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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

Richtlinie R 003 - Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen - R 003 -

Vom 17. September 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2019 S. 618)



Archiv: 2012, 2016

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie erläutert

Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, 2012 Edition, Specific Safety Requirements No. SSR-6" die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss,

für alle Bauarten von

Die Bauart-Zulassung 1 stellt die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung der o. g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulassungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, diese sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumentation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung entsprechende Verwendung bekannt zu machen.

Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zulassungsinhabers bleiben von den öffentlich-rechtlichen Pflichten unberührt.

2 Zuständige Behörden für die Bundesrepublik Deutschland

2.1 Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe

2.1.1 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF) ist das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) 2.

2.1.2 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken für nicht spaltbares oder spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)) ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 3.

2.1.3 Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken ist das BfE.

2.2 Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen

Zuständig für die Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen ist die BAM.

2.3 Bauarten von freigestellten spaltbaren Stoffen

Zuständig für die Bauart-Zulassung von gemäß Paragraph 417 f) der SSR-6 4 freigestellten spaltbaren Stoffen ist das BfE.

3 Verfahren der Bauart-Zulassungen

3.1 Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe

3.1.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken gemäß 2.1.1 einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.1.2 ist beim BfE in zweifacher Ausfertigung 5 zu stellen. Das BfE leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken gemäß 2.1.2 einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.1.2 ist bei der BAM in zweifacher Ausfertigung 5 zu stellen. Die BAM leitet eine Ausfertigung an das BfE weiter.

Das BfE und die BAM bestätigen den Antragseingang.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.1.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in den jeweils einschlägigen Regelungen 6 der SSR-6 4 geforderten Informationen enthalten.

Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die beantragte Bauart-Zulassung ist in Form eines Sicherheitsberichtes nachzuweisen. Für die Erstellung des Sicherheitsberichtes ist der "Technische Leitfaden - Sicherheitsbericht für Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe" 7 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

Bei einem Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(M) und des Typs B(M) für spaltbare Stoffe (B(M)F) sind zusätzlich beizufügen:

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(Stand: 01.10.2019)

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