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Regelwerk

Änderungstext25

Neunzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens - Verordnung zur Änderung der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind

Vom 24. Februar 2026
(BGBl. II Nr. 31 vom 27.02.2026; 05.03.2026 Nr. 47, i.K)


Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566 - im Folgenden: ATP-Übereinkommen), das zuletzt durch die Achtzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens vom 30. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 333) geändert worden ist, gemäß Artikel 18 des ATP-Übereinkommens vorgeschlagenen Änderungen

  1. der Anlage 1 einschließlich ihrer Anhänge 1, 2 und 3 sowie
  2. der Anlage 2 Anhang 1

des ATP-Übereinkommens, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 6. Februar 2025 übermittelt worden sind, werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die in Artikel 1 genannten Änderungen nach Artikel 18 Absatz 6 des ATP-Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten.(25.08.2026 siehe =>)

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das ATP-Übereinkommen außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 24. Februar 2026

Änderungsvorschläge zum ATP-Übereinkommen

(Übersetzung)

1. Im gesamten Text des ATP

In den Gleichungen werden die Multiplikationszeichen "*", "." und "⋅" durch "×" ersetzt.

2. Im gesamten Text des ATP

Zwischen den Einheiten wird das Multiplikationszeichen "⋅" eingefügt.

3. Anlage 1, Anhang 1, Abschnitt 3

Die Wörter "Identität zu bestätigen" werden durch "Übereinstimmung zu prüfen" ersetzt.

4. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2.2, Ziffer i

Im ersten Satz wird nach dem Wort "Stabilisierung" folgende Fußnote 1 eingefügt:

"1 Das Beförderungsmittel kann vor der Prüfung vorgekühlt werden."

Dem ersten Satz wird folgender Wortlaut angefügt:

"Die berücksichtigte Innentemperatur ist die durchschnittliche Temperatur der beiden Sensoren während des gewählten Prüfzeitraums. Das Beförderungsmittel entspricht den Anforderungen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die durchschnittliche Innentemperatur liegt innerhalb der nachstehend definierten Bereiche; die Temperaturen weichen um nicht mehr als +/- 3 °C von der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Temperatur ab."

5. Anlage 1, Anhang 2, Absatz 6.2.3

Dem Wortlaut des bestehenden Absatzes wird folgender Titel vorangestellt:

"6.2.3 Ersatz des Kältemittels"

6. Anlage 1, Anhang 2, Unter Abschnitt 6.3

Der erste Satz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei Klasse A, 32 °C bei Klasse B , 42 °C bei Klasse C und 52 °C bei Klasse D), erreichen und wenigstens zwölf Stunden lang halten lässt. "Es ist zu prüfen, ob sich der Unterschied zwischen der Innentemperatur des leeren Beförderungsmittels und der Außentemperatur, der seine Klassenzugehörigkeit nach Anlage 1 bestimmt (22 °C bei Klasse A; 32 °C bei Klasse B; 42 °C bei Klasse C; 52 °C bei Klasse D), innerhalb von höchstens 360 Minuten erreichen lässt."

7. Anlage 1, Anhang 2, Unterabschnitt 6.4, Ziffer ii wird wie folgt gefasst:

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