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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Vom 1. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 23 vom 06.07.2022 S. 1039)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) angefügt und § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Datenformate | " § 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr". |
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in dessen Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" gestrichen.
c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
"(2) Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßenbahnen im Linienverkehr sind die Daten zur prognostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter der Angabe der gewählten Alternative für jede Linienfahrt bereitzustellen.
(3) Die Auslastung ist auf einer der drei folgenden Auslastungsstufen anzugeben:
(4) Zur Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt ist der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitz- und Stehplätzen und den tatsächlich belegten Sitz- und Stehplätzen oder den prognostizierten belegten Sitz- und Stehplätzen im jeweiligen Fahrzeug zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist im Linienverkehr mit Fernbussen bei der Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitzplätzen und den tatsächlich belegten Sitzplätzen oder den prognostizierten belegten Sitzplätzen zugrunde zu legen."
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
.
Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
Datenkategorie Konkrete Daten und Informationen Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr Unternehmer oder Vermittler Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt-Daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) GTFS (CSV) Fahrpläne (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Haltezeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen statisch NeTEx-EU-Profil/VDV-462 (XML) GTFS (CSV) Routen Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr statisch NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML Tarifstruktur/Preise umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 06.07.2022)
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