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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Ä4nderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Vom 3. Mai 2018
(BGBl. I Nr. 17 vom 23.05.2018 S. 566)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, q, r, v, w und y des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "im Sinne des Absatzes 3a" ein Komma und die Wörter "die ab dem 19. Januar 2013 und bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilt worden sind," eingefügt.

2. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden nach der Angabe " § 46 Absatz 2" ein Komma und die Wörter " § 48a Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

b) In Nummer 13 wird das Wort "oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

c) Die Nummern 14 und 15

14.einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1 Satz 6 zuwiderhandelt,

15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

werden aufgehoben.

3. § 76 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "davon ausgenommen sind die Regelungen nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 und Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6" eingefügt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 15 Absatz 2 Nummer 6 ist spätestens zwei Jahre, nachdem erstmals eine unabhängige Stelle nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Absatz 2 Satz 1 anerkannt worden ist, nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die erstmaligen Anerkennungen mit Datum im Verkehrsblatt bekannt. Die Bestätigung nach Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 muss bis zum Ablauf der in Satz 3 genannten Frist vorliegen."

4. In Anlage 4 werden in der Tabelle die Nummern 4 bis 5.5 durch die folgenden Nummern 4 bis 5.6 ersetzt:


alt neu


4. Herz- und Gefäßkrankheiten
4.1 Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit nein nein - -
- nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ja Ausnahmsweise
ja
regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen
4.2 Hypertonie
(zu hoher Blutdruck)
4.2.1 Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungen nein nein - -
4.2.2 Blutdruckwerte
> 180 mmHg systolisch und/oder
> 110 mmHg diastolisch
In der Regel
ja
Einzelfallentscheidung Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen
4.3 Hypotonie
(zu niedriger Blutdruck)
4.3.1 In der Regel kein Krankheitswert ja ja - -
4.3.2 Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen Ja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
Ja
wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind
- -
4.4 Akutes Koronarsyndrom
(Herzinfarkt)
- EF > 35 Prozent
Ja
bei komplikationslosem Verlauf
Fahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein Kardiologische Untersuchung Kardiologische Untersuchung
- EF < 35 Prozent oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten Herzinfarktes Fahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein In der Regel
nein
Kardiologische Untersuchung
4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen Regelmäßige ärztliche
Kontrolle, Nachuntersuchung in individuell zu bestimmenden Fristen. Eventuell Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen
Jährlich kardiologische
Kontrolluntersuchungen

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