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BAM-GGR 024
Verfahren zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
Vom 26. Februar 2024
(BAM Amts- und Mitteilungsbl. vom 01.03.2024, www.tes-bam.de am 17.06.2024,aufgehoben *)
Zur aktuellen Fassung => |
Anforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen, nach Sondervorschrift 376 für die Verkehrsträger Straße ( ADR), Schiene ( RID), Binnenschifffahrt ( ADN) und See ( IMDG-Code)
Als zuständige Behörde gemäß
gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr nachstehende Gefahrgut Regel (GGR) bekannt.
Die Regel beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (im Folgenden "kritisch-defekte Lithiumbatterien" genannt) durch die BAM als zuständige Behörde nach ADR/ RID/ IMDG-Code, Kapitel 4.1 (Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906, jeweils Absatz 2) sowie nach ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 376) in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Regel kann im Rahmen der Multilateralen Vereinbarung M 307 wortgleich für Natriumionenbatterien der UN-Nummern 3551 und 3552 angewendet werden.
In dieser Regel wird der Einfachheit halber lediglich die männliche Form verwendet. Sie ist jeweils für die männliche, weibliche und diverse Form zu verstehen.
Die vorliegende Fassung der BAM-GGR 024 ist ab sofort anwendbar. Die Regelungen sind verpflichtend anzuwenden ab 01.03.2024.
Bisher durch die BAM erteilte Festlegungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder ihrem Widerruf.
Allgemeiner Teil
1. Einleitung
Lithiumbatterien ( UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) sind als Gefahrgut zu behandeln.
In kritisch-defektem Zustand sind diese nach Sondervorschrift 376 ADR/ RID/ ADN und IMDG-Code zu transportieren.
Die Kriterien und Anforderungen an die zu verwendende Verpackung sind in P 911 bzw. LP 906 ADR/ RID und IMDG-Code vorgegeben. Die BAM legt als zuständige Behörde die zusätzlichen Prüfanforderungen an die verwendeten Verpackungen/Großverpackungen nach P 911 und LP 906 fest (Teil a dieser BAM-GGR).
Außerdem kann die BAM gemäß Sondervorschrift 376 davon abweichende alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen zulassen (Einzelfallfestlegung, Teil B dieser BAM-GGR).
Diese Regeln sind nicht anwendbar für den Transport im Luftverkehr. Hierfür wird auf die Zuständigkeit des Luftfahrtbundesamts verwiesen.
Verwendete Definitionen und Synonyme
Lithiumbatterien | UN 3091: "LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-METALL-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)"
3090: "LITHIUM-METALL-BATTERIEN (einschließlich Batterien aus Lithiumlegierung)" 3480: "LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)" 3481: "LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)" |
Lithiumbatterien (ohne weiteren Zusatz) | neuwertige oder gebrauchte funktionsfähige Lithiumbatterien ohne Beschädigung |
Defekte Lithiumbatterien | Batterien, die nicht oder nicht mehr ihre volle Funktion erfüllen und/oder beschädigt sind, jedoch nicht zu einer schnellen Zerlegung oder gefährlichen Reaktion neigen |
Kritisch-defekte Lithiumbatterien | beschädigte oder defekte Lithium-Zellen/Module/Batterien (UN-Nummern 3480, 3481, 3090, 3091), die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen |
Zellen | Kleinste Energiespeichereinheit |
Module | Energiespeichereinheit, die aus Zellen aufgebaut ist |
Batterie | A) Cell-to-Pack Batterie: Batterien, die aus einem Zellverbund aufgebaut sind B) Batterien, die aus Modulen aufgebaut sind |
Verpackungen | Verpackungen, Großverpackungen und solche > 3 m3 Inhalt für den Transport gefährlicher Güter |
2. Anwendungsbereich / Abgrenzung
Die Einstufung in "(lediglich) defekte" und in "kritisch defekte" Lithiumbatterien/-zellen erfolgt nach Sondervorschrift 376 ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code.
Diese BAM-GGR konkretisiert die Mindestanforderungen an die zusätzlichen Prüfverfahren gemäß Absatz (2) der P 911 und LP 906 ADR/ RID/IMDG-Code. Das ADN verweist in Sondervorschrift 376 ebenfalls auf die Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 des ADR.
Von den genannten, nachfolgend beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen. In diesem Fall findet Teil B dieser BAM-GGR Anwendung.
Es dürfen ausschließlich die in dem Verfahren bewerteten oder im Festlegungsbescheid genannten und spezifizierten Zellen/Module/Batterien transportiert werden.
Kritisch-defekte Lithiumbatterien in Güterbeförderungseinheiten, UN 3536, die nicht mehr den Kriterien nach 2.2.9.1.7 a) ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code entsprechen, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Lithiumbatterien mit sicherheitsrelevantem Defekt, die in ein Fahrzeug eingebaut und UN 3171 zuzuordnen sind und bei denen ein sicheres Entnehmen der Batterien nicht möglich ist, sind im eingebauten Zustand nach Sondervorschrift 667 b (i) ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code transportierbar.
In Notfallsituationen ist nach 1.1.3.1 d) und e) ADR, RID, ADN, IMDG-Code die Beförderung kritisch-defekter Lithiumbatterien durch die zuständigen Behörden und Einsatzkräfte sowie zum Schutz menschlichen Lebens und der Umwelt freigestellt.
Der Transport von kritisch-defekten Lithiumbatterien durch Privatpersonen ist freigestellt nach 1.1.3.1 a) ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code.
Der Transport (lediglich) defekter Zellen/Module/Batterien erfolgt nach P 908 oder LP 904 ADR/ RID/IMDG-Code. Ein Transport nach dieser BAM-GGR ist ebenfalls zulässig.
Der Transport von Zellen/Modulen/Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling erfolgt nach P 909 ADR/ RID/ IMDG-Code.
Der Transport von Zellen/Modulen/Batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Stück, Vorproduktionstypen und Prototypen, die für die Prüfung befördert werden, erfolgt nach P 910 / LP 905 ADR/ RID/ IMDG-Code.
Die Tätigkeiten der BAM im Rahmen dieser BAM-GGR sind kostenpflichtig gemäß Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Teil A:
Zusätzliche Prüfanforderungen nach P 911 / LP 906
Die BAM hat als zuständige Behörde die in den Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906, ADR/ RID IMDG-Code jeweils Absatz (2), geforderten zusätzlichen Prüfanforderungen in dieser BAM-GGR festgelegt.
Zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen an die Verpackungen nach Absatz (2) der P 911 und LP 906 ADR/ RID/ IMDG-Code sind die in den Anhängen dieser BAM-GGR beschriebenen Verfahren anzuwenden.
Ergänzend zu den in den Anhängen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren müssen die Verpackungen über ein Gasmanagementsystem verfügen, das u.a. in der Lage ist, hohe Gasdrücke herauszulassen sowie evtl. freiwerdendes HF-Gas wirksam zurückzuhalten.
Es ist ein Qualitätsmanagement anzuwenden, das die Rohdatenerfassung und -aufbewahrung, Kalibrierung der Messmittel und Validierung der Prüfmethoden, Dokumentation der Zell- und Batteriedaten einschließlich des SoC (State of Charge, Ladungszustand), Aufzeichnung des Versuchsverlaufs der Brandprüfung und Dokumentation der Inneneinrichtung der Verpackung umfasst.
Alle Rohdaten und Prüfberichte sind für mindestens 2 Jahre nach Abschluss des letzten Transportes aufzubewahren.
Die Nutzung des von der BAM bereitgestellten Datenerfassungsblatts für Zellen/Module/Batterien wird empfohlen (s. Anhang 6). Weiter ist es ratsam, eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse und angewandten Regeln/Bedingungen entsprechend dieser BAM-GGR zu erstellen. In jedem Fall muss die Dokumentation mindestens die in Anhang 6 aufgeführten Informationen enthalten.
Die Brandprüfung (s. Anhang 2 dieser BAM-GGR) zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen kann von jeder Stelle durchgeführt werden, die die oben beschriebenen Anforderungen an das Qualitätsmanagement erfüllt.
Die BAM behält sich vor, die Anwendung der beschriebenen zusätzlichen Prüfanforderungen nach P 911 / LP 906 im Bedarfsfall zu kontrollieren.
Wurde die Bauartzulassung erfolgreich durchgeführt und sind die vorstehenden zusätzlichen Prüfanforderungen eingehalten, kann mit der Verpackung ein Transport kritisch defekter Batterien erfolgen. Die Entscheidung, ob die Verpackung geeignet ist, erfolgt anhand der Daten der geprüften Zellen/Module/Batterien. Verantwortlich ist der Versender.
Teil B:
Verfahren zur Erlangung eines Festlegungsbescheids für den Einzelfall nach Sondervorschrift 376 (Einzelfallfestlegung)
Die BAM als zuständige Behörde kann nach Sondervorschrift 376 ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen zulassen, wenn von den in den Anhängen dieser BAM-GGR beschriebenen zusätzlichen Prüfverfahren oder anderen Anforderungen der P 911 bzw. LP 906 abgewichen wird.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die verwendete Verpackung ein Innenvolumen > 3 m3 besitzt, aus anderen Gründen keine Zulassung als Gefahrgutverpackung besteht, die Brandprüfung nicht nach den Vorgaben des Anhang 2 durchgeführt werden kann oder die Anwendung der in dieser BAM-GGR beschriebenen Verfahren nicht möglich ist.
Hierfür kann bei der BAM eine sogenannte Einzelfallfestlegung beantragt werden.
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein, wie z.B. der Hersteller der Gefahrgutverpackung oder der Hersteller oder Verwender der Batterie.
Ergänzend zu den in den Anhängen 1 bis 5 beschriebenen Verfahren müssen die Verpackungen über ein Gasmanagementsystem verfügen, das u.a. in der Lage ist, hohe Gasdrücke herauszulassen sowie evtl. freiwerdendes HF-Gas wirksam zurückzuhalten.
B.1 Erstmalige Festlegung für den Einzelfall nach Sondervorschrift 376
Für die Festlegung nach Sondervorschrift 376 muss der Antragssteller der BAM folgende Unterlagen in deutscher Sprache vorlegen:
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Verpackungsidentifizierung:
Batteriespezifikationen:
Die BAM kann weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
Die Antragstellung kann online oder mittels des bereitgestellten Formulars erfolgen ( Anhang 7) erfolgen.
B.2 Erteilung der Festlegung für den Einzelfall
Ergibt die Prüfung der in B.1 genannten Unterlagen, dass die Voraussetzungen der SV 376 erfüllt sind, erteilt die BAM die Festlegung zum Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien in Form eines Festlegungsbescheids.
Der Festlegungsbescheid ist Voraussetzung für die Verwendung der bewerteten Verpackung zum Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien.
Im Anhang des Festlegungsbescheids werden die geprüften Zell-/Modul- und Batteriedaten angegeben. Anhand dieser Zusammenstellung ergibt sich, welche Zellen, Module und Batterien auf Basis der Festlegung transportiert werden dürfen. Aus Datenschutzgründen ist dieser Anhang vertraulich und nur durch den Festlegungsinhaber weiterzugeben. Er muss beim Transport nicht mitgeführt werden.
Der Festlegungsbescheid wird befristet mit einer Gültigkeit von maximal drei Jahren erteilt.
Die Gültigkeit einer Neufassung bleibt auf den Gültigkeitszeitraum des ursprünglichen Festlegungsbescheids befristet.
B.3 Neufassung des Festlegungsbescheids für den Einzelfall nach Sondervorschrift 376
Die Beantragung einer Neufassung des Festlegungsbescheids wird erforderlich, wenn innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Festlegung:
Der Festlegungsinhaber informiert die BAM vorab, wenn Änderungen an der Einzelfallfestlegung erfolgen sollen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Die BAM stimmt ggf. erforderliche weitere Unterlagen und Maßnahmen mit dem Antragsteller ab.
B.4 Verlängerung des Festlegungsbescheids für den Einzelfall nach Sondervorschrift 376
Für eine Verlängerung der Einzelfallfestlegung müssen folgende Unterlagen spätestens acht Wochen vor Ablauf der aktuell gültigen Festlegung bei der BAM vorliegen:
Die BAM kann weitere Unterlagen beim Antragsteller anfordern.
B.5 Wirksamkeit des Festlegungsbescheids
Der Festlegungsbescheid gilt nur gegenüber dem Festlegungsinhaber. Insbesondere obliegt dem Festlegungsinhaber die Verantwortung für die Bewertung, ob die vorliegende kritisch-defekte Lithiumbatterie in dieser Verpackung transportiert werden darf.
Der Festlegungsbescheid erlischt nach Ablauf der im Festlegungsbescheid enthaltenen Befristung.
B.6 Widerruf des Festlegungsbescheids
Der Festlegungsbescheid kann von der BAM jederzeit widerrufen werden.
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufes des Festlegungsbescheids dürfen die entsprechenden Verpackungen nicht mehr für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien verwendet werden.
Teil C:
Bedingungen und Nebenbestimmungen
Die folgenden Bedingungen und Nebenbestimmungen sind bei der Anwendung des Verfahrens nach Teil B dieser BAM-GGR zwingend vorgeschrieben. Bei Anwendung des Teil A dieser BAM-GGR wird die Einhaltung dieser Bedingungen und Nebenbestimmungen empfohlen, soweit sie nicht durch die Regeln des ADR/ RID/ IMDG-Code vorgeschrieben sind.
C.1 Vorbereitung vor der Beförderung
Alle Kontakte der Zellen/Module/Batterien sind gegen äußeren Kurzschluss zu sichern.
Alle Öffnungen für Betriebsmittel, andere als Elektrolyt, sind zu verschließen.
Anhaftungen gefährlicher Güter sowie des Elektrolyts an der Außenseite der Verpackung müssen soweit möglich entfernt werden.
Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stößen gering zu halten.
Es muss gewährleistet sein, dass mindestens das 1,5-fache Volumen des möglichen freiwerdenden flüssigen Stoffes aufgesaugt werden können.
Beim Transport von einzelnen Zellen/Modulen ist zwischen den einzelnen Zellen/Modulen ausreichend Wärme-Dämmmaterial einzufügen.
Der Festlegungsinhaber/Anwender dieser BAM-GGR hat sicherzustellen, dass dem Verwender alle notwendigen Informationen vorliegen, um die zu transportierenden Zellen/Module/Batterien in der für sie zulässigen Verpackung/Konfiguration zu befördern.
Bei der Beförderung von Lithium-Zellen/Modulen/Batterien in/mit Ausrüstung verpackt ( UN 3481, UN 3091) darf die Ausrüstung nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Brandlast der Batterie führen. Es dürfen keine anderen Gefahrstoffe/Gefahrgüter in mehr als restentleerter Menge in der Ausrüstung enthalten sein. Beispiele für solche Ausrüstung sind kleine Elektrogeräte und Werkzeuge wie z.B. Laptops, Akkuschrauber, Akkusägen.
Die Verpackungen müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
C.2 Anforderungen an Fahrzeuge ( ADR) und Wagen ( RID)
Es dürfen gedeckte, bedeckte und offene Fahrzeuge/Wagen verwendet werden.
Der Zugriff durch Unbefugte auf die zu transportierenden kritisch-defekten Lithium-Zellen/Module/Batterien muss sicher verhindert werden. Bei bedeckten und offenen Fahrzeugen/Wagen kann dies sichergestellt werden durch Verschrauben des Deckels der Außenverpackung oder durch Sichern der Verschlussbügel des Deckels mit einem geeigneten Schließsystem. Bei gedeckten Fahrzeugen/Wagen ist der Laderaum des Fahrzeugs während der Beförderung zu verschließen.
Der Laderaum beziehungsweise die Ladefläche des Fahrzeugs muss durch eine starre, geschlossene Wand von der Fahrerkabine getrennt sein.
Bei gedeckten und bedeckten Fahrzeugen/Wagen ist zu gewährleisten, dass der Laderaum des Fahrzeugs/Wagens belüftet und ein mindestens sechsfacher Luftwechsel des Laderaums pro Stunde möglich ist.
Gedeckte Fahrzeuge dürfen mit einem Kühlaggregat ausgestattet sein.
C.3 Anforderungen an den Fahrer
Der Fahrer muss über eine gültige Bescheinigung nach 8.2.1 ADR verfügen.
C.4 Anforderungen an Güterbeförderungseinheiten (CTU) z.B. Container
Es dürfen nur gedeckte CTU verwendet werden. Es ist zu gewährleisten, dass CTU belüftet und ein mindestens sechsfacher Luftwechsel der CTU pro Stunde möglich ist.
CTU sind während der Beförderung zu verschließen.
CTU dürfen mit einem Kühlaggregat ausgestattet sein.
Die CTU sind im See-/Binnengewässerverkehr ausschließlich an Deck und entfernt von Wärmequellen zu befördern. Die Außenverpackungen müssen so in der CTU verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind.
Die CTU dürfen nicht überstapelt werden.
C.5 Kennzeichnung
Die Versandstücke sind entsprechend ADR/ RID/ ADN bzw. IMDG-Code zu kennzeichnen.
C.6 Beförderungspapier
Jede Beförderung ist durch ein Beförderungspapier nach ADR/ RID/ ADN bzw. IMDG-Code zu begleiten.
Bei Anwendung des Teil A dieser BAM-GGR:
Es wird empfohlen, eine Bestätigung mit den Beförderungspapieren mitzuführen, dass diese BAM-GGR angewendet wurde,
Bei Anwendung des Teil B dieser BAM-GGR:
Der Festlegungsbescheid (ohne Anhänge, in denen vertrauliche Daten zu Zell- und Batteriespezifikationen enthalten sind), ist mit den Beförderungspapieren mitzuführen.
C.7 Sonstige Bestimmungen
Neben den anderen geltenden Bestimmungen sind insbesondere folgende zu berücksichtigen:
Der Tunnelbeschränkungscode ist "(E)".
Das Auf- oder Abladen der in Übereinstimmung mit dieser BAM-GGR beförderten beschädigten oder defekten Lithiumionen-Zellen/Module/Batterien an einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ist untersagt. Wird das Auf- oder Abladen in einem abgesperrten Bereich auf dem Gelände des Festlegungsinhabers/Anwenders dieser BAM-GGR oder auf dem Gelände des Empfängers, Beförderers oder Absenders durchgeführt, gilt diese Anforderung als erfüllt.
C.8 Mitteilungspflichten an die BAM
Sollten während der Beförderung der kritisch defekten Lithium-Zellen/Module/Batterien auf Basis dieser BAM-GGR Zwischenfälle auftreten, ist die BAM darüber unverzüglich zu unterrichten.
C.9 Anhänge und Muster-Vorlagen
Anhang 1 Unreaktive Zellen
Anhang 2 Anforderung an die Brandprüfung
Anhang 3 100-/80-/30 %-Regel
Anhang 4 Skalierung
Anhang 5 Gekühlte Transporte
Anhang 6 Muster-Vorlage Batteriedaten
Anhang 7 Antrag
Bewertung von unreaktiven bzw. teilreaktiven Zellen/Modulen/Batterien | Anhang 1 |
Allgemeines
Für eine erfolgreiche Brandprüfung nach Anhang 2 müssen alle Zellen thermisch durchgegangen sein (engl.: thermal runaway, TR). Aufgrund der sicherheitstechnischen Weiterentwicklung der Zellen/Module/Batterien gibt es jedoch auch solche, bei denen ein vollständiger TR nicht realisiert werden kann. Diese werden hier als unreaktive bzw. teilreaktive Zellen/Module/Batterien bezeichnet.
Zellen, die mit unten aufgeführten Testverfahren nicht thermisch durchgehen können, werden von der BAM nicht als kritisch-defekt im Sinne der Sondervorschrift 376 und der Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 eingestuft. Somit findet dieser Teil der Sondervorschrift 376 und der Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906 und entsprechend diese BAM-GGR keine Anwendung.
Zur Bestimmung des TR-Verhaltens dieser Zellen/Module/Batterien ist folgendermaßen vorzugehen:
1) Test der einzelnen Zelle auf TR (siehe Abschnitt 2).
2) Die einzelne Zelle zeigt einen TR, es müssen Propagationstests durchgeführt werden.
Die Anwendung dieses Anhangs ist optional, ggf. können Teile dieses Anhangs angewendet werden.
1. Definition des TR (thermisches Durchgehen)
Eine Zelle ist reaktiv, wenn ein TR stattfindet. Ein TR liegt dann vor, wenn ein Temperatursprung von 23 °C in weniger als 20 Sekunden stattfindet. Die Temperaturdifferenz von 23 °C stellt dabei die Bezugsgröße dar, während die benötigte Zeit das Auswertekriterium ist. Der Temperatur-Zeit-Verlauf unterhalb 77 °C kann bei der Auswertung vernachlässigt werden.
2. Test der einzelnen Zelle auf TR
Einen Nachweis, dass die Zelle bei Schädigung keinen TR zeigt, kann durch folgende Prüfungen an einer einzelnen Zelle erbracht werden. Die Zelle darf dazu nicht in einem Modul/einer Batterie verbaut sein. Die Prüfung kann außerhalb einer Transportverpackung stattfinden. Jede Prüfung muss dreimal (an drei verschiedenen Zellen) durchgeführt werden. Die Temperatur der Zelle bei der Prüfung muss mindestens 10 °C betragen.
Die mechanische Schädigung beim Penetrationstest kann durch eine der folgenden zwei Methoden realisiert werden:
Durchmesser | Form der Spitze | Vorschubgeschwindigkeit | Eindringtiefe in die Zelle | Material | |
Nagel | ≥ 6mm | Kegelstumpf mit einem Winkel von 60° Spitze abgeflacht mit einem Durchmesser von ≥ 2,5 mm | ≥ 40 mm/s | ≥ 50 % | elektrisch leitend |
Bohrer | ≥ 6mm | HSS/HSSE-Spiralbohrer nach DIN 338, 340, 341, 345, 1897 oder 1870 | ≥ 1 mm/s | ≥ 50 % | elektrisch leitend |
Tritt durch die Penetration ein TR auf, dann ist die Zelle als reaktiv zu bewerten.
Das Überladen muss mit einer CCCV 1-Ladung erfolgen. Hierfür ist eine Spannungsquelle mit mindestens 10 V zu verwenden. Die Ladung erfolgt mit mindestens 1 C. Die Ladeschlussspannung beträgt 10 V. Tritt während der Überladung ein TR auf, dann ist die Zelle als reaktiv zu bewerten.
Die thermische Schädigung erfolgt mit einer Erwärmung von 10 K/min. Die Zelle muss einer Temperatur von 320 °C für 30 min standhalten. Tritt während des Aufheizens oder innerhalb der 30 min ein TR auf, dann ist die Zelle als reaktiv zu bewerten.
Es sind geeignete Messverfahren zu verwenden, um den TR bewerten zu können (z.B. Temperaturaufzeichnung, Videoaufzeichnung).
3. Propagationstest zur Bestimmung der Transportbedingungen
3.1. Propagationstest an Zellen
Zur Feststellung, ob es eine Propagation von Zelle zu Zelle gibt, sind mindestens fünf Zellen zu einem festen Paket zusammenzufassen.
Zwischen den Zellen darf sich keinerlei dämmendes Material befinden. Die Zellen sollen zu einem möglichst kompakten Paket zusammengefasst sein. Die Pole der Zellen sollen alle gleich ausgerichtet sein.
Eine äußere Zelle ist mit einer geeigneten Methode zu initiieren. Es ist sicherzustellen, dass die initiierte Zelle in den TR geht. Dieser Test ist dreimal durchzuführen (ggf. kann der Test 2 Mal an demselben Paket durchgeführt werden).
Der Test kann außerhalb einer Verpackung durchgeführt werden.
Es sind geeignete Messverfahren zu verwenden, um den TR und die Propagation bewerten zu können (z.B. Temperaturaufzeichnung, Videoaufzeichnung).
Bewertung:
Findet keine Propagation statt, dürfen Zellen, Module und Batterien transportiert werden, wenn die gewählte Verpackung eine Brandprüfung nach Anhang 2 dieser BAM-GGR bestanden hat. Die Brandprüfung kann mit Zellen, Modulen oder Batterien eines beliebigen Levels nach Anhang 3 dieser BAM-GGR stattgefunden haben, mindestens aber mit der zu transportierenden Nennenergie.
Findet eine Propagation statt, kann ein weiterer Propagationsverssuch nach 3.2 und/oder 3.3 und/oder 3.4 durchgeführt werden. Diese Versuche sind notwendig, da auf Grundlage des Propagationsverhaltens die Transportbedingungen bestimmt werden.
Alternativ kann eine Brandprüfung nach Anhang 2 durchgeführt werden.
3.2. Propagationstest an Modulen (mit Sicherheitseinrichtungen)
Zur Feststellung, ob es zu einer Propagation von Zelle zu Zelle innerhalb eines Moduls kommt, ist an mindestens drei Modulen jeweils eine Zelle mit einer geeigneten Methode zu initiieren. Es ist sicherzustellen, dass die initiierten Zellen in den TR gehen.
Der Test kann außerhalb einer Verpackung durchgeführt werden.
Es sind geeignete Messverfahren zu verwenden, um den TR und die Propagation bewerten zu können (z.B. Temperaturaufzeichnung, Videoaufzeichnung).
Bewertung:
3.3. Propagationstest an Batterien (mit Sicherheitseinrichtungen), die aus Modulen aufgebaut sind
Zur Feststellung, ob es zu einer Propagation von Zelle zu Zelle innerhalb der Batterie oder zwischen Modulen kommt, sind mehrere Stellen (an drei Modulen oder drei nicht zusammenhängenden Zellen der Batterie) mit einer geeigneten Methode zu initiieren. Dabei gilt, dass für Batterien ≤ 50 kWh drei Stellen und für Batterien > 50 kWh fünf Stellen zu wählen sind. Es ist sicherzustellen, dass die initiierten Zellen in den TR gehen.
Der Test kann außerhalb einer Verpackung durchgeführt werden.
Es sind geeignete Messverfahren zu verwenden, um den TR und die Propagation bewerten zu können (z.B. Temperaturaufzeichnung, Videoaufzeichnung).
Bewertung:
3.4. Propagationstest an Batterien (mit Sicherheitseinrichtungen), die in Cellto-Pack Weise gebaut sind
Zur Feststellung, ob es zu einer Propagation von Zelle zu Zelle innerhalb der Batterie kommt, sind mehrere Stellen (an drei nicht zusammenhängenden Zellen der Batterie) mit einer geeigneten Methode zu initiieren. Dabei gilt, dass für Batterien ≤ 50kWh drei Stellen und für Batterien > 50 kWh fünf Stellen zu wählen sind. Es ist sicherzustellen, dass die initiierten Zellen in den TR gehen.
Der Test kann außerhalb einer Verpackung durchgeführt werden.
Es sind geeignete Messverfahren zu verwenden, um den TR und die Propagation bewerten zu können (z.B. Temperaturaufzeichnung, Videoaufzeichnung).
Bewertung:
Entscheidungsbaum
Propagationstest an Modulen | Propagationstest an Batterien die aus Modulen aufgebaut sind | Propagationstest an Cellto-Pack Batterien | |
Testergebnis | |||
Es findet keine Propagation statt | Module und Batterien aus diesen Modulen dürfen, transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit mindestens der zu transportierenden Nennenergie eines beliebigen Levels nach Anhang 3 bestanden hat. | Batterien dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit mindestens der zu transportierenden Nennenergie eines beliebigen Levels nach Anhang 3 bestanden hat. | Batterien dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit mindestens der zu transportierenden Nennenergie eines beliebigen Levels nach Anhang 3 bestanden hat. |
Es findet eine Teil-Propagation statt | Module und Batterien aus diesen Modulen dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit mindestens der zu transportierenden Nennenergie desselben Levels nach Anhang 3 bestanden hat. | Batterien dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit mindestens der zu transportierenden Nennenergie desselben Levels nach Anhang 3 bestanden hat. | Batterien dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit mindestens der zu transportierende n Nennenergie desselben Levels nach Anhang 3 bestanden hat. |
Es findet eine vollständige Propagation statt | Module und Batterien aus diesen Modulen dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit den zu transportierenden Modulen und Batterien bestanden hat. | Batterien dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit den zu transportierenden Batterien bestanden hat. | Batterien dürfen transportiert werden, wenn die Verpackung einen Brandversuch nach Anhang 2 mit den zu transportierenden Batterien bestanden hat. |
Anforderungen an die Brandprüfung | Anhang 2 |
1.1 Prüfungsvorbereitung
Der Ladezustand (State of Charge, SoC) einer Zelle/Module/Batterie hat einen signifikanten Einfluss auf das Resultat der Brandprüfung. Daher muss vor Beginn der Prüfung der SoC aller Elemente des Prüfmusters (Zellen/Module/Batterie) bestimmt werden.
Der geringste gemessene SoC einer Zelle/Modul/Batterie gibt den max. erlaubten SoC für den Transport vor. Deshalb wird empfohlen, mit möglichst hohem SoC zu prüfen. Bei Prüfungen, die mit mind. 98 % SoC durchgeführt wurden, dürfen auch vollgeladene Batterien transportiert werden.
Die gesamte Verpackung, inklusive Zellen/Module/Batterien muss zu Beginn der Prüfung eine Temperatur von mindestens 0 °C aufweisen. Dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
1.2 Messtechnik
Mindestumfang der Messtechnik
1.2.1 Temperaturmesstechnik für die äußere Oberfläche der Verpackung
Zeigen die Messstreifen eine Überschreitung von 100 °C, so ist dies als Versagen zu bewerten, da eine zeitliche Aussage mit dieser Methode nicht gegeben ist.
Abbildung 1: Exemplarische Verteilung der Temperatursensoren für eine Seitenfläche mit den Abmessungen 2,5 m x 1,5 m (links) und eine Seitenfläche mit den Abmessungen 1,2 m x 0,5 m (rechts).
1.2.2 Temperaturmesstechnik an den Zellen/Modulen/Batterien
Die Anzahl und Verteilung der Temperatursensoren ist so zu wählen, dass anhand des Temperaturverlaufs die Propagation des TR der Zellen dargestellt werden kann.
1.2.3 Kameratechnik
Abbildung 2: Anzahl und Positionierung als Mindestmaß für die kameratechnische Versuchsdokumentation.
2. Durchführung
2.1 Temperaturaufzeichnung an den Zellen/Modulen/Batterien
In Abbildung 3, rechts, ist exemplarisch der gesamte Zeitraum dargestellt.
Abbildung 3: Exemplarischer Temperaturverlauf in einer Verpackung für ein Modul, bestehend aus mehreren Rundzellen; links: Detaildarstellung des thermischen Durchgehens mit Definition tTR 0 als die Zeit des Beginns des thermischen Durchgehens, tTR 1 als Zeit, zu der das thermische Durchgehen abgeschlossen ist und ΔtTR als Zeitdauer des thermischen Durchgehens; rechts: der Gesamtverlauf (Beginn des Aufheizens, thermisches Durchgehen, 6 h Abkühlphase).
2.2 Temperaturaufzeichnung an der Oberfläche der Verpackung
2.3 Kameraaufzeichnung
3. Bewertungskriterien
3.1 Nachweis des thermischen Durchgehens
Dies kann z.B. über aussagekräftige Fotos des Verpackungsinhaltes nach dem Versuch erfolgen oder auch anhand der Temperaturwerte im Verpackungsinneren (vgl. Abbildung 3).
3.2 Temperatur Behälteroberfläche
Es muss ermittelt werden, zu welchem Zeitpunkt ggf. die Grenze von 100 °C überschritten wurde und wann diese Grenze wieder unterschritten wurde und ob die Grenze von 200 °C überschritten wurde.
3.3 Kameraaufzeichnungen
Anhand der Aufzeichnung muss ausgewertet werden, ob die unter Abschnitt 2.3 genannten Punkte eingehalten sind.
3.4 Fotodokumentation
Nach Versuchsende sind der innere und äußere Zustand der Verpackung zu dokumentieren, insbesondere soll dokumentiert werden, ob die bauliche Integrität und die Transportsicherheit der Verpackung weiterhin bestehen. Ebenso ist, wenn möglich, durch Fotos nachzuweisen, dass alle Zellen/Module/Batterien thermisch durchgegangen sind.
4. Prüfbericht
Für das Vorgehen nach Teil A dieser BAM-GGR wird empfohlen, einen Prüfbericht zu erstellen. Für das Vorgehen nach Teil B dieser BAM-GGR ist der Prüfbericht bei der BAM einzureichen.
Zur Bewertung der Prüfung und für die Dokumentation der Zell-/Modul-/Batteriedaten stehen die Formulare in Anhang 6 zur Verfügung.
4.1 Formale Dokumentation des Versuches und des Versuchstandes
4.2 Dokumentation der Verpackung
4.3 Dokumentation der Batteriespezifikation
4.4 Dokumentation des Gesamtaufbaus zum Versuchszeitpunkt
100 %-80 %-30 %-Regel | Anhang 3 |
Allgemein
Perspektivisch soll die Bewertung von Lithiumbatterien, die aufgrund einer erfolgreichen Brandprüfung transportiert werden können, auf der Basis der Klassifizierung von Lithiumbatterien nach ihrer Gefährlichkeit erfolgen, die aktuell bei UN für die UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods erarbeitet wird. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Klassifizierungssystems wird die unten aufgeführte Einteilung in Level dadurch abgelöst.
Um dennoch bereits aktuell eine Einstufung vornehmen zu können, wird für die Zwischenzeit das hier dargestellte Konzept der 100%/80%/30%-Regel und groben Einstufung in Levels angewendet.
Die 100 %-80 %-30 %-Regel kann nur angewendet werden, wenn die Brandprüfung nach Anhang 2 bestanden wurde.
Die in der Brandprüfung getesteten Zellen/Module/Batterien dürfen auch einzeln als Zellen, als Module oder als Batterien in abweichender Konfiguration transportiert werden. Die Gesamtzellmasse, die Brandlast und der Ladezustand (SoC) der Brandprüfung dürfen nicht überschritten werden.
Unterteilung von Zelltypen in unterschiedliche Level
Die aktuell gängigen Zellchemien (Kathodenchemie) werden für die hier benötigten Zwecke in unterschiedliche Level eingeteilt. Die getestete Energiemenge und gewählte Zellchemie bei der Brandprüfung bestimmt die Energiemenge und die weiteren Zellchemien, die auf Basis dieser Brandprüfung transportiert werden dürfen. Die folgende Tabelle stellt die hier angewendete Unterteilung der Zellchemien in die verschiedenen Level dar:
Level Nr. | Bezeichnung | ||||
4 | NMC 6-2-2 | NMC 8-1-1 | NMC 9-0,5-0,5 | ||
3 | LCO | NMC 5-3-2 | NMC 4-3-3 | NMC 1-1-1 | NCA |
2 | LFP | ||||
1 | LTO * |
*- Es handelt sich hier um die Anodenchemie
Weitere Zellchemien können nach Rücksprache mit der BAM eingestuft werden.
Für NMC Chemien gilt: Liegen für die Zellchemie keine genauen Informationen vor, wird die Zelle in Level drei eingestuft.
1. 100 %-Regel
Die in der Brandprüfung getesteten Zellen/Module/Batterien (unter Betrachtung der Zellchemie und der Zellgeometrie) dürfen identisch mit bis zu 100 % der getesteten Nennenergie transportiert werden.
Für die Brandprüfung dürfen Zellen/Module/Batterien eines Levels kombiniert werden. Diese Kombination aus Zellchemien und Nennenergien darf identisch wie im getesteten Verhältnis mit 100 % der Nennenergie transportiert werden. Für alle anderen Zellen/Module/Batterien, Kombinationen und Mischungsverhältnisse daraus finden die 80 %-Regel und die 30 %-Regel Anwendung.
2. 80 %-Regel
Neben den in der Brandprüfung geprüften Zellen/Modulen/Batterien dürfen auch andere Zellen/Module/Batterien des gleichen oder eines niedrigeren Levels mit max. 80 % der getesteten Nennenergie transportiert werden. Es dürfen auch Kombinationen mehrerer Zellen/Module/Batterien transportiert werden. Dies gilt für beliebige Zellchemien und Zellgeometrien.
3. 30 %-Regel
Zellen/Module/Batterien aus dem nächsthöheren Level der getesteten Zellen/Module/Batterien dürfen mit max. 30 % der getesteten Nennenergie transportiert werden. Es dürfen auch Kombinationen mehrerer Zellen/Modulen/Batterien transportiert werden. Dies gilt für beliebige Zellchemien und Zellgeometrien.
Ein gemischter Transport von Zellen/Module/Batterien aus einem Level oberhalb des getesteten mit Zellen/Module/Batterien des gleichen oder eines niedrigeren Levels ist mit max. 30 % der Nennenergie möglich.
Zellen/Module/Batterien aus mehr als einem Level oberhalb der getesteten Zellen/Module/Batterien sowie nicht in der Tabelle eingeteilte Zellen dürfen nicht auf Basis der betreffenden Brandprüfung transportiert werden.
Entscheidungsbaum
Skalierungsregel zur Verwendung von Verpackungen mit abweichenden Dimensionen | Anhang 4 |
Allgemeines
Es ist möglich, eine Verpackung mit abweichenden Dimensionen im Vergleich zu der bei der Brandprüfung getesteten Verpackung (= "Original"verpackung, OrigVerp) zu verwenden. Hierbei wird in verschiedene Szenarien unterschieden:
Es gelten für alle Skalierungsszenarien folgende Voraussetzungen:
1. Umskalieren
OrigVerp und SkalVerp haben dasselbe Innenvolumen
Neben den in Abschnitt 1. erläuterten Punkten gelten folgende Bedingungen:
Auf eine umskalierte Verpackung kann die 100%-80%-30%-Regel angewendet werden.
2. Herunterskalieren
Die SkalVerp hat ein kleineres Innenvolumen als die OrigVerp.
Zellen/Module/Batterien desselben Zelltyps der in der OrigVerp getesteten Zellen/Module/Batterien können in einer SkalVerp mit einem proportional entsprechend reduzierten Energieinhalt transportiert werden. Entsprechend des prozentual reduzierten Innenvolumens wird auch der Energiegehalt reduziert. Auf diesen reduzierten Energiegehalt kann die 100%-80%-30%-Regel angewendet werden.
Ereignisbaum
Regel für gekühlte Transporte | Anhang 5 |
Allgemeines
Die Regel für gekühlte Transporte kann nur angewendet werden, wenn eine Brandprüfung nach Anhang 2 dieser BAM-GGR erfolgreich stattgefunden hat.
1. Prüfanforderungen:
Die Verpackung wird mit Zellen/Modulen/Batterien oder Dummys und der benötigten Menge an Kühlmittel befüllt. Nach Abkühlen des gesamten Inhalts auf unter -60 °C muss die Temperatur für 24 Stunden aufgezeichnet werden. Wenn sichergestellt ist, dass die Temperatur stets unter -60 °C lag, gilt die Prüfung als bestanden.
2. Regelung
Bei der Durchführung gekühlter Transporte (durch Trockeneis oder andere geeignete Mittel) bestehen keine Beschränkungen für Geometrie, (Kathoden-)Chemie oder Menge der transportierten Zellen/Module/Batterien, sofern die Zellen/Module/Batterien nicht für die Anwendung bei tiefen Temperaturen (< -30 °C) vorgesehen sind. Dies gilt unabhängig von der in der Brandprüfung getesteten Nennenergie oder dem in der Brandprüfung getesteten Zelllevel.
Die Bruttomasse der Verpackung einschließlich der Zellen/Module/Batterien und Kühlmittel darf die in der Zulassung genannte maximale Bruttomasse nicht übersteigen.
Die Dämmung und Gasführung, sowie die Verpackung müssen beständig sowohl gegenüber tiefen Temperaturen als auch gegenüber dem verwendeten Kühlmittel sein.
Die Verpackung muss mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, um ein Bersten bei einem ggf. auftretenden Überdruck, z.B. durch das eingesetzte Kühlmittel, zu verhindern.
Es gelten die Vorschriften des Abschnittes 5.5.3 ADR/ RID/ ADN, IMDG-Code.
Die geplante maximale Gesamt-Transportdauer darf 24 Stunden nicht überschreiten.
Die Kühlung muss mindestens 12 Stunden vor Transportbeginn erfolgen, um sicherzustellen, dass die Temperatur der Batterie bei Transportbeginn höchstens -60°C beträgt. Es muss ausreichend Kühlmittel vorhanden sein, um weitere 24h eine Temperatur der Zellen/Module/Batterien von -60°C sicherzustellen.
Formblatt Batteriedaten (ggf. weitere Spalten anfügen) |
Anhang 6 |
Einheit | Objekt 1 | Objekt 2 | ||
Zusammenfassung der Werte bei der Brandprüfung | Nennspannung | V | ||
Gesamtnennenergie | kWh | |||
Bruttomasse | kg | |||
Gesamtzellmasse | kg | |||
Brandlast (Bruttomasse - Gesamtzellmasse =X) | kg | |||
Gesamtkapazität | Ah | |||
Zellchemie 1, 2 | ||||
Zellgeometrie 3 | ||||
Batterie | Hersteller | |||
Typ | ||||
Anzahl der Batterien im Brandtest | ||||
Anzahl der Module pro Batterie | ||||
Nennspannung | V | |||
Nennenergie | kWh | |||
Bruttomasse | kg | |||
Abmessungen | LxBxH [mm] | |||
Kapazität pro Batterie | Ah | |||
Modul | Hersteller | |||
Typ | ||||
Anzahl der Module im Brandtest | ||||
Anzahl der Zellen pro Modul | ||||
Nennspannung | V | |||
Nennenergie pro Modul | kWh | |||
Bruttomasse | kg | |||
Abmessungen Modul | LxBxH [mm] | |||
Kapazität pro Modul | Ah | |||
Zelle | Hersteller | |||
Typ | ||||
Zellgeometrie 3 | ||||
Zellchemie 1, 2 | ||||
Max. Anzahl der Zellen | ||||
Nennspannung | V | |||
Nennkapazität | Ah | |||
Bruttomasse | g | |||
Abmessungen | LxBxH[mm] | |||
Nennenergie | kWh | |||
Masse der Zelle | kg | |||
Gemessener SoC der Zellen (kleinster Wert) | % | |||
1) Angabe entsprechend der in Anhang 3 der BAM GGR024 aufgeführten Zellchemien
2) Wenn die Zellchemie nicht in Anhang 3 der BAM-GGR 024 aufgeführt ist, bitte an die BAM wenden 3) Rund, prismatisch oder pouch |
Antrag auf Erteilung einer Festlegung nach SV 376 ADR zum Transport kritisch-defekter Lithium-Batterien | Anhang 7 |
Zusätzliche Prüfanforderungen an Verpackungen nach ADR/ RID IMDG-Code P 911 und Großverpackungen nach ADR/ RID IMDG-Code LP 906, jeweils Absatz (2)
Hiermit gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227)§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr die folgende Festlegung der zusätzlichen Prüfanforderungen an Verpackungen nach P 911 und Großverpackungen nach LP 906, jeweils Absatz (2) bekannt.
Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelfallfestlegung durch die BAM erforderlich.
Allgemeinverfügung
General Permission
Festlegung der zusätzlichen Prüfanforderungen an Verpackungen nach ADR/ RID IMDG-Code P 911 und Großverpackungen nach ADR/ RID IMDG-Code LP 906, jeweils Absatz (2)
Specification of the additional performing requirements for packaging according ADR/ RID IMDG-Code P 911 and for large packaging according ADR/ RID IMDG-Code LP 906, in each case paragraph (2)
1. Rechtsgrundlagen
Legal bases
1.1. GGVSEB in Verbindung mit dem ADR und der RID
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR 2023) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID 2023), jeweils Kapitel 4.1, Verpackungsanweisung P 911 und LP 906
(German regulation concerning the transport of dangerous goods by road, rail and inland waterways, in connection with European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road ( ADR 2023) and the regulations concerning the international carriage of dangerous goods by rail ( RID 2023), in each case chapter 4.1, Packing Instruction P911 and LP 906)
1.2. GGVSee in Verbindung mit dem IMDG-Code
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Internationalen Gode für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ( IMDG-Code 2020), Kapitel 4.1, Verpackungsanweisung P 911 und LP 906
(German regulation concerning the transport of dangerous goods by sea, in connection with European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by sea ( IMDG-Code 2020), chapter 4.1, Packing Instruction P911 and LP 906)
2. Festgelegte zusätzliche Prüfverfahren
specified additional performing requirements
Verpackungen, die die zusätzlichen Prüfanforderungen (s. P911/LP906) nach den Vorgaben der BAM-GGR 024 Teil A, sowie deren Anhängen 1-5, bestanden haben, dürfen für den Transport von beschädigten oder defekten Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen verwendet werden
Packagings, that passed the additional performing requirements according to Part a of the BAM-GGR 024, including the annex 1-5, may be used for the transport of damaged or defective batteries of UN Nos. 3090, 3091, 3480 and 3481 liable to rapidly disassemble, dangerously react, produce a flame or a dangerous evolution of heat or a dangerous emission of toxic, corrosive or flammable gases or vapours under normal conditions of carriage.
3. Nebenbestimmungen
Special conditions
Widerruf
Revocation
Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
This permission is declared revocable at any time.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Fachbereich 3.1 Sicherheit von Gefahrgutverpackungen und Batterien
12200 Berlin
Im Auftrag By order |
Im Auftrag By order |
___________________________________
Dr. rer. nat. A. Schmidt |
___________________________________ Dr.-Ing. C. el Dsoki Sachbearbeiter |
(Diese Allgemeinverfügung besteht aus 2 Seiten)
(This General Permission covers 2 pages)
1) https://de.wikipedia.org/wiki/Ladeverfahren
ENDE |
(Stand: 19.06.2024)
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