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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

Technische Richtlinien Tanks (TRT) - TRT 030 - Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen

(VkBl. 6/2002 S. 238 )


  1. Lüftungseinrichtungen belüften das Tankinnere oder entlüften es bei einem Überdruck von weniger als 1,5 bar.
    Eine Lüftungseinrichtung umfaßt alle Stutzen, Armaturen und Rohrleitungen, die dazu dienen, das Tankinnere mit der umgebenden Atmosphäre zu verbinden.

  2. Flammendurchschlagsicherungen sind Armaturen, die den Durchtritt potentiell explosionsfähiger Gemische erlauben, aber den Durchschlag einer Flamme sicher verhindern.
  3. Lüftungseinrichtungen sind flammendurchschlagsicher, wenn sie bei einer Zündung und Explosion außerhalb des Tanks einen Durchschlag der Flamme in das Tankinnere verhindern. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, daß in die Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung eingebaut wird.
  4. Für die Flammendurchschlagsicherung sollte eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen; Grundlage dafür ist eine Eignungsprüfung durch eine benannte Stelle.
    Flammendurchschlagsicherungen, die vor dem 1.1.1997 begutachtet und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden.

  5. Die Flammendurchschlagsicherung sollte hinsichtlich ihrer Eignung klassifiziert sein für

    Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein.

  6. Flammendurchschlagsicherungen sollten nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind:

    Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren flüssigen Stoffe muß unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfaßt diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A.

    Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollten folgende Anforderungen erfüllt werden:

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(Stand: 01.02.2021)

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