Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk / Gefahrgut / Regeln

ATR D1/16 - Anerkanntes Technisches Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen

Vom 16. August 2016
(VkBl. Nr 17 vom 15.09.2016 S. 562)



Siehe Fn. *
(ersetzt ATR D1/10)

Aufgrund des § 8 Nummer 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehend das nach Abschnitt 6.2.5 des ADR und des RID 1 anerkannte technische Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/16) bekannt.

Die BAM gibt dieses ATR in Einvernehmen mit dem BMVI zu dem aufgrund des § 12 Absatz 1 Nr. 8 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit Abschnitt 6.2.3 des IMDG-Codes 2 bekannt.

Nach diesem Regelwerk kann ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Verkehrsblatt des BMVI bis auf Widerruf verfahren werden. Das BMVI wird dieses Regelwerk nach Abschnitt 6.2.5 ADR/RID den zuständigen Sekretariaten der OTI F und der ECE 3 mitteilen.

Dieses ATR darf für die Zulassung von Bergungsdruckgefäßen für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr angewandt werden. Dieses ATR gilt nicht für die Beförderung im Luftverkehr.

1. Einführung

1.1 Deutschland hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich mit den Dokumenten ST/SG/AC.10/C.3/2009/9 und ST/SG/AC.10/C.3/2009/16/Rev.1 dem Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen, Bergungsdruckgefäße als besondere Art von Umschließungen für spezielle Zwecke in die UN-Modellvorschriften aufzunehmen und allgemeine Anforderungen festzulegen.

1.2 Der Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter hat auf seiner Sitzung im Juli 2010 auf der Basis dieser Dokumente einen Kompromisstext angenommen, der von einer parallel tagenden informellen Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde (siehe Bericht in Dokument ST/SG/AC.10/74 und 74/Add. 1). Nach Bestätigung des angenommenen Textes durch das UN SCE TDG in seiner Sitzung im Dezember 2010 sind die relevante Definition und Bestimmungen (Unterabschnitt 6.2.3.11) in der 17. revidierten Fassung der UN-Modellvorschriften in 2011 erschienen. Die Übernahme ins ADR/RID erfolgte zur Fassung 2013, die in den IMDG-Code mit dem Amdt. 37-2014.

1.3 Damit sind die Begriffsbestimmungen und allgemeine Anforderungen in den UN-Modellvorschriften und den o. g. Verkehrsträgervorschriften festgelegt. Das SubCom ETDG sieht die verschiedenen möglichen Auslegungen der Bergungsdruckgefäße als nicht standardisierbar an. Auch kann kein international abgestimmtes technisches Regelwerk in absehbarer Zeit erwartet werden. Daher soll die Zulassung auf der Basis von national anerkannten Regelwerken nach IMDG-Code 6.2.3 bzw. Abschnitt 6.2.5 in Verbindung mit Unter abschnitt 6.2.3.11 ADR/RID erfolgen.

1.4 Deutschland hat mit dem Dokument ST/SC/ AC.10/C.3/2014/16 die Änderung der Definition vorgeschlagen, weshalb die Modellvorschriften der Vereinten Nationen in der Fassung Rev. 19 (2015) einen maximalen Fassungsraum (mit Wasser ausgelitert) von 3000 Litern zur Bergung für Druckgefäße bis max. 1000 Liter Fassungsraum erlauben. Gemäß ADR/RID 2017 und IMDG-Code Amdt. 38- 2016 sind diese geänderten Vorgaben anzuwenden. Deren Umsetzung erfolgt mit diesem ATR, welches das ATR D1/10 zum 1. Januar 2017 ersetzt.

2 Geltungsbereich

2.1 Dieses anerkannte technische Regelwerk darf für die Zulassung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffsverkehr nach Abschnitt 6.2.5 ADR/RID/ADN und im Seeverkehr nach IMDG-Code 6.2.3 angewandt werden. Dieses ATR gilt nicht für die Beförderung im Luftverkehr.

2.2 Bergungsdruckgefäße nach diesem ATR müssen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt 6.2.5 und Unter abschnitt 6.2.3.11 des ADR/RID

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.09.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion