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Regelwerk, Gefahrgut

QÜM 1
Qualitätssicherungs- und Überwachungsmaßnahmen für Fässer aus Stahl (1A1, 1A2, 6HA1),
Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) und Feinstblechverpackungen (0A1, 0A2)

(BAM-Amts- und Mitteilungsbl. 3/2000 S. 197aufgehoben)



1. Eingangsprüfung

Flachzeuge sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der werkstofftechnischen Kennwerte mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

Fertik- und Halbfabrikate sind pro Lieferung auf Übereinstimmung der Werkstoffangaben und der Abmessungen mit der zugelassenen Bauart anhand eines Werkszeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.2 (August 1995) und zusätzlichen Prüfungen nach Prüfplan oder eines Werksprüfzeugnisses des Lieferanten gemäß DIN EN 10204-2.3 (August 1995) oder gleichwertiger Prüfungen zu überprüfen.

2. Prüfungen während der Produktion

2.1 Prüfung bei Produktionsbeginn

Vor Produktionsbeginn und bei Wechsel der Bauart ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen zu gewährleisten und zu dokumentieren.

Vor Freigabe der Produktion sind nachstehende Prüfungen an Ausfallmustern durchzuführen:

2.2 Prüfung bei laufender Produktion

Während der Produktion ist die fachgerechte Einrichtung der Maschinen laufend zu überwachen und es sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Prüfung Prüfintervall
2.2.1 Bestimmung der Maße mindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.2 Bestimmung der Massen mindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.3 Richtigkeit. Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit der Kennzeichnung mindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.4 visuelle Prüfungen der Fügenähte, Falzverbindungen und Verschlußöffnungen sowie der Innenfläche der Verpackungen mindestens jede tausendste Verpackung *)
2.2.5 Dichtheit von Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind, mit Ausnahme der Verpackungsarten 0A1 und 0A2 jede Verpackung

Beträgt das Fertigungslos einer Bauart weniger als tausend Verpackungen (fünftausend bei Feinstblech), müssen die Prüfungen gemäß Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 mindestens einmal durchgeführt werden.

3. Endprüfungen

An den fertiggestellten Verpackungen sind folgende Prüfungen durchzuführen:

Prüfung Prüfintervall
3.1 Fallprüfung stichprobenweise nach Prüfplan
3.2 Dichtheitsprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) stichprobenweise nach Prüfplan
3.3 Innendruckprüfung (für Verpackungen, die für flüssige Füllgüter zugelassen sind) stichprobenweise nach Prüfplan
3.4 Stapeldruckprüfung stichprobenweise nach Prüfplan

4. Ungültigmachen der Kennzeichnung bei Feststellung von Fehlern

Bei Feststellung sicherheitsrelevanter Fehler ist die UN-Kennzeichnung durch ein geeignetes Verfahren bleibend ungültig zu machen oder die Verpackung zu vernichten.

*) Bei Feinstblechverpackungen und Fässern aus Stahl und Kanistern aus Stahl (0A1, 0A2, 1A1, 1A2, 3A1, 3A2) mit einer Wanddicke unter 0,50 mm mindestens jede fünftausendste Verpackung

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(Stand: 29.08.2018)

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