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ATR D 1/10 - Anerkanntes Technisches Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von
Bergungsdruckgefäßen
Vom 5. November 2010
(VkBl. Ne. 22 vom 30.11.2010 S. 554; 16.08.2016 S. 562aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung
(ersetzt durch ATR D1/16)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 8 Nummer 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Fuenften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) nachstehend das nach Abschnitt 6.2.5 des RID und des ADR 1 anerkannte technische Regelwerk für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen (ATR D 1/10) bekannt.
Die BAM gibt dieses ATR zudem aufgrund des § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die durch Artikel 2 der Fuenften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt 6.2.3.1 des IMDG-Code 2 bekannt.
Nach diesem Regelwerk kann ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Verkehrsblatt des BMVBS verfahren werden. Das BMVBS wird dieses Regelwerk nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR den zuständigen Sekretariaten der OTIF und der ECE 3 mitteilen.
Dieses ATR darf für die Zulassung von Bergungsdruckgefäßen für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr angewandt werden. Dieses ATR gilt nicht für die Beförderung im Luftverkehr.
1. Einführung
1.1 Deutschland hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich mit den Dokumenten ST/SG/AC.10/C.3/2009/9 und ST/SG/AC.10/C.312009116/Rev.1 dem Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen, Bergungsdruckgefäße als besondere Art von Umschließungen für spezielle Zwecke in die UN-Modellvorschriften aufzunehmen und allgemeine Anforderungen festzulegen.
1.2 Der Sachverständigenausschuss der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter hat auf seiner Sitzung im Juli 2010 auf der Basis dieser Dokumente einen Kompromisstext angenommen, der von einer parallel tagenden informellen Arbeitsgruppe ausgearbeitet wurde (siehe Bericht in Dokument ST/SG/AC.10/74 und -74/Add.1). Nach Bestätigung des angenommenen Textes durch das UN SCE TDG in seiner Sitzung im Dezember 2010 sollen diese Bestimmungen in der 17. revidierten Fassung der UN-Modellvorschriften in 2011 erscheinen. Die Übernahme in RID/ADR sowie den IMDG-Code wird für den 1.1.2013 angestrebt.
1.3 Der Ansatz beruht darauf, dass zwar eine Begriffsbestimmung und allgemeine Anforderungen in den UN-Modellvorschriften festgelegt werden sollen, aber die Zulassung nach deren Abschnitt 6.2.3 auf der Basis eines von der zuständigen Behörde anerkannten technischen Regelwerkes erfolgen soll, da die verschiedenen möglichen Auslegungen der Bergungsdruckgefäße nicht standardisiert sind und daher kein anwendbares international abgestimmtes technisches Regelwerk vorhanden ist oder in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Abschnitt 6.2.3 ist in den IMDG-Code übernommen und damit im Seeverkehr anwendbar.
1.4 Bei der Übertragung in die Vorschriften des RID/ADR zum 1. Januar 2013 ist zu berücksichtigen, dass der Abschnitt 6.2.5 sinngemäß dem Abschnitt 6.2.3 der UN Modellvorschriften entspricht; daher können Bergungsdruckgefäße im internationalen Land- und Seeverkehr zwar ab 2013 im Rahmen der Vorschriften zugelassen und für Beförderung verwendet werden, für die technischen Anforderungen wird aber auch danach weiterhin ein technisches Regelwerk nach 6.2.5 RID/ADR bzw. nach 6.2.3 des IMDG-Code benötigt.
1.5 Da zudem bereits derzeit und vor der Anwendbarkeit über das RID/ADR sowie den IMDG-Code Bergungsdruckgefäße benötigt werden, wurde das nachstehende technische Regelwerk als nationale Ausfüllung der Möglichkeit im bereits allgemein geltenden Abschnitt 6.2.5 RID/ADR bzw. 6.2.3 IMDG-Code erarbeitet.
1.6 In Deutschland sind bereits verschiedene ältere sog. Bergebehälter unterschiedlicher Bauarten im Einsatz, die z.B. nach der früheren deutschen Druckbehälterverordnung gebaut, ausgerüstet, geprüft und zugelassen wurden. Diese Bergebehälter werden sowohl innerbetrieblich als auch zur Beförderung von Druckgefäßen auf öffentlichen Straßen eingesetzt.
1.7 Die noch vorhandenen Bergebehälter reichen jedoch nicht aus, um den anstehenden Beförderungsbedarf abzudecken. Es ist daher eine Möglichkeit zu schaffen, dem fortgeschrittenen Stand der Technik entsprechende Bergungsdruckgefäße herstellen, zulassen, in Verkehr bringen und für Beförderungen verwenden zu können.
1.8 Diese Bergegefäße älterer Bauart erfüllen nicht die detaillierten technischen Anforderungen dieses ATR. Eine Neubewertung ist daher nicht zugelassen. Die Weiterverwendung dieser älteren Bergegefäße richtet sich nach anwendbaren Übergangsvorschriften oder geltenden Ausnahmeregelungen.
2 Geltungsbereich
2.1 Dieses anerkannte technische Regelwerk darf für die Zulassung und Verwendung von Bergungsdruckgefäßen für die Beförderung im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr angewandt werden. Dieses ATR gilt nicht für die Beförderung im Luftverkehr.
2.2 Bergungsdruckgefäße nach diesem ATR müssen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte - OrtsDruckV - Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 3 der Fuenften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt 6.2.5 RID/ADR sowie Abschnitt 6.2.3 des IMDG-Code gebaut, ausgerüstet, geprüft, gekennzeichnet, zugelassen, in Verkehr gebracht und für die Beförderung verwendet werden.
2.3 Von den nach der OrtsDruckV in Verbindung mit der Richtlinie 1999/36/EG (TPED) möglichen Modulen dürfen nur die Module B und D verwendet werden; dies gilt, bis die Vorschriften des Abschnitt 1.8.7 des RID/ADR/ADN (voraussichtlich ab 1.7.2011) anzuwenden sind. Satz 1 gilt auch für die Konformitätsbewertung und Zulassung der Bergungsdruckgefäße für den Seeverkehr.
2.4 Eine Neubewertung der Konformität von Bergebehältern, die vor dem Inkrafttreten dieses ATR in Verkehr gebracht wurden, ist nicht zulässig. Jedoch gelten Bergungsdruckgefäße, die aufgrund der Zulassung der BAM Nr. D/BAM/DG-06-126/S vom 14. Mai 2008 für den Seeverkehr zugelassen wurden, als gleichwertig und dürfen nach diesem ATR gekennzeichnet und betrieben werden.
Bem.: Die Verwendung von Bergungsdruckgefäßen nach diesem ATR für Notfallbeförderungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 d) und e) RID/ADR ist dem Verantwortlichen freigestellt.
3. Anforderungen an Werkstoffe, Gestaltung und Prüfung von Bergungsdruckgefäßen
3.1 Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses ATR gelten die Begriffsbestimmungen und Zeichen (Symbole) des Abschnitts 3 der DIN EN 14208:2004 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Spezifikation für geschweißte Druckfässer mit einem Fassungsraum bis zu 1000 Liter für den Transport von Gasen - Gestaltung und Konstruktion" sowie folgende Begriffsbestimmungen:
Bergungsdruckgefäß
Ein für nichtkonforme Druckgefäße speziell gebautes, ausgerüstetes, geprüftes, gekennzeichnetes und zugelassenes Druckgefäß aus Stahl mit geeignetem Fassungsraum und ausreichend großen Öffnungen, um darin ein nichtkonformes Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l oder mehrere nichtkonforme Druckgefäße mit kleinerem Fassungsraum bis zu einem Gesamtfassungsraum von höchstens 1000 l zu verpacken, zu verschließen und sicher zu befördern.
Bem. 1:Um die Verpackung und Beförderung von nichtkonformen Druckgefäßen mit einem Einzelfassungsraum von höchstens 1000 l zu ermöglichen, darf der nutzbare Fassungsraum von Bergungsdruckgefäßen 1000 l um das dazu notwendige Maß überschreiten. Neben dem eigentlichen zu verpackenden nichtkonformen Druckgefäß dürfen sich darin auch dessen Ausrüstungsteile und weitere für eine sichere Beförderung notwendige Gegenstände befinden. Dazu gehören beispielsweise auch Vorrichtungen, die das verpackte, nichtkonforme Druckgefäß gegen Verrutschen und Stöße schützen und sichern.
Bem. 2: In ein Bergungsdruckgefäß dürfen auch kleine Tanks mit einem Einzelfassungsraum von höchstens 1000 l verpackt werden.
Inneneinrichtung
Die in das Bergungsdruckgefäß eingebauten oder eingesetzten Ausrüstungen und Gegenstände, z.B. Aufbohreinrichtung(en), Haltevorrichtung(en), Mittel zur Polsterung und Sicherung der nichtkonformen Druckgefäße.
Nominaler Fassungsraum
Der geometrische und z.B. durch Auslitern ermittelte Fassungsraum des Bergungsdruckgefäßes unter Berücksichtigung der Inneneinrichtung.
Druck-Fassungsraum-Produkt
Produkt aus dem nominalen Fassungsraum und dem Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes.
Nichtkonformes Druckgefäß
Druckgefäß, dessen Konformität z.B. aufgrund eines Unfalles, einer Beschädigung oder infolge unsachgemäßer Behandlung nicht mehr gegeben oder begründet in Frage zu stellen ist oder vor Ort nicht überprüft und vor Ort nicht oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand wiederhergestellt werden kann.
3.2 Allgemeine Anforderungen
Bergungsdruckgefäße müssen die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 6.2.1, 6.2.3 und 6.2.5 des RID/ADR bzw. 6.2.1 und 6.2.3 des IMDG-Code für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Kennzeichnung, Zulassung und Verwendung sowie die Vorgaben der Norm EN 14208:2004 erfüllen, soweit in diesem ATR nicht ausdrücklich Abweichungen zugelassen sind.
Bergungsdruckgefäße dürfen für den Verwendungszweck speziell erforderliche Konstruktionsmerkmale aufweisen und mit Inneneinrichtungen ausgerüstet sein, z.B. flache Böden und Deckel, Schnellöffnungsvorrichtungen, Öffnungen im zylindrischen Bereich, Vorrichtungen zum Aufbohren des geborgenen Druckgefäßes.
Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Bergungsdruckgefäßen müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlusseinrichtungen (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die Prüfungen nach diesem ATR zu erfüllen.
Hersteller und Betreiber von Bergungsdruckgefäßen haben dafür zu sorgen, dass das für die Verpackung und den Verschluss vorgesehene Personal gemäß Abschnitt 1.3.1 bis 1.3.3 RID/ADR/IMDG-Code eingehend unterwiesen ist.
3.3 Beschränkung der Verwendung
Bergungsdruckgefäße dürfen für nichtkonforme Druckgefäße mit verdichteten, unter Druck verflüssigten oder gelösten Gasen zugelassen und verwendet werden, nicht jedoch für Druckgefäße oder Gefäße mit tiefkalt verflüssigten Gasen (geschlossene oder offene Kryo-Behälter).
Bergungsdruckgefäße dürfen für nichtkonforme Druckgefäße mit Acetylen oder chemisch instabilen Gasen nur zugelassen und verwendet werden, wenn durch Versuche nachgewiesen wurde, dass eine eventuelle chemische Reaktion mit Überdruckaufbau im Inneren des Bergungsdruckgefäßes dieses weder zerstört noch seine Dichtheit beeinträchtigt, so dass auch nach einer solchen Reaktion die sichere Beförderung bis zum Bestimmungsort durchgeführt werden kann. Solche Versuche sind ausführlich zu dokumentieren - einschließlich Versuchsaufbau, Versuchsdurchführung und Prüfergebnis. Die Gase/-gemische und deren Mengen, für die solche Versuche erfolgreich durchgeführt wurden, sind in die Zulassung des Bergungsdruckgefäßes aufzunehmen.
3.4 Werkstoffanforderungen
Zusätzlich zu den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.5.1 des RID/ADR bzw. 6.2.3.1 des IMDG-Codes sind die Vorgaben und Festlegungen des Abschnitts 4 der EN 14208:2004 zu erfüllen. Alternativ können für Bauweisen ohne Schweißnähte auch Stähle verwendet werden, die den Spezifikationen der EN 10216 für "Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen" (Teil 1:2004 bis Teil 2:2004) entsprechen. Werkstoffe für Bergungsdruckgefäße, die für nichtkonforme Druckgefäße mit Acetylen oder chemisch instabilen Gasen zugelassen werden sollen, müssen außerdem die Anforderungen für wärmefeste Werkstoffe gemäß EN 10028-3:2009 "Flacherzeugnisse aus Druckbehälterstählen - Teil 3: Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, normalgeglüht" oder der EN 10216-2:2007 "Nahtlose Stahlrohre für Druckbeanspruchungen - Technische Lieferbedingungen - Teil 2: Rohre aus unlegierten und legierten Stählen mit festgelegten Eigenschaften bei erhöhten Temperaturen" erfüllen.
3.5 Auslegung der Bergungsdruckgefäße
Soweit nachfolgend nicht anders festgelegt, sind die Festlegungen für die Ausführung von Druckfässern gemäß EN 14208:2004 zu erfüllen.
3.5.1 Für die Auslegung des Bergungsdruckgefäßes müssen die Betriebszustände und Belastungsgrenzen berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere für diejenigen Bauteile, die unmittelbar oder mittelbar mit Belastungsänderungen durch Innendruck beaufschlagt werden können (z.B. Wände im zylindrischen Bereich, Deckel, Verbindungselemente), wenn diese aus unterschiedlichen Werkstoffen bestehen, durch Vorspannung unterschiedlich belastet werden oder wenn die Handhabung bei Montage oder das Verschließen zu Verformungen (Plastifizierung der Werkstoffe) führen können.
3.5.2 Die Spannung im Werkstoff bei Prüfdruck darf an keiner Stelle des Bergungsdruckgefäßes - einschließlich lasttragender Anbauten - bei Prüfdruck 77 % des garantierten Mindestwertes der Streckgrenze (Re) überschreiten.
3.5.3 Kann es z.B. durch Handhabungsfehler zu vorzeitiger Verformung (Plastifizierung) kommen, muss für Bauteile, die dadurch zusätzlichen Druckbelastungen ausgesetzt sein können, nachgewiesen werden, dass 77 % der Mindeststreckgrenze beim Prüfdruck nicht überschritten werden; solche Teile sind auf Kurzzeitlastwechselfestigkeit auszulegen. Teile mit Verformungen (Plastifizierung) dürfen nicht verwendet werden.
3.5.4 Bergungsdruckgefäße dürfen abweichend von Unterabschnitt 5.4.6.1 der EN 14208:2004 an den Stirnseiten Öffnungen größer als 0,5 Do haben. Die Öffnungen müssen verstärkt ausgeführt werden und ihr Verschluss (Deckel) muss gegen Beschädigung oder Verschieben, z.B. beim Aufsetzen oder Anheben, geschützt sein. Für die Auslegung des Deckelsystems sind die Vorgaben der EN 13445-3:2002 (Unbefeuerte Druckbehälter -Teil 3: Konstruktion) zu berücksichtigen.
3.5.5 Abweichend von Unterabschnitt 5.4.1 der EN 14208:2004 sind Armaturanschlussöffnungen im zylindrischen Bereich erlaubt. Sie müssen auf den speziellen Verwendungszweck der Bergungsdruckgefäße ausgelegt und mit Einrichtungen zum Schutz gegen Beschädigung z.B. durch Abreißen versehen sein.
3.5.6 Die Bergungsdruckgefäße dürfen entsprechend den Vorgaben in Abschnitt 4.1, Verpackungsvorschrift P 200 des RID/ADR/IMDG-Code, mit einer auf den speziellen Verwendungszweck ausgelegten, druckgesteuerten Druckentlastungseinrichtung (PRD) ausgerüstet werden. Die Druckschwelle für die Auslösung der Entlastung (Auslösedruck) muss oberhalb des sich bei 65°C maximal entwickelnden Gasdrucks liegen und bei unter Druck verflüssigten oder verdichteten Gasen mindestens dem Prüfdruck entsprechen. Hierbei dürfen weder der obere Ansprechdruck noch - bei sich wieder schließenden Ventilen - der Schließdruck mehr als 120 % des Prüfdrucks betragen. Der bei der Druckentlastung mindestens zu gewährleistende Volumenstrom ist auf die Gasart auszulegen und muss so bemessen sein, dass ein Bersten des Bergungsdruckgefäßes bei Eingabe nichtkonformer Druckgefäße sicher vermieden wird.
3.5.7 Bergungsdruckgefäße sind mit Hebevorrichtungen für das Heben von oben und/oder unten (z.B. durch Kran, Flurförderzeuge) auszurüsten. Diese müssen - auch in Verbindung mit vorhandenen Versteifungselementen am Gefäß - mindestens das 1,5-fache des höchstzulässigen Gesamtgewichts des Bergungsdruckgefäßes ohne Verformungen tragen können und dürfen die Dichtheit und Funktion des Bergegefäßes und seiner Verschlusseinrichtungen nicht beeinträchtigen.
3.6 Herstellung
3.6.1 Es sind die anwendbaren Vorgaben und Festlegungen der EN 14208:2004, Abschnitte 7 (Schweißverfahren), 8 (Herstellung), 9 (Schweißverbindungen), 10 (Oberflächenbehandlung), 11 (Zusammenbau), 13 (Überprüfung der Dicke, Unrundheit und Geradheit) zu erfüllen.
3.6.2 Für geschweißte Bergungsdruckgefäße gelten zusätzlich die normativen Verweisungen des Abschnitts 2 der EN 14208:2004, soweit sie für die jeweilige Auslegung anwendbar sind.
3.6.3 Für nicht geschweißte Bauweisen sind die zutreffenden Referenzen der jeweils angewendeten Teile der EN 10216 zu berücksichtigen.
3.6.4 Die Mindestwanddicke muss nach EN 14208:2004 berechnet, in der Zeichnung festgelegt und abweichend von Unterabschnitt 13.1 der Norm an jedem einzelnen Bergungsdruckgefäß mit einer Prüfung mit Ultraschall gemäß EN 1714:2002 überprüft werden.
3.7 Untersuchung und Prüfung
Es gelten die Festlegungen des Abschnitts 14 der EN 14208:2004. Werden die Bergungsdruckgefäße als Einzelstück oder in kleinen Serien hergestellt, darf mit Zustimmung der Benannten Stelle nach OrtsDruckV auf zerstörende Prüfungen (z.B. Berst-/ Lastwechselprüfungen) verzichtet werden. In diesem Fall muss alternativ ein rechnerischer Festigkeitsnachweis bezüglich des Berstdrucks und der Mindestlastwechselzahl von 12.000 bis Prüfdruck erfolgen. Hierzu muss die der Berechnung zugrunde liegende Dehnung an den am höchsten belasteten Stellen mit einem Druckversuch bis zum Prüfdruck nachgewiesen werden.
4. Kennzeichnung
4.1 Die Kennzeichnung der Bergungsdruckgefäße ist gemäß Kapitel 6.2 RID/ADR/IMDG-Code in Verbindung mit der Norm EN ISO 13769:2003 + a 1:2005 und gemäß OrtsDruckV/TPED anzubringen. In der Kennzeichnung nach 6.2.3.9.1 in Verbindung mit 6.2.2.7.1 Buchstabe b) ist anstelle der Norm dieses ATR wie folgt zu kennzeichnen: "ATR D 1/10". Außerdem ist jedes Bergungsdruckgefäß mit dem Wort "Salvage" zu kennzeichnen, das Wort "Bergungsdruckgefäß" oder "salvage pressure receptacle" darf zusätzlich angebracht werden.
4.2 Soweit dieses ATR abweichende Regelungen zulässt, kann auf bestimmte Kennzeichnungselemente verzichtet werden (z.B. Angabe des Flaschengewindes). Soweit dazu nicht im Widerspruch, sind die Kennzeichnungselemente gemäß Abschnitt 16 der EN 14208:2004 zusätzlich anzubringen.
4.3 Die Gase oder Gasgruppen, die in nichtkonformen Druckgefäßen enthalten sein dürfen, sind in der Zulassung anzugeben. Bei Bergungsdruckgefäßen, in die nichtkonforme Druckgefäße mit Acetylen oder instabilen Gasen verpackt werden dürfen, müssen diese Gase und die jeweils zulässige Höchstmenge angegeben werden.
4.4 Die Angaben nach Nummer 4.3 sind auf dem Bergungsdruckgefäß anzugeben. Der Betreiber muss sicherstellen, dass diese Information vor Ort für die Verpackung zur Verfügung steht.
4.5 Die Kennzeichnung muss so angebracht werden, dass sie auch bei der Verpackung von nichtkonformen Druckgefäßen bei geöffnetem oder abgenommenem Deckel des Bergungsdruckgefäßes sichtbar ist.
4.6 Deckel, die für die Verpackung oder das Auspacken abgenommen werden können, müssen zusätzlich so gekennzeichnet werden, dass sie dem Bergungsdruckgefäß eindeutig zugeordnet sind und dass ihre vorgesehene Position für die erneute Anbringung klar erkennbar ist.
4.7 Die zugelassenen Anschlagmittel der Hebevorrichtungen müssen klar gekennzeichnet sein. Eventuelle Einschränkungen für das Heben (z.B. nicht mit Kran heben) sind anzugeben.
5. Dokumentation
5.1 Zusätzlich zu den Vorschriften des RID/ADR/IMDG-Code - sowie bis zum 30.06.2011 der Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte (TPED) - sind die Anforderungen des Abschnitts 17 der EN 14208:2004 zu erfüllen.
5.2 Eine Kopie der Baumusterzulassungsbescheinigung muss bei der Beförderung der Bergungsdruckgefäße mitgeführt werden. Ist diese nicht am Bergungsdruckgefäß selbst vorhanden oder in einem geschützten Behältnis angebracht, muss der Betreiber dafür sorgen, dass sie bei jeder Verwendung nach diesem ATR vor Ort vorhanden ist.
6. Wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen
Bergungsdruckgefäße sind wiederkehrenden und außerordentlichen Prüfungen gemäß RID/ADR/IMDG-Code in Verbindung mit diesem ATR zu unterziehen. Als Prüffrist gilt die jeweils kürzeste Prüffrist, die für die Gase gilt, die in nichtkonformen Druckgefäßen in das Bergungsdruckgefäß verpackt werden dürfen.
7. Vorschriften für die Verwendung
7.1 Nichtkonforme Druckgefäße mit verdichteten Gasen dürfen nur dann in Bergungsdruckgefäßen verpackt und befördert werden, wenn das Druck-Fassungsraum-Produkt des Bergungsdruckgefäßes mindestens dem 1,2-fachen Druck-Fassungsraum-Produkt des/der zu verpackenden nichtkonformen Druckgefäßes/e entspricht.
Bem.: Der verdrängte Fassungsraum eines geschlossenen Druckgefäßes aus Stahl kann als Richtwert mit etwa 120% des jeweiligen Wasserinhalts angenommen werden. Dieser Wert ist jedoch werkstoff- und gestaltungsabhängig. Druckgefäße aus Aluminium oder aus Composite-Werkstoffen verdrängen meist mehr Volumen.
7.2 Nichtkonforme Druckgefäße mit unter Druck verflüssigten Gasen dürfen nur dann in Bergungsdruckgefäße verpackt und befördert werden, wenn der Prüfdruck des Bergungsdruckgefäßes mindestens dem in Abschnitt 4.1, Verpackungsvorschrift P 200, des RID/ADR/IMDG-Code für das jeweilige Gas erforderlichen Prüfdruck entspricht.
7.3 Bergungsdruckgefäße dürfen nur dann für nichtkonforme Druckgefäße mit Gasen verwendet werden, für deren Beförderung keine Druckentlastungseinrichtung zulässig ist, wenn das Druck-Fassungsraum-Produkt des Bergungsdruckgefäßes mindestens dem 2,2-fachen Druck-Fassungsraum-Produkt des/der zu verpackenden nichtkonformen Druckgefäßes/e entspricht. Dies gilt auch, wenn die Druckentlastungseinrichtungen des eingebrachten, nichtkonformen Druckgefäßes demontiert oder dicht verschlossen wurden.
7.4 Mehrere nichtkonforme Druckgefäße dürfen nur dann gleichzeitig in ein Bergungsdruckgefäß verpackt werden, wenn deren Inhalt eindeutig bekannt und deren Kennzeichnung bezüglich des Inhalts vollständig lesbar ist. Enthalten die nichtkonformen Druckgefäße verschiedene Gase, dürfen diese nur in dasselbe Bergungsdruckgefäß verpackt werden, wenn die Gase bei einem eventuellen Freiwerden nicht gefährlich miteinander reagieren können.
7.5 Werden herausnehmbare Inneneinrichtungen z.B. zur Polsterung oder Sicherung der nichtkonformen Druckgefäße verwendet, darf deren Material weder mit dem Gas reagieren noch dieses aufnehmen. Das Volumen des eingebrachten Materials ist abzuschätzen und vom nominalen Fassungsraum bzw. dem Druck-Fassungsraum-Produkt abzuziehen.
7.6 Soll zusätzlich Inertgas eingebracht werden oder kann es bei chemisch instabilen Gasen zur Reaktion kommen, ist für die Auswahl des geeigneten Bergungsdruckgefäßes die Menge relevanter Inert- oder Reaktionsgase und der sich möglicherweise entwickelnde Druck zu berücksichtigen.
7.7 Bergungsdruckgefäße mit nichtkonformen Druckgefäßen, die mit chemisch instabilem Gas in poröser Masse gefüllt sind, sollten zur Vermeidung einer Beeinflussung der Umgebung durch die mögliche Wärmeentwicklung im Bergungsdruckgefäß auf der Straße und der Schiene einzeln in einem Fahrzeug/Wagen befördert werden. Für die Beförderung mit Binnen- und Seeschiffen ist für ausreichenden Abstand zu anderem Staugut und eine gut belüftete, exponierte Position zu sorgen.
7.8 Vor dem Verpacken sind die Bergungsdruckgefäße außen und innen auf Schäden und auf innere Verunreinigungen zu untersuchen und ggf. zu reinigen.
8. Vorschriften für die Verwendung und Beförderung
8.1 Bergungsdruckgefäße dürfen für Druckgefäße mit unbekanntem Inhalt nur verwendet werden, wenn das enthaltene Gas als Gas unter Druck der UN-Nummer 3305 n.a.g bzw. als unter Druck verflüssigtes Gas der UN-Nummer 3309 n.a.g zugeordnet wird, das Bergungsdruckgefäß für diese Gase zugelassen ist und verwendet werden darf.
8.2 Nichtkonforme Druckgefäße mit Gasen der UN-Nummer 3305, UN-Nummer 3309 oder anderer UN-Nummern, die n.a.g.-Positionen sind, dürfen nur jeweils einzeln in ein Bergungsdruckgefäß verpackt werden.
8.3 Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
Bekanntmachung eines Anerkannten Technischen Regelwerks für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte
Vom 5. November 2010
(VkBl. Nr. 22 vom 30.11.2010 S. 554)
1. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) ein Technisches Regelwerk nach Abschnitt 6.2.5 der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sowie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) anerkannt.
Das technische Regelwerk ATR D 1/2010 wird nachstehend in deutscher und englischer Sprache bekannt gegeben.
Das BMVBS hat das ATR D 1/2010 gemäß Abschnitt 6.2.5, zweiter Unterabschnitt, RID/ADR den zuständigen Sekretariaten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN ECE) mitgeteilt.
2. In der Bekanntmachung der Hinweise zur Anwendung eines Anerkannten Technischen Regelwerkes nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR (VkBl. Heft 14/2010, Seite 282) wird der fünfte Abschnitt gestrichen.
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(Stand: 14.09.2022)
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