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Hinweise zu den nach § 13 Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) anerkannten Sachkunden
Stand: 16.02.2024
(Quelle: https://www.blac.de/Publikationen.html)
Hinweise zur rechtlichen Verbindlichkeit der Informationen
Dieses Dokument stellt eine unverbindliche Auslegungshilfe durch die BLAC dar. Aus den Antworten kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. Insbesondere sind die getroffenen Auslegungen für Gerichte und Vollzugsbehörden nicht verbindlich. Im Einzelfall können die örtlich zuständigen Behörden verbindliche Auskünfte zur ChemBiozidDV erteilen.
Diese Vollzugshilfe wird bei Bedarf erweitert und anlassbezogen aktualisiert.
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen.
Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunden:
Nach § 13 Absatz 1 ChemBiozidDV ist sachkundig nach § 11 für die Abgabe von Biozid-Produkten, wer die Anforderungen erfüllt nach:
Danach gibt es keine "Sachkunde nach der ChemBiozidDV" mit eigenen inhaltlichen Anforderungen, sondern die in der ChemBiozidDV geforderte Sachkunde für die abgebende Person knüpft lediglich an bestehende Sachkunden an. An den jeweils zugrundeliegenden Regelungen / Sachkundeanforderungen ändert sich durch diesen Verweis nichts.
D. h. in Bezug auf die
Diese werden für die Sachkunde nach der ChemBiozidDV in der aktuell vorliegenden Form anerkannt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Sachkunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten abdeckt. Dies ist nach Ziffer 2 der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" (BAnz AT 20.01.2022 B4.pdf (blac.de)) bei folgenden Arten der Sachkundeprüfung der Fall:
Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind gemäß § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV alle 3 bzw. 6 Jahre entsprechende Fortbildungsveranstaltungen wahrzunehmen.
Personen, die sachkundig nach Pflanzenschutzrecht sind, können durch den Besuch einer standardmäßigen Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV sachkundig nach der ChemBiozidDV werden, wenn die Fortbildung das Thema Biozide umfasst. Dies ist nach Ziffer 4 i. V. m. Ziffer 2 der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" (u. a. auch veröffentlicht auf der BLAC-Homepage unter Publikationen/Thema ChemVerbotsV) bei den Fortbildungen zu folgenden Arten der Sachkundeprüfung der Fall:
Für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 11 ChemVerbotsV bestehen keine formellen Voraussetzungen. Damit können auch Sachkundige nach Pflanzenschutzrecht an solchen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Der Erwerb der
Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht und die Fortbildung nach ChemVerbotsV können dabei in engem zeitlichen Zusammenhang stehen.
Der Nachweis über die Sachkunde nach PflSchG (in Kombination mit der Fortbildung nach § 11 ChemVerbotsV) ist lediglich erforderlich, um als sachkundig für die Abgabe von Biozid-Produkten nach ChemBiozidDV
(Stand: 19.03.2024)
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