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QÜM 5
Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Kunststoff
(1H1, 1H2) und Kanister aus Kunststoff (3H1, 3H2)
(BAM-Amts- und Mitteilungsbl. 3/2000 S. 197aufgehoben)
1. Eingangsprüfung
Rohstoffe sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte (bei Polyolefinen Dichte, Schmelzfließrate (MFR) oder Volumenfließindex (MVI)) mit der zugelassenen Bauart anhand
Fertig- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand
Bei Fremdbezug von Fertig- und Halbfabrikaten (z.B. von Schraubkappen) durch den Abfüller hat die Eingangsprüfung nachweisbar durch den Abfüller aufgrund der vom Verpackungshersteller bereitgestellten, zulassungskonformen Spezifikationen zu erfolgen.
2. Prüfungen während der Produktion
2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn
Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten.
Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:
2.2 Prüfung bei lautender Produktion
Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
2.2.1 Bestimmung der Funktionsmaße | 1 Verpackung pro 24 h |
2.2.2 Bestimmung der Masse | 1 Verpackung pro 4 h |
2.2.3 Richtigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung | 1 Verpackung pro 4 h |
2.2.4 visuelle Prüfung der Schweißnähte und Verschlussöffnungen | 1 Verpackung pro 4 h |
2.2.5 Bestimmung der Mindestwanddicke | 1 Verpackung pro 8 h |
2.2.6 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) | jede Verpackung |
2.2.7 Prüfung der äußeren Beschaffenheit | 1 Verpackung pro 8 h |
Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen und ist die Fertigungszeit geringer als die oben angegebenen Prüfintervalle, müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.5 und 2.2.7 mindestens einmal durchgeführt werden, Nr. 2.2.6 gilt weiter.
3. Endprüfungen
An den fertiggestellten Verpackungen sind unter Beachtung einer Konditionierzeit von 24 h bei
Raumtemperatur folgende Prüfungen durchzuführen:
Prüfung | Prüfintervall |
3.1 Fallprüfung | (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.2 Dichtheitsprüfung mit entspanntem Wasser (Prüfzeit 1 h) | (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.3 Innendruckprüfung (hydraulisch) | (1 Verpackung pro 4 Wochen) |
3.4 Stauchwiderstand | (1 Verpackung pro 1 Woche) |
4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern
Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.
(Stand: 29.08.2018)
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