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Regelwerk

BAM-GGR 024 Verfahren zur Erfüllung der zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 17. Juni 2024
(Quelle: www.tesbam.de, 17.06.2024)


Revision 1

Archiv: 2024 Rev.0

Anforderungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien, die zu gefährlicher Reaktion beim Transport neigen, nach Sondervorschrift 376 für die Verkehrsträger Straße ( ADR), Schiene ( RID), Binnenschifffahrt ( ADN) und See ( IMDG-Code)

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr nachstehende Gefahrgut Regel (GGR) bekannt.

Die Regel beschreibt die zusätzlichen Prüfanforderungen für den Transport beschädigter oder defekter Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (im Folgenden "kritisch-defekte Lithiumbatterien" genannt) durch die BAM als zuständige Behörde nach ADR/ RID/ IMDG-Code, Kapitel 4.1 (Verpackungsanweisungen P 911 und LP 906, jeweils Absatz (2) sowie nach ADR/ RID/ ADN/ IMDG-Code Kapitel 3.3 (Sondervorschrift 376) in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Regel kann im Rahmen der Multilateralen Vereinbarung M 354 wortgleich für Natriumionenbatterien der UN-Nummern 3551 und 3552 angewendet werden.

In dieser Regel wird der Einfachheit halber lediglich die männliche Form verwendet. Sie ist jeweils für die männliche, weibliche und diverse Form zu verstehen.

Diese 1. Revision ersetzt die Revision 0 vom 01.03.2024.

Bisher durch die BAM erteilte Festlegungen für den Transport kritisch-defekter Lithiumbatterien behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit oder ihrem Widerruf.

Diese BAM-GGR und ihre Anhänge, ausgenommen Anhang 5: gekühlte Transporte, dürfen nicht auf bestehende Festlegungen angewendet werden. Es gelten die Bedingungen der Festlegung.

Vor dem 01.03.2024 durchgeführte Brandprüfungen, die den Anforderungen des Anhang 2 dieser BAM-GGR 002 entsprechen, dürfen im Rahmen der Anwendung des Teil A der BAM-GGR verwendet werden. Brandprüfungen, die von den Anforderungen des Anhang 2 dieser BAM-GGR abweichen, können im Rahmen eines Antrags nach Teil B dieser BAM-GGR eingereicht werden.

Berlin, 17.06.2024

Allgemeiner Teil

1. Einleitung

Lithiumbatterien ( UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) sind als Gefahrgut zu behandeln.

In kritisch-defektem Zustand sind diese nach Sondervorschrift 376 ADR/ RID/ ADN und IMDG-Code zu transportieren.

Die Kriterien und Anforderungen an die zu verwendende Verpackung sind in P 911

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(Stand: 04.09.2024)

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