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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. März 2019
(BGBl. I Nr. 7 vom 18.03.2019 S. 218)
Siehe Fn. *
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl. I S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:
" § 30a Weitergeltung einer deutschen Fahrerlaubnis und Rücktausch von Führerscheinen".
b) Nach der Angabe zu Anlage 8d wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 8e Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b werden nach der Angabe "(ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52)" die Wörter "oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | "Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen." |
3. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch das Wort "Staaten" ersetzt.
3a. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Reisepass" die Wörter "oder in ein sonstiges Ausweisdokument" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Sehtestbescheinigung" die Wörter "nach Anlage 6 Nummer 1.1" eingefügt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. grundlegende mechanische und technische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, kennt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Fragen" ein Komma und die Wörter "die Durchführung" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Änderung eines bereits erteilten Prüfauftrages für die Klassen A1, A2 oder a durch die nach Landesrecht zuständige Behörde wird eine bereits fristgerecht abgelegte und bestandene theoretische Prüfung in einer der genannten Klassen anerkannt."
5. Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus hat er die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Materialien bereitzustellen."
6. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "anderen Staat" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 30" durch die Wörter "den §§ 30 und 31" ersetzt.
7. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter "Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU oder EWR-Fahrerlaubnis" durch die Wörter "Staat eine Fahrerlaubnis" ersetzt.
b) In Absatz 2b Satz 1 werden die Wörter "EU oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "Fahrerlaubnis im betreffenden Staat" ersetzt.
7a. § 24a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt. |
(Stand: 27.04.2021)
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