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Regelwerk, Chemikalien

Hinweise zu den nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) anerkannten Sachkunden

Stand: 16.02.2024
(Quelle: https://www.blac.de/Publikationen.html)


Hinweise zur rechtlichen Verbindlichkeit der Informationen

Dieses Dokument stellt eine unverbindliche Auslegungshilfe durch die BLAC dar. Aus den Antworten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Insbesondere sind die getroffenen Auslegungen für Gerichte und Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Im Einzelfall können die örtlich zuständigen Behörden verbindliche Auskünfte zur ChemBiozidDV erteilen.

Diese Vollzugshilfe wird bei Bedarf erweitert und anlassbezogen aktualisiert.

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.

Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden:

Nach § 13 Absatz 1 ChemBiozidDV ist sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten, wer die Anforderungen erfüllt nach:

  1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt,
  2. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachgewiesen werden kann, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermittelt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und diese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils genannten Zeitraum zurückliegt oder
  3. § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, sofern sich die Sachkunde auf die Produktart bezieht, der das abgegebene Biozid-Produkt zuzuordnen ist.

Danach gibt es keine "Sachkunde nach der ChemBiozidDV" mit eigenen inhaltlichen Anforderungen, sondern die in der ChemBiozidDV geforderte Sachkunde für die abgebende Person knüpft lediglich an bestehende Sachkunden an. An den jeweils zugrundeliegenden Regelungen / Sachkundeanforderungen ändert sich durch diesen Verweis nichts.

D. h. in Bezug auf die

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(Stand: 19.03.2024)

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