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Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 4. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1056)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a werden die Wörter "wird auch erteilt" durch die Wörter "berechtigt auch" ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen
alternativ angetrieben werden,
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 24. August 2017 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Satz 1 gilt für Fahrerlaubnisse im Sinne des Absatzes 3a, die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind, entsprechend. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt. | "(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt." |
1a. Anlage 8e Tabelle II wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird die Angabe "*" angefügt.
b) Nach der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:
"* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins."
2. Anlage 9 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 22
22. 192 Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
gestrichen.
b) Nach der Tabelle II wird folgende Tabelle IIa eingefügt:
"IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. | Entfallene Schlüsselzahl | |
1 | 192 | Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
|
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2432) außer Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 29).
ID: 191507
(Stand: 17.07.2019)
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