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Regelwerk

Allgemeinverfügung Kampfmittel *
Allgemeinverfügung zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder

Vom 27. Juni 2011
(VkBl. Nr. 14 vom 30.07.2011 S. 454)



Archiv: 2010

1. Rechtsgrundlage

1.1 Diese Allgemeinverfügung wird auf der Basis des § 8 Nummer 1. Buchstaben a) bis c) der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 2.2.1.1.3, Kapitel 3.3 Sondervorschrift 178 und Abschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 101 des ADR als Anleitung für die Klassifizierung von Kampfmitteln, die durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder gemäß den Vorschriften des ADR befördert werden sollen, erlassen.

1.2 Nach dieser Allgemeinverfügung dürfen nur Kampfmittel befördert werden, die von einer Fachkundigen Person eines staatlichen Kampfmittelräumdienstes als sicher für die Beförderung im Straßenverkehr bewertet worden sind.

1.3 Diese Allgemeinverfügung gilt ausschließlich für die unter den Begriffsbestimmungen aufgeführten Kampfmittel und darf nur angewendet werden, wenn die unter Verpackungen und sonstigen Umschließungen angegebenen Bedingungen sowie die in dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Nebenbestimmungen eingehalten werden.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Kampfmittel: Im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Kampfmittel gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Stoffe und Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände die

2.1.1 Explosivstoffe oder Rückstände von Explosivstoffen enthalten oder daraus bestehen,

2.1.2 Nebel-, Brand- und/oder Reizstoffe sowie chemische Kampfstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,

2.1.3 Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.

Bem. 1
Unbeschadet dazu können unterschiedliche Begriffsbestimmungen der Länder für deren Vollzug bestehen. Auf Kampfmittel, die nach Begriffsbestimmungen der Länder nicht den in dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Kampfmitteln entsprechen, ist diese Allgemeinverfügung nicht anwendbar.
Bem. 2
Auf Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen ist diese Allgemeinverfügung nur in Bezug auf die Klassifizierung anzuwenden. Die Beförderungsbedingungen von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind im Rahmen einer Einzelausnahme festzulegen.

2.2 Fachkundige Person: Die Fachkundige und mit den Aufgaben der Kampfmittelräumung beauftragte Person eines staatlichen Kampfmittelräumdienstes.

3. Klassifizierung

3.1 Die Kampfmittel sind von der Fachkundigen Person zu identifizieren, in Bezug auf eine sichere Beförderung im Straßenverkehr zu bewerten und auf Transportfähigkeit zu untersuchen. Auf nicht als transportfähig erklärte Kampfmittel ist diese Allgemeinverfügung nicht anwendbar.

3.2 Die Fachkundige Person entscheidet, ob und welche geeigneten Verfahren vor Ort eingesetzt werden müssen, bevor über eine Klassifizierung entschieden wird. Die Bewertung muss zeitnah vor der Beförderung erfolgen.

3.3 Die Fachkundige Person hat für transportfähig erklärte Kampfmittel dahingehend zu beurteilen, ob sie gesammelt in einer Beförderungseinheit befördert werden dürfen, oder einzeln befördert werden müssen.

3.4 Da eine Prüfung nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien (siehe Begriffsbestimmungen unter Abschnitt 1.2.1 ADR) bei Kampfmitteln unmöglich ist, hat abweichend von den in Absatz 2.2.1.1.2 ADR vorgeschriebenen Methoden für die Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1, die Zuordnung nach folgender Reihenfolge zu erfolgen:

3.4.1 wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen handelt, zur UN-Nummer 0020, MUNITION, GIFTIG, Klasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K,

3.4.2 wenn es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um Kampfmittel, die weißen Phosphor enthalten, handelt, zur UN-Nummer 0243, MUNITION, BRAND, WEISSER PHOSPHOR, Klasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe H, oder

3.4.3 in allen anderen Fällen, zur UN-Nummer 0465, GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G., Klasse 1.1, Verträglichkeitsgruppe F.

3.5 Die Zuordnung zur UN-Nummer 0020 befreit nicht vom Beförderungsverbot gemäß Absatz 2.2.1.2.2 ADR; für die Beförderung ist jeweils eine Einzelausnahme nach § 5 GGVSEB der zuständigen Behörde erforderlich, allerdings ist diese Allgemeinverfügung in diesem Zusammenhang als das für die Erteilung einer Einzelausnahme notwendige Gutachten anzusehen.

4. Verpackungen und sonstige Umschließungen

4.1 Zulässige Verpackungen

4.1.1 Folgende Verpackungsarten dürfen verwendet werden:

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