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BAM-GGR 015 - Verfahrensregeln zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter aus Polyethylen (PE) und aus koextrudiertem Kunststoff (Coex-PE/Pa bzw. Coex-PE/EVOH) gegenüber flüssigen Stoffen (z.B. Zubereitungen von Pflanzenschutzmitteln)
BAM Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
Vom 21. Mai 2013
(BAM)
Anerkennung eines gleichwertigen Verfahrens
Gemäß Absatz 6.1.5.2.6 und 6.5.6.3.5 des RID/ADR 1 kann die chemische Verträglichkeit für Verpackungen und IBC aus Polyethylen definierter Spezifikation mit Standardflüssigkeiten (siehe Unterabschnitt 6.1.6.1 des RID/ADR) nachgewiesen werden. Die Ergebnisse des Verfahrens nach diesen Absätzen mit Verpackungen und IBC aus Polyethylen können für eine gleiche Bauart, deren innere Oberfläche fluoriert ist, zugelassen werden. Wenn eine in Absatz 6.1.5.2.6 des RID/ADR genannte Verpackungsart bzw. eine in Absatz 6.5.6.3.5 genannte IBC-Art des RID/ADR den anwendbaren Bauartprüfungen mit einer oder mehreren Standardflüssigkeit(en) genügt hat, können gemäß Absatz 6.1.5.2.7 bzw. Absatz 6.5.6.3.6 des RID/ADR flüssige Füllgüter zugelassen werden, bei denen auf der Basis von Prüfungen mit Laborversuchen gezeigt wird, dass die Wirkung dieser Füllgüter auf Kunststoff-Probekörper geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeit(en), wobei die relevanten Schädigungsmechanismen berücksichtigt werden müssen. Dieses etablierte Nachweisverfahren ist auf Verpackungen (einschließlich Großpackmittel) aus Polyethylen 2 beschränkt und findet weiterhin seine Grenze bei quellenden flüssigen Füllgütern mit einer Masseaufnahme von maximal 7,5 % und bei stärker Spannungsriss auslösend wirkenden flüssigen Füllgütern als die Standardflüssigkeit Netzmittellösung.
Nach Absatz 6.1.5.2.6 bzw. 6.5.6.3.4 des RID/ADR kann der Verträglichkeitsnachweis durch andere Verfahren geführt werden, wenn es dem oben genannten Verfahren mindestens gleichwertig ist und von der zuständigen Behörde anerkannt wird. Nach Bewertung von eingereichten Unterlagen erkennt die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung als zuständige Behörde Deutschlands gemäß § 8 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) den chemischen Verträglichkeitsnachweis für Kunststoffverpackungen und -IBC als mindestens gleichwertig an, wenn die nachstehenden Verfahrensregeln der BAM-GGR 015 unter den dort festgelegten Grenzen und Bedingungen eingehalten werden.
1. Geltungsbereich
Dieser Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber den Schädigungsmechanismen
gilt für
deren Bauart von der zuständigen Behörde Deutschlands zur Beförderung flüssiger gefährlicher Stoffe zugelassen ist. (Das sind Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die in ihrer Gefahrgutkennzeichnung die Zeichen "D/BAM" enthalten.)
Dabei ist dieser Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nur auf die o. g. Verpackungs- und IBC-Arten folgender Werkstoffe und Werkstoffspezifikationen anwendbar:
Polyamid (PA)//Haftvermittler//Polyethylen (PE)
oder
Ethylvinylalkohol (EVOH)//Haftvermittler//Polyethylen (PE).
2. Verfahren
2.1 Die in Nr. 1 genannten Bauarten müssen die jeweils zutreffenden Bauartprüfungen erfolgreich bestanden haben, nachdem die Prüfmuster mit der/den Modellflüssigkeit(en) (Prüfflüssigkeit(en))
PFL-FR 2344 (Zusammensetzung siehe Anhang B.1) (für Verpackungen und IBC aus Polyethylen)
21 Tage bei 40 °C und / oder
PFL-FR 2323 (Zusammensetzung siehe Anhang B.2) (für Verpackungen und IBC gemäß Nr. 1 aus Polyethylen (PE), deren innere Oberfläche fluoriert ist, und für Verpackungen und IBC, deren Wände den in Nr. 1 definierten koextrudierten Mehrschichtaufbau aufweisen) 28 Tage bei 40 °C
(Stand: 01.02.2021)
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