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Regelwerk Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

Richtlinie über die Anforderungen an Technische Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

Vom 27. Januar 2014
(VkBl. Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 110; 28.05.2020 S. 326 20)



Siehe Fn. *

I. Begutachtungsverfahren 20

1. Antrag

1.1 Der Antrag für die nach § 72 FeV erforderlichen Begutachtungen ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen schriftlich zu stellen. Der Antrag auf Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen muss folgenden Anforderungen genügen:

1.2 Aufgrund der Rechtslage (Kraftfahrsachverständigengesetz) werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen keine Anträge von neuen Anbietern angenommen.

2. Erstbegutachtung

2.1 Die Erstbegutachtung erfolgt bei Technischen Prüfstellen, die aufgrund des amtlichen Widerrufs der Beauftragung bei der für die Beauftragung nach Landesrecht zuständigen Behörde eine erneute Beauftragung beantragt haben.

2.2 Die Bundesanstalt für Straßenwesen benennt ein qualifiziertes Begutachtungsteam, unterrichtet die Technische Prüfstelle hierüber und fordert von ihr die zu begutachtenden Unterlagen an.

Die Unterlagen dürfen keine personenbezogenen Daten von durch die Technische Prüfstelle geprüften Bewerbern um eine Fahrerlaubnis enthalten.

Einwände der Technischen Prüfstelle gegen die Zusammensetzung des Begutachtungsteams müssen in jedem Einzelfall begründet werden.

2.3 Die von der Technischen Prüfstelle übersandten Unterlagen werden auf Konformität mit den geltenden Anforderungen geprüft. Anschließend wird die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung der Technischen Prüfstelle und ihrer Stellen vor Ort begutachtet.

Wenn nach Prüfung der übersandten Unterlagen bereits erhebliche Abweichungen deutlich werden, kann die Bundesanstalt für Straßenwesen die Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung der Technischen Prüfstelle und ihrer Stellen bis zur Beseitigung dieser Abweichungen durch die Technische Prüfstelle aussetzen.

Die Beseitigung der bei der Unterlagenprüfung und bei der Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung festgestellten Abweichungen wird der Technischen Prüfstelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen gesondert bestätigt.

Werden der Bundesanstalt für Straßenwesen die erforderlichen Nachweise über die vollständige Beseitigung der bei der Unterlagenprüfung und der Begutachtung der räumlichen, sachlichen und personellen Ausstattung festgestellten Abweichungen nicht spätestens ein Jahr nach Versand des entsprechenden Gutachtens vorgelegt, wird das Begutachtungsverfahren abgebrochen.

3. Regelmäßige Begutachtung

3.1 Im Rahmen der regelmäßigen Begutachtung von Technischen Prüfstellen werden frühestens sechs, spätestens jedoch acht Monate nach Aufnahme der Tätigkeit die ersten Begutachtungen vor Ort in der Technischen Prüfstelle und ausgewählten Nebenstellen, Niederlassungen bzw. Regionen durchgeführt.

3.2 Das Intervall für die nachfolgenden regelmäßigen Begutachtungen vor Ort hängt von der nachgewiesenen Qualität und Stabilität der jeweiligen Dienstleistung ab und darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Die Anzahl der Begutachtungstage vor Ort (pro Begutachtungsteam) wird von der Bundesanstalt für Straßenwesen auf der Grundlage der Anzahl der praktischen Fahrerlaubnisprüfungen der jeweiligen Technischen Prüfstelle im vorangegangenen Kalenderjahr nach folgendem Schlüssel festgelegt:

Anzahl der praktischen Fahrerlaubnisprüfungen des Vorjahres Anzahl der Begutachtungstage (pro Begutachtungsteam)
bis 50.000 1
bis 100.000 2
bis 300.000 3
über 300.000 4

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