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Regelwerk, Gefahrgut

Verlautbarung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften und das Kontrollgerät im Straßenverkehr

Vom 12. Dezember 1999
(VkBl. 2000 S. 6)


S35/23.63.28-70

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und den obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder wird zur Anwendung und Auslegung der EG-Sozialvorschriften (VO [EWG] Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985; Stand: einschließlich VO [EG] Nr. 1056/97 vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85 - Amtsblatt EG Nr. L 154 -) wie nachstehend Stellung genommen. Diese Verkehrsblatt-Verlautbarung ersetzt die Verlautbarung zu den Sozialvorschriften vom 28. Oktober 1987 (VkBl. 1987, Heft 21, S. 724). Sie berücksichtigt nicht die gültige Verordnung (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 etc. (Amtsblatt EG Nr. L 274 vom 9. Oktober 1998) über die Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes, weil deren Regelungen erst 21 bzw. 24 Monate nach Veröffentlichung des neuen technischen Anhangs 1 B durch die Kommission der EG zur praktischen Anwendung gelangen.

1. Unmittelbare Geltung

1.1 Grundsatz

Die am 29. September 1986 in Kraft getretenen Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 gelten in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Nach Artikel 11 der VO (EWG) Nr. 3820/85 kann jedoch jeder Mitgliedstaat höhere Mindestwerte für das Mindestalter der Fahrer (Artikel 5), die Dauer der Fahrtunterbrechung (Artikel 7), die Dauer der Ruhezeiten (Artikel 8) sowie niedrigere Höchstwerte für die Lenkzeiten (Artikel 6 und 7) anwenden. Diese Ermächtigung bezieht sich allerdings nicht auf den grenzüberschreitenden Verkehr, soweit er mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.

Soweit Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist außerdem das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) zu beachten.

1.2 Einzelheiten

1.2.1 Mindestalter des Fahrpersonals (Artikel 5 VO [EWG] Nr. 3820/85)

Artikel 5 VO (EWG) Nr. 3820/85 hat Vorrang gegenüber der grundsätzlichen Mindestaltersregelung in § 10 Fahrerlaubnis-Verordnung; d. h. im gewerblichen Güterverkehr ist nach wie vor das 21. Lebensjahr maßgebend, es sei denn, der Betroffene kann eine abgeschlossene Ausbildung zum Berufskraftfahrer nachweisen.

1.2.2 Höchstzulässige Lenkzeiten (Artikel 6 VO [EWG] Nr. 3820/85)

1.2.2.1 Tageslenkzeit

Die höchstzulässige Tageslenkzeit von 9 bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar. Soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, sind außerdem die durch die §§ 3 und 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes festgelegten Grenzen der täglichen Arbeitszeit einzuhalten.

1.2.2.2 Lenkzeit in der Doppelwoche

Artikel 6 Abs. 2 regelt nur die reine Lenkzeit (90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen) und umfaßt nicht die Arbeitszeit. So muss z.B. bei einer Ausschöpfung der Lenkzeit von 56 Stunden in der 1. Woche, die Lenkzeit in der 2. Woche auf 34 Stunden beschränkt werden.

1.2.3 Unterbrechungsregelung (Artikel 7 VO [EWG] Nr. 3820/85)

Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen (Art. 7 Abs. 1). Soweit es sich um Arbeitnehmer handelt, ist auch die Pausenregelung des § 4 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Im Regelfall erfüllt allerdings eine ordnungsgemäße Lenkzeitunterbrechung auch die Anforderungen an eine Pause.

1.2.4 Mindestruhezeiten (Artikel 8 VO [EWG] Nr. 3820/85)

1.2.4.1 Tägliche Ruhezeit

Die Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit (Art. 8 Abs. 1 und 2) treten aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 4 an die Stelle der Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes.

1.2.4.2 Wöchentliche Ruhezeit

Die wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Abs. 3 beträgt mindestens 45 zusammenhängende Stunden (einschließlich einer täglichen Ruhezeit) mit den dort gegebenen Verkürzungsmöglichkeiten auf 36 bzw. 24 Stunden mit Ausgleich.

Unberührt bleiben in der Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen zur Sonn- und Feiertagsruhe und die §§ 9 bis 13 des Arbeitszeitgesetzes.

2. Auslegungsfragen zur VO (EWG) Nr. 3820/85

2.1 Ausnahmen nach Artikel 4

Artikel 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Beförderungen, die nicht unter die VO (EWG) Nr. 3820/85 fallen (siehe auch Nr. 2.1.3). Dazu gehören weiterhin insbesondere Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, sowie Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 8 Fahrgastplätzen (Nr. 1 und 2).

2.1.1 Fahrten für private Zwecke

Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich allerdings um "echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z.B. Fahrten zwischen der Wohnung des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.

2.1.2 Beförderungen mit Pkw-Kombifahrzeugen

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