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Regelwerk, Gefahrgut, Richtlinien

TRT 006 - Explosionsdruckstoßfestigkeit
Technische Richtlinien Tanks (TRT)

(VkBl. 6/2002 S. 232)



1. Tanks sind z.B. explosionsdruckstoßfest, wenn sie einer Explosion im Inneren standhalten, ohne aufzureißen; dabei sind bleibende Verformungen zulässig.

Der für den Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit maßgebliche Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Bei Transporttanks ist davon auszugehen, daß eine störungsbedingte Zündung durch eine betriebsmäßig freie Öffnung erfolgt:

Für den Ausgangsdruck kann daher der Atmosphärendruck von 1 bar angesetzt werden. Für diesen Ausgangsdruck weist ein Gemisch von 8,0 Vol.-% Ethylen in Luft unter allen bislang untersuchten Stoffen *) den höchsten Explosionsdruck von 9,7 bar (absolut) auf.

2. Ein Tank gilt z.B. ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung an einem Baumuster eine Explosion mit dem o.g. Gemisch unter atmosphärischen Ausgangsbedingungen vom Tank ertragen wird, ohne daß er aufreißt. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin, oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, durchgeführt.

3. Ein Tank gilt z.B. ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn die Berechnung aller drucktragenden Teile des Tanks auf der Grundlage eines maximalen Explosionsdruckes von mindestens 9,7 bar nach den Maßgaben der von der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter herausgegebenen Richtlinien (AD-Merkblätter) durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung der verwendeten Metalle mindestens 16 %) ist eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 ausreichend. Dieser Wert (Rm/1,3) ausreichend. Dieser Wert (Rm/1,3) ersetzt den in den AD-Merkblättern genannten Ausdruck K/S.

4. Ein Tank gilt z.B. ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, daß er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,3fachen des höchsten auftretenden Explosionsdruckes standhält, ohne aufzureißen.

5. Die Nachweise nach 3. und 4. gelten nur für Tanks ohne Einbauten (insbesondere Schwallwände), die zu einer weiteren Druckerhöhung im Explosionsverlauf führen können.

*) Ausgenommen sind solche Stoffe, die zum Selbstzerfall neigen.


ENDE

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