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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

R 003 - Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver
Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen

Fassung vom 17. November 2004
A33/3641.90/2
(VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2004 S. 594; 09.06.2016 S. 430aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie erläutert

soweit nach den o.g. Rechtsvorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material - Safety Standards Series No. TS-R-1" die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss,

für alle Bauarten von

Die Bauart-Zulassung 1 stellt die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung der o. g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulassungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, diese sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumentation) für die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung entsprechende Verwendung bekannt zu machen.

Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zulassungsinhabers bleiben von den öffentlich-rechtlichen Pflichten unberührt.

2 Zuständige Behörden für die Bundesrepublik Deutschland

2.1 Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe

2.1.1 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versandstücken des Typs CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF für spaltbare Stoffe ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2.

2.1.2 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken für nicht spaltbares oder von den Anforderungen an spaltbare Stoffe freigestelltes Uranhexafluorid (Typ H(U), H(M)) ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 3.

2.1.3 Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken ist das BfS.

2.2 Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und von gering dispergierbaren Stoffen

Zuständig für die Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen ist die BAM.

3 Verfahren der Bauart-Zulassung

3.1 Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe

3.1.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken gemäß 2.1.1 einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.1.2 ist beim BfS in zweifacher Ausfertigung 4 zu stellen. Das BfS leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken gemäß 2.1.2 einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.1.2 ist bei der BAM in zweifacher Ausfertigung 4 zu stellen. Die BAM leitet eine Ausfertigung an das BfS weiter.

BfS und BAM bestätigen den Antragseingang. Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.1.2 Antragsunterlagen

Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen müssen mindestens den Informationsgehalt der zutreffenden Paragraphen 5 der TS-R-1 6 aufweisen. Der Nachweis über die Einhaltung der zutreffenden Anforderungen für die beantragte Bauart-Zulassung ist in Form eines Sicherheitsberichtes vorzulegen.

Der Sicherheitsbericht muss insbesondere enthalten:

  1. Angabe der Verkehrsträger, für die die Bauart-Zulassung beantragt wird, und der jeweils zugrunde liegenden Gefahrgutvorschriften;
  2. eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts, dazu gehören, sofern zutreffend, insbesondere folgende Angaben:
  3. eine vervielfältigungsfähige Abbildung von höchstens 21 cm x 30 cm, die die Beschaffenheit der Bauart zeigt, einschließlich ggf. erforderlicher Stoßdämpfer, Wärmeschutzschilde und Behältereinbauten;
    (In ihr sind mindestens die Gesamtabmessungen und die Massen der bei der Beförderung und Handhabung benötigten Teile einschließlich der Gesamtmasse im leeren und gefüllten Zustand anzugeben.)
  4. eine genaue Beschreibung der Bauart und ihrer Komponenten durch vollständige Konstruktionszeichnungen, Stücklisten, Werkstoffspezifikationen, sowie eine Beschreibung
  5. den Sicherheitsnachweis, der nachvollziehbar belegt, dass für die beantragte Bauart alle Anforderungen der gemäß Buchstabe a) anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind. Der Sicherheitsnachweis ist an den Gliederungen der zutreffenden, unter 1. aufgeführten Vorschriften auszurichten 7.

    Der Nachweis ist mit folgenden Schwerpunkten zu führen:

  6. das Programm zur Qualitätssicherung und - überwachung für Auslegung, Fertigung Dokumentation und Betrieb einschließlich aller erforderlichen Anweisungen für Bedienung (einschließlich besonderer Verstauungsvorschriften oder sonstiger Anweisungen, z.B. für eine sichere Wärmeableitung oder für die Gewährleistung der Unterkritikalität), Wartung und wiederkehrende Prüfungen sowie für Vorgänge bei der Beförderung und des beförderungsbedingten Zwischenaufenthalts;
  7. bei einem Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(M) und B(M)F zusätzlich:

Der Sicherheitsnachweis einer Bauart kann unter Einbeziehung von Versuchen mit Prototypen oder Modellen eines geeigneten Maßstabs, mit Hilfe von Übertragbarkeitsbetrachtungen, durch geeignete und konservativ abgesicherte Berechnungen oder durch eine Kombination aller Prüfmethoden geführt werden. Die Bezugnahme auf Prüfergebnisse mit bauartähnlichen Versandstücken ist zulässig, wenn dies durch Ähnlichkeitsbetrachtungen ausreichend belegt werden kann.

Werden bei der Nachweisführung Computerprogramme verwendet, obliegt es dem BfS und der BAM, zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der Eignung dieser Programme einzufordern. Dies können z.B. sein:

Darüber hinaus behalten sich BfS und BAM vor, Qualifikationsnachweise der mit der Durchführung der Berechnungen beauftragten Mitarbeiter anzufordern.

3.1.3 Bauartprüfung

BfS und BAM führen die umfassende sicherheitstechnische Begutachtung der Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicherheitsnachweis einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung der unter 1. aufgeführten Vorschriften.

Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begutachtung der mechanischen und thermischen Auslegung, der Freisetzung von radioaktivem Inventar sowie der Qualitätssicherung von der BAM vorgenommen. Dafür erforderliche Versuche an Prototypen, Modellen oder einzelnen Komponenten werden von der BAM durchgeführt. Die BAM kann Versuche anderer Prüfstellen anerkennen, sofern diese nachweisen, dass sie die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 8 in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Bei Bauarten gemäß 2.1.1 fasst die BAM die Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen.

Das BfS bewertet in seiner sicherheitstechnischen Begutachtung den Sicherheitsnachweis hinsichtlich der Abschirmung, der Kritikalitätssicherheit, der Stoffzuordnung (LSA, SCO, LDM ) und der Einhaltung der Aktivitätsgrenzwerte hinsichtlich der radiologischen Eigenschaften. Bei Bauarten gemäß 2.1.2 fasst das BfS die Ergebnisse ihrer Bauartprüfung hinsichtlich der Abschirmung und der Stoffzuordnung in einem Prüfungszeugnis zusammen.

In den Prüfungszeugnissen können erforderlichenfalls Auflagenvorschläge für die Bauart-Zulassung unterbreitet werden.

Die gemäß 2. zuständige Behörde für die Erteilung der Bauart-Zulassung fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen und erteilt die Bauart-Zulassung.

3.1.4 Bauart-Zulassung

Die Bauart-Zulassung wird erteilt, wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Hinsichtlich der im Zulassungszeugnis zu vermerkenden Gültigkeit wird in der Regel ein Gültigkeitszeitraum von drei Jahren vorgesehen. Der Eintrag eines hiervon abweichenden Gültigkeitszeitraums wird geprüft, wenn dies vom Antragsteller beantragt und begründet wird.

Die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses wird auf Antrag verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechnische Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.

Mit diesem Antrag sind Unterlagen einzureichen, die belegen, dass die Einhaltung aller zutreffenden Anforderungen auch weiterhin gewährleistet ist. Dazu gehören u.a. die Bewertung des Einflusses weiterentwickelter technischer Regeln auf die Bauart sowie der Erfahrungsrückfluss aus der Anwendung der Bauart, insbesondere bezüglich des Programms zur Qualitätssicherung und -überwachung.

Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulassungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften (z.B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von Verpackungen.

Vorbehaltlich anderer erforderlicher Genehmigungen (z.B. Beförderungsgenehmigung) ist jedes Versandstück zur Beförderung zugelassen, wenn zum Zeitpunkt der Beförderung für die Bauart eine gültige Bauart-Zulassung, für die Verpackung eine Bescheinigung über die Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahmebescheinigung) sowie die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen vorliegen.

Das BfS und die BAM führen jeweils ein Verzeichnis der von ihnen erteilten Bauart-Zulassungen und geben diese der IAEO bekannt. Die Veröffentlichung der Bauart-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt dem BfS und der BAM vorbehalten.

3.2 Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken

3.2.1 Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Bauart-Zulassung von Versandstücken einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.2.2 ist beim BfS in zweifacher Ausfertigung 4 zu stellen. Das BfS leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.

BfS und BAM bestätigen den Antragseingang und nehmen die sicherheitstechnische Begutachtung vor.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.2.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Kopie der ausländischen Bauart-Zulassung;
  2. die deutsche Übersetzung dieser Bauart-Zulassung;
  3. wenn nicht bereits in der Zulassung enthalten, eine vervielfältigungsfähige Abbildung von höchstens 21 cm x 30 cm, die die Beschaffenheit der Bauart zeigt, einschließlich ggf. erforderlicher Stoßdämpfer, Wärmeschutzschilde und Behältereinbauten; (In ihr sind mindestens die Gesamtabmessungen und die Massen der bei der Beförderung und Handhabung interessierenden Teile einschließlich der Gesamtmasse im leeren und gefüllten Zustand anzugeben.)
  4. der vollständige Sicherheitsbericht in deutscher Übersetzung 10;
  5. das Programm zur Qualitätssicherung und - überwachung für den Betrieb in deutscher Übersetzung 10 einschließlich aller erforderlichen Anweisungen für Bedienung (einschließlich besonderer Verstauungsvorschriften oder sonstiger Anweisungen, z.B. für eine sichere Wärmeableitung oder für die Gewährleistung der Unterkritikalität), Wartung und wiederkehrende Prüfungen sowie für Vorgänge bei der Beförderung (einschließlich Umschlag bei verschiedenen Verkehrsträgern und dabei zur Anwendung kommender Umschlag- und Transportmittel) und des beförderungsbedingten Zwischenaufenthalts;
  6. die deutsche Übersetzung der Bedienungsanweisung;
  7. bei einem Antrag auf Anerkennung einer Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(M) und B(M)F zusätzlich:
  8. bei einem Antrag auf Anerkennung der Bauart-Zulassung auf der Grundlage von Übergangsvorschriften zusätzlich Angaben aus denen hervorgeht, welche Anforderungen der unter 1. aufgeführten, zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften das Versandstück nicht erfüllt.

3.2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung

BfS und BAM führen die sicherheitstechnische Begutachtung durch. Sie bewerten den Sicherheitsnachweis einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung der unter 1. aufgeführten Vorschriften.

Art und Umfang der Begutachtung wird vom BfS in Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart unter Einbeziehung der BAM festgelegt.

Das BfS fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen und erteilt die Anerkennung.

3.2.4 Anerkennung

Die Anerkennung wird erteilt, wenn die sicherheitstechnische Begutachtung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Anerkennung wird höchstens für die in der Originalzulassung festgelegte Gültigkeitsdauer erteilt.

Das BfS führt ein Verzeichnis der erteilten Anerkennungen und gibt diese der IAEO bekannt. Die Veröffentlichung der Anerkennungen (auch auszugsweise) bleibt dem BfS vorbehalten.

3.3 Bauart-Zulassung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form und der Bauart eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes

3.3.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bauart-Zulassung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der BAM in einfacher Ausfertigung zu stellen.

Der Antrag auf Bauart-Zulassung eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der BAM in zweifacher Ausfertigung 4 zu stellen. Die BAM leitet eine Ausfertigung an das BfS weiter.

BAM und, wenn zutreffend, BfS bestätigen den Antragseingang.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.3.2 Antragsunterlagen

Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen müssen mindestens den Informationsgehalt der zutreffenden Paragraphen 11 der TS-R-1 6 aufweisen.

Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:

  1. Angabe des oder der Hersteller der Bauart bzw. einzelner Komponenten;
  2. die Bauartbezeichnung;
  3. eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe (bei Kapseln: des Inhalts), dazu gehören insbesondere folgende Angaben:
  4. eine genaue Beschreibung der Bauart durch vollständige Konstruktionszeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Angabe von Kennzeichnungen;
  5. die Angabe des vorgesehenen Anwendungsbereiches;
  6. Nachweise über durchgeführte Prüfungen 12 zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen (z.B. Prüfberichte zu den ISO - Klassifikationsprüfungen bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form);
  7. das Programm zur Qualitätssicherung und - überwachung für Fertigung und Betrieb, das alle unter a) aufzuführenden Hersteller einschließt, einschließlich der Angabe zu geeigneten Dichtheitsprüfungen.

3.3.3 Bauartprüfung

BAM und, bei Bauarten von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen, BfS führen die umfassende sicherheitstechnische Begutachtung der Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicherheitsnachweis einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung der in den Vorschriften festgelegten Anforderungen. Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begutachtung der mechanischen und thermischen Auslegung, der Freisetzung von radioaktivem Inventar sowie der Qualitätssicherung von der BAM vorgenommen. Dies kann ggf. erforderliche Versuche an Baumustern einschließen.

Das BfS bewertet bei Bauarten von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen den Sicherheitsnachweis hinsichtlich der Dosisleistung und fasst die Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen. Im Prüfungszeugnis können erforderlichenfalls Auflagenvorschläge für die Bauart-Zulassung unterbreitet werden.

Die BAM fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen und erteilt die Bauart-Zulassung.

3.3.4 Bauart-Zulassung

Die Bauart-Zulassung wird erteilt, wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Hinsichtlich der im Zulassungszeugnis zu vermerkenden Gültigkeit wird in der Regel ein Gültigkeitszeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Der Eintrag eines hiervon abweichenden Gültigkeitszeitraums wird geprüft, wenn dies vom Antragsteller beantragt und begründet wird.

Die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses wird auf Antrag verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechnische Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.

Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulassungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften (z.B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur

Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von radioaktiven Stoffen in besonderer Form bzw. gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen.

Die BAM führt ein Verzeichnis der erteilten Bauart-Zulassungen und gibt diese der IAEO bekannt. Die Veröffentlichung der Bauart-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt der BAM vorbehalten.

4 Kosten

Die bei der Prüfung, Begutachtung und Zulassung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers und werden aufgrund der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) nach Aufwand nach der jeweils gültigen Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen des BfS sowie der Kostenverordnung der BAM abgerechnet.

___________________________

1 Anstelle der in den im Abschnitt 1 genannten Rechtsgrundlagen verwendeten Begriffe "Zulassung der Bauart", "Zulassung von Versandstückmustern" wird in dieser Richtlinie einheitlich der Begriff "Bauart-Zulassung" verwendet.

2 Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, D-38201 Salzgitter

3 Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, D-12200 Berlin

4 Es ist auch zulässig, den Antrag einschließlich aller erforderlicher Unterlagen in jeweils einfacher Ausfertigung an das BfS und die BAM parallel zu übersenden. Diese Verfahrensweise ist im Antrag kenntlich zu machen.

5 In der revidierten Ausgabe von 1996 der TS-R-1 sind das die Paragraphen 805(b), 807, 810 und 813.

6 Aus Vereinfachungsgründen wird hier nicht auf die in Abschnitt 1 aufgeführten Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger, sondern verkehrsträgerübergreifend auf die IAEO Empfehlung TS-R-1 Bezug genommen.

7 Bei einem umfangreichen Sicherheitsnachweis ist ein die Ergebnisse zusammenfassender Bericht entsprechend der Gliederungen der zutreffenden Vorschriften zu erstellen. In diesem Bericht ist auf den detaillierten Nachweis zu verweisen.

8 DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

9 LSA: Stoff mit geringer spezifischer Aktivität
SCO: Oberflächenkontaminierter Gegenstand
LDM: Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff

10 Es bleibt dem BfS (in Absprache mit der BAM) vorbehalten, auf eine Übersetzung teilweise oder vollständig zu verzichten.

11 In der revidierten Ausgabe von 1996 der TS-R-1 ist das der Paragraph 803.

12 Werden bei einer auf rechnerischen Methoden basierender Nachweisführung Computerprogramme verwendet, gelten die Ausführungen in 3.1.2. entsprechend.

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