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Änderungstext
Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
Vom 28. September 2021
(BGBl. I Nr. 71 vom 11.10.2021 S. 4619)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Mautdienst-Register-Verordnung
§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 2 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
alt | neu |
"3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie
4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer." |
Artikel 2
Änderung der Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) das Zertifikat einer nach § 27 des Mautsystemgesetzes notifizierten Stelle zur Bescheinigung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten nach Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.02.2020 S. 49)." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Nummer 1 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG und nach Maßgabe des Verfahrens aus den Modulen des Beschlusses Nummer 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82)" durch die Wörter "des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Nummer 3 des Anhangs IV der Entscheidung 2009/750/EG " durch die Wörter "des Anhangs III Ziffer VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" durch die Wörter "den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "aller Mautgebiete" durch die Wörter "der nach § 12 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Streckennetze" ersetzt.
4. In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "deutschen Rentenversicherung und" durch die Wörter "Krankenkassen, bei denen die Beschäftigten versichert sind, und der" ersetzt.
5. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "und Kosten und Risiken der Vertragsparteien angemessen widerspiegeln" durch ein Komma und die Wörter "und ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "übt ein von" die Wörter "der Behörde oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "bestimmt" die Wörter "die Behörde oder" eingefügt.
3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter "die Grundsätze und Methodik ihrer Arbeit" durch die Wörter "ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter "eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten" durch das Wort "befindlichen" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
(Stand: 18.10.2021)
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