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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Vom 1. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 341 vom 06.12.2023)
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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Lkw-MautV - Lkw-Maut-Verordnung Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut |
"Lkw-MautV - Lkw-Maut-Verordnung Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut |
2. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und | "3. das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und". |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:
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5. die Emissionsklasse des Fahrzeuges nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, | "5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,
6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 04.03.2022 S. 1) geändert worden ist," |
b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich. | "(1) Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich." |
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. | "Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben." |
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). | "(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung)." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
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(Stand: 06.12.2023)
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