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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 024
Verfahren zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritischdefekter Lithiumbatterien
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 26. Februar 2024
(BAM Amts- und Mitteilungsbl. vom 01.03.2024)



Anforderungen für den Transport kritischdefekter Lithiumbatterien, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen, nach Sondervorschrift 376 für die Verkehrsträger Straße ( ADR), Schiene ( RID), Binnenschifffahrt ( ADN) und See ( IMDG-Code)

Als zuständige Behörde gemäß

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr nachstehende Gefahrgut Regel (GGR) bekannt.

Die Regel beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (im Folgenden "kritischdefekte Lithiumbatterien" genannt) durch die BAM als zuständige Behörde nach ADR/ RID/ IMDG-Code, Kapitel 4.1 (Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906, jeweils Absatz 2) sowie nach ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 376) in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Regel kann im Rahmen der Multilateralen Vereinbarung M 307 wortgleich für Natriumionenbatterien der UN Nummern 3551 und 3552 angewendet werden.

In dieser Regel wird der Einfachheit halber lediglich die männliche Form verwendet. Sie ist jeweils für die männliche, weibliche und diverse Form zu verstehen.

Die vorliegende Fassung der BAM-GGR 024 ist ab sofort anwendbar. Die Regelungen sind verpflichtend anzuwenden ab 01.03.2024.

Bisher durch die BAM erteilte Festlegungen für den Transport kritischdefekter Lithiumbatterien behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder ihrem Widerruf.

Allgemeiner Teil

1. Einleitung

Lithiumbatterien ( UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) sind als Gefahrgut zu behandeln.

In kritischdefektem Zustand sind diese nach Sondervorschrift 376 ADR/ RID/ ADN und IMDG-Code zu transportieren.

Die Kriterien und Anforderungen an die zu verwendende Verpackung sind in P 911 bzw. LP 906 ADR/ RID und IMDG-Code vorgegeben. Die BAM legt als zuständige Behörde die zusätzlichen Prüfanforderungen an die verwendeten Verpackungen/Großverpackungen nach P 911 und LP 906 fest (Teil a dieser BAM-GGR).

Außerdem kann die BAM gemäß Sondervorschrift 376 davon abweichende alternative Verpackungs- und/oder Beförderungsbedingungen zulassen (Einzelfallfestlegung, Teil B dieser BAM-GGR).

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.03.2024)

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