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Änderungstext
Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 24. Juni 2022
(BGBl. I Nr. 22 vom 30.06.2022 S. 986 EU)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
Artikel 1
AFGBV - Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung
Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
"12. die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13. die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und-Betriebs-Verordnung."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Gebührennummer 111.2.1 werden die folgenden Gebührennummern 111.3 bis 111.7 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
"111.3 | einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 8.925,00 bis 89.240,00 |
111.4 | Einer Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 8.925,00 bis 89.240,00 |
111.5 | Einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
111.6 | Einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
111.7 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00". |
b) Nach der Gebührennummer 112.3 werden die folgenden Gebührennummern 112.4 bis 112.8 eingefügt:
Gebühren- Nummer |
Gegenstand | Gebühr Euro |
"112.4 | zur Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 4.462,50 bis 44.620,00 |
112.5 | zur Erprobungsgenehmigung für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion | 4.462,50 bis 44.620,00 |
112.6 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer autonomen Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112.7 | einer Genehmigung einer nachträglichen Aktivierung einer automatisierten Fahrfunktion in bereits zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00 |
112.8 | einer Erprobungsgenehmigung für automatisierte Fahrfunktionen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 49,00 bis 129,00". |
(Stand: 05.07.2022)
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