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Regelwerk

BAM-GGR 004 - Erweiterter Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen einschließlich Großpackmittel aus Polyethylen
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 25. November 2011



Fn.: 1

Archiv: GGR-0042002

Gemäß Absatz 6.1.5.2.6 bzw. Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID 2 kann die chemische Verträglichkeit für Verpackungen und Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen definierter Spezifikation mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt 6.1.6 des ADR/RID) nachgewiesen werden. Wenn eine in Absatz 6.1.5.2.6 des ADR/RID genannte Verpackungsart bzw. eine in Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID genannte IBC-Art den betreffenden Bauartprüfungen mit einer oder mehreren Standardflüssigkeit(en) genügt hat, kann die chemische Verträglichkeit für die flüssigen Füllgüter, die dieser/diesen Standardflüssigkeit(en) in Absatz 4.1.1.19.6 des ADR/RID zugeordnet sind, bei Einhaltung der Bedingungen der Absätze 4.1.1.19.1 bis 4.1.1.19.5 ohne weitere Prüfung nachgewiesen werden. Dieser chemische Verträglichkeitsnachweis für Verpackungen und IBC aus Polyethylen in Unter abschnitt 4.1.1.19 des ADR/RID repräsentiert im Wesentlichen den Stand des Wissens bis zum Jahr 2003. Dies ist Anlass, einen erweiterten Nachweis der chemischen Verträglichkeit unter Einbeziehung des heutigen Stands des Wissens vorzusehen.

In ihrer Eigenschaft als zuständige Behörde für die Bauartprüfung und -zulassung von Gefahrgut-Verpackungen und -Großpackmittel (IBC) hat die BAM den fortgeschrittenen Stand des Wissens für den Nachweis der chemischen Verträglichkeit unter Einbeziehung des verfügbaren Sachverstands der hiermit befassten Prüfstellen und Experten in Deutschland ermittelt und in dieser revidierten BAM-GGR 004 zusammengestellt. Das nachfolgende Assimilierungsverfahren beschreibt die zwingend einzuhaltenden Schritte vor der Zuordnung von Stoffen und Stoffgemischen zu einer oder mehreren Standardflüssigkeiten in der Assimilierungsliste, die auch zu einem Anwendungsausschluss dieser Gefahrgutregel für den betreffenden Stoff oder die betreffende Stoffmischung führen können, obwohl dafür gegebenenfalls eine oder mehrere Standardflüssigkeiten in der Assimilierungsliste zugeordnet sind.

Folgende neuen Elemente sind in diese revidierte Gefahrgutregel eingearbeitet worden:

Nach Wertung der BAM wird das nachfolgende Assimilierungsverfahren in Verbindung mit der Assimilierungsliste auf der Grundlage von Absatz 6.1.5.2.5 bzw. 6.5.6.3.5 des ADR/RID als gleichwertiges alternatives Verfahren zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen (einschließlich IBC) aus Polyethylen anerkannt.

Als zuständige Behörde gemäß § 8 Nr.3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern ((Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB -) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347)) gibt die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung diese Regel bekannt.

Sie ist ab sofort anwendbar.

BAM-GGR 004
Alternativer Nachweis der chemischen Verträglichkeit; Assimilierungsverfahren

1 Geltungsbereich (entspricht weitgehend dem Text von Absatz 4.1.1.19.1 des ADR/RID)

Für Verpackungen aus Polyethylen nach Absatz 6.1.5.2.6 des ADR/RID und für Großpackmittel (IBC) aus Polyethylen nach Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID kann die chemische Verträglichkeit mit Füllgütern durch Assimilierung zu Standardflüssigkeiten dadurch nachgewiesen werden, dass die in 2.2 bis 2.4 dieser Gefahrgutregelfestgelegten Verfahren befolgt und die Assimilierungsliste gemäß 2.5 angewendet wird, vorausgesetzt, die Bauart hat den Zulassungsprüfungen mit diesen Standardflüssigkeiten gemäß Abschnitt 6.1.5 oder 6.5.6 des ADR/RID unter Einbeziehung von Abschnitt 6.1.6 des ADR/RID genügt und die Vorbedingungen in Nr. 2 dieser Gefahrgutregel erfüllt. Wenn eine Assimilierung gemäß dieser Gefahrgutregel nicht möglich ist, muss die chemische Verträglichkeit durch Bauartprüfungen gemäß Absatz

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