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Änderungstext
Änderung der Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 FeV in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110)
Vom 28. Mai 2020
(VkBl. Nr. 27 vom 15.06.2020 S. 326)
Zu der Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 FeV in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) hat sich redaktioneller und primär aus datenschutzrechtlichen Gründen auch inhaltlicher Anpassungsbedarf ergeben. Nachfolgend gebe ich daher im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden die Änderungen der Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 FeV in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) bekannt. Diese Änderungen treten jedoch erst dann in Kraft, wenn der statische Verweis auf die mit dieser Verlautbarung geänderte Richtlinie in § 72 Abs. 2 Nr. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen wurde.
Die Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 FeV in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) wird wie folgt geändert:
1. Kapitel I "Begutachtungsverfahren" wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1.1 4. Spiegelstrich, 1. Unterspiegelstrich wird das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Name" ersetzt.
b) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2.1 werden die Worte "den für die Aufsicht zuständigen Landesbehörden" durch die Worte "der für die Beauftragung nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
bb) In Ziffer 2.2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"Die Unterlagen dürfen keine personenbezogenen Daten von durch die Technische Prüfstelle geprüften Bewerbern um eine Fahrerlaubnis enthalten."
cc) In Ziffer 2.3 Absatz 4 wird das Wort "Begutachtungsberichts" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt.
c) Ziffer 3.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zu prüfenden Unterlagen sind der Bundesanstalt für Straßenwesen von der Technischen Prüfstelle nach schriftlicher Aufforderung zu übersenden. | "Die zu prüfenden Unterlagen, die keine personenbezogenen Daten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis enthalten dürfen, sind der Bundesanstalt für Straßenwesen von der Technischen Prüfstelle nach schriftlicher Aufforderung zu übersenden." |
d) Ziffer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Gutachtenentwurf und die Stellungnahme des Trägers dürfen keine personenbezogenen Daten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis enthalten."
bb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Das Gutachten darf keine personenbezogenen Daten von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis enthalten."
2. Kapitel II "Anforderungen" wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 1.1 wird das Wort "seiner" durch das Wort "ihrer" ersetzt.
bb) In Ziffer 1.2 Absatz 1 wird das Wort "oberste" gestrichen.
cc) Ziffer 1.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 wird das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt.
bbb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zum Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen sind vor allem folgende Angaben festzuhalten:
|
"Der Technischen Prüfstellen dürfen zum Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen folgende Angaben erheben, speichern und verwenden:
|
dd) Ziffer 1.5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
bbb) In Absatz 4 werden nach den Worten "darf nicht von" die Worte "der Anzahl und" eingefügt.
ee) In Ziffer 1.6 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
ff) Ziffer 1.7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 wird nach den Worten "muss für" das Wort "ihren" eingefügt.
bbb) In Absatz 3 3. Spiegelstrich sind nach den Worten "relevante Auszüge aus" die Worte "der EU-Datenschutz-Grundverordnung," einzufügen.
(Stand: 29.03.2021)
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