewertung, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt." |
2. Nummer 2 wird nach der Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 ChemG unterfallen insbesondere folgende nichtklinische experimentelle Prüfungen:
Auf die nicht dem Anwendungsbereich des § 19a Abs. 1 ChemG unterliegenden Prüfungen ist diese Verwaltungsvorschrift entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfungen aufgrund von Rechtsakten eines Organs der Europäischen Gemeinschaften nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis zu erfolgen haben, wie z.B. bei den Futtermittelzusatzstoffen nach der Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 64 S. 19)und ein Antrag nach § 19b Abs. 1 Satz 2 ChemG gestellt worden ist. |
"Dem Anwendungsbereich des § 19a Absatz 1 ChemG unterfallen insbesondere folgende nichtklinische experimentelle Prüfungen:
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(Stand: 06.07.2018)
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